Als Zwischenabschluss bezeichnet man den gesondert für die Erstellung des
Konzern-/Gesamtabschlusses aufgestellten Rechnungsabschluss einer in den Konzern-/Gesamtabschluss einzubeziehenden
Auslagerung (z.B. ÖPNV GmbH), deren eigentlicher
Jahresabschluss nicht auf den Stichtag des Konzern-/Gesamtabschlusses (= 31.12.) aufgestellt wird.
Die Aufstellung eines Zwischenabschlusses wird notwendig, da der
Grundsatz der Einheitlichkeit der Stichtage besagt, dass alle in den Konzern-/Gesamtabschluss einzubeziehenden Jahresabschlüsse auf denselben
Abschlussstichtag sowie dasselbe
Geschäfts-/Rechnungsjahr lauten müssen. Liegt der Abschlussstichtag einer zu
konsolidierenden Auslagerung mehr als drei Monate vor dem 31.12., so ist für diese Auslagerung i.d.R. verpflichtend ein Zwischenabschluss aufzustellen. Liegt der Abschlussstichtag innerhalb des 3-Monats-Zeitraums, ist zumeist im Einzelfall zu entscheiden, ob ein Zwischenabschluss aufgestellt werden muss.
Der Zwischenabschluss bezieht sich auf denselben Zeitraum wie der Konzern-/Gesamtabschluss (d.h. das jeweilige Rechnungsjahr, z.B. 2013) sowie auf denselben Stichtag wie der Konzern-/Gesamtabschluss (d.h. der 31.12. des jeweiligen Rechnungsjahrs, z.B. der 31.12.2013).