Unter einer Zweckbestimmung versteht man einerseits den im
Haushaltsplan festgelegten Verwendungszweck, dem eine
Ausgabe
(Kameralistik) bzw. ein
Aufwand oder eine
Auszahlung
(Doppik) zugeordnet ist. Die Zweckbestimmung ist im Haushaltsplan kurz und prägnant anzugeben. Zweckbestimmungen haben für den
Haushaltsvollzug bindenden Charakter
(Zweckbindung).
Als Zweckbestimmung bezeichnet man andererseits die Nutzungsart von Gebäuden und
Liegenschaften.