Zuführungen vom
Vermögenshaushalt zum
Verwaltungshaushalt sind in der
Kameralistik zulässig, wenn es einer Kommune trotz sparsamer Haushaltsführung und Ausschöpfung sämtlicher
Einnahmequellen nicht möglich ist, Einnahmen und
Ausgaben im Verwaltungshaushalt auszugleichen. Die für die Zuführung zum Verwaltungshaushalt notwendigen,
im Vermögenshaushalt zu generierenden Einnahmen können z.B. aus
Vermögensveräußerungen oder der Entnahme aus der
Rücklage entstammen.