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Lexikon zur öffentlichen Haushalts- und Finanzwirtschaft
Zweckbindung
Als Zweckbindung bezeichnet man den Umstand, dass im Haushaltsplan
jeder Ausgabeposition
(Kameralistik)
bzw. jeder Auszahlungs- und
Aufwandsposition
(Doppik)
ein konkreter Verwendungszweck zugeordnet ist.
Die Verwaltung ist im Rahmen des
Haushaltsvollzugs
an diese Zweckbestimmungen gebunden,
d.h. die Haushaltsmittel
dürfen lediglich für den jeweiligen Verwendungszweck eingesetzt werden.
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