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Lexikon zur öffentlichen Haushalts- und Finanzwirtschaft


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Zwischenabschluss

Als Zwischenabschluss bezeichnet man den gesondert für die Erstellung des Konzern-/Gesamtabschlusses aufgestellten Rechnungsabschluss einer in den Konzern-/Gesamtabschluss einzubeziehenden Auslagerung (z.B. ÖPNV GmbH), deren eigentlicher Jahresabschluss nicht auf den Stichtag des Konzern-/Gesamtabschlusses (= 31.12.) aufgestellt wird.

Die Aufstellung eines Zwischenabschlusses wird notwendig, da der Grundsatz der Einheitlichkeit der Stichtage besagt, dass alle in den Konzern-/Gesamtabschluss einzubeziehenden Jahresabschlüsse auf denselben Abschlussstichtag sowie dasselbe Geschäfts-/Rechnungsjahr lauten müssen. Liegt der Abschlussstichtag einer zu konsolidierenden Auslagerung mehr als drei Monate vor dem 31.12., so ist für diese Auslagerung i.d.R. verpflichtend ein Zwischenabschluss aufzustellen. Liegt der Abschlussstichtag innerhalb des 3-Monats-Zeitraums, ist zumeist im Einzelfall zu entscheiden, ob ein Zwischenabschluss aufgestellt werden muss.

Der Zwischenabschluss bezieht sich auf denselben Zeitraum wie der Konzern-/Gesamtabschluss (d.h. das jeweilige Rechnungsjahr, z.B. 2013) sowie auf denselben Stichtag wie der Konzern-/Gesamtabschluss (d.h. der 31.12. des jeweiligen Rechnungsjahrs, z.B. der 31.12.2013).

Siehe auch:
- Linksammlung zu Gesamt-/Konzernabschlüssen (Bundesländer und Kommunen)
- Linksammlung zu kommunalen Gesamtabschluss-Richtlinien


©  Andreas Burth, Marc Gnädinger