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Lexikon zur öffentlichen Haushalts- und Finanzwirtschaft


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Zuführung zum Verwaltungshaushalt

Zuführungen vom Vermögenshaushalt zum Verwaltungshaushalt sind in der Kameralistik zulässig, wenn es einer Kommune trotz sparsamer Haushaltsführung und Ausschöpfung sämtlicher Einnahmequellen nicht möglich ist, Einnahmen und Ausgaben im Verwaltungshaushalt auszugleichen. Die für die Zuführung zum Verwaltungshaushalt notwendigen, im Vermögenshaushalt zu generierenden Einnahmen können z.B. aus Vermögensveräußerungen oder der Entnahme aus der Rücklage entstammen.

Gegensatz: Zuführung zum Vermögenshaushalt.

©  Andreas Burth, Marc Gnädinger