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Lexikon zur öffentlichen Haushalts- und Finanzwirtschaft


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Zweckbindung

Als Zweckbindung bezeichnet man die Zuordnung eines konkreten Verwendungszwecks für im Haushaltsplan veranschlagte Ausgabepositionen (Kameralistik) bzw. Auszahlungs- und Aufwandspositionen (Doppik). Die Verwaltung ist im Rahmen des Haushaltsvollzugs an diese Zweckbestimmungen gebunden, d.h. die Haushaltsmittel dürfen lediglich für den jeweiligen Verwendungszweck eingesetzt werden.

Der Begriff der Zweckbindung wird auch im Kontext bestimmter Einnahme-, Ertrags- bzw. Einzahlungspositionen gebraucht, sofern diese Einnahmen, Erträge bzw. Einzahlungen der betreffenden Gebietskörperschaft zur Verausgabung für einen bestimmten Verwendungszweck zugeflossen sind (z.B. zweckgebundene Zuweisungen, zweckgebundene Abgaben).

Siehe auch:
- Linksammlung zu den Haushaltsplänen des Bundes
- Linksammlung zu den Haushaltsplänen der 16 deutschen Bundesländer
- Linksammlung zu doppischen Haushaltsplänen deutscher Kommunen


©  Andreas Burth, Marc Gnädinger