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HaushaltsSteuerung.de » Weblog » 16 Thesen zu den Kommunalfinanzen in Deutschland

16 Thesen zu den Kommunalfinanzen in Deutschland
17. Februar 2015  |  Autor: Andreas Burth



Es gibt ohne Zweifel einige davon: Kommunen, die ihren Haushalt bereits seit Jahren stets ausgleichen, die geringe oder eventuell sogar gar keine Schulden haben und die auch sonst grundsolide und beispielgebend ihre Finanzen steuern. Immer wieder stößt man aber auch auf Kommunen, die den Anforderungen an eine ordentliche Finanzsteuerung noch nicht in allen Bereichen genügen. Der vorliegende Blog-Eintrag zeigt thesenartig 16 Bereiche der Kommunalfinanzen auf, bei denen häufiger Handlungsbedarf herrscht.

Überblick:
1. Der Grundsatz der Vorherigkeit in der Haushaltsplanung muss eingehalten werden.
2. In Gebührenhaushalten ist der Kostendeckungsgrundsatz zu beachten.
3. Kommunen müssen sich regelmäßig mit anderen Kommunen vergleichen.
4. Das regelmäßige Erreichen des (doppischen) Haushaltsausgleichs ist unabdingbar.
5. Jeder Kommunalhaushalt ist konsolidierbar.
6. Die permanente Forderung nach mehr Finanztransfers von Bund und Land ist wenig zielführend.
7. Die Zweckentfremdung von Kassenkrediten muss gestoppt werden.
8. Die Kommunalfinanzaufsicht sollte nur rechtmäßige Haushalte genehmigen.
9. Eine 1-zu-1-Fortschreibung der Vorjahreswerte in der Mittelfristplanung ist zu vermeiden.
10. Eine 1-zu-1-Übernahme der Orientierungsdaten in die Finanzplanung ist nicht sachgerecht.
11. Gemeindefusionen sind kein Allheilmittel.
12. Eine Berechnung von Folgekosten bei Investitionsprojekten ist zwingend erforderlich.
13. Die Höhe der Realsteuerhebesätze hat sich am Haushaltsausgleich auszurichten.
14. Das Fehlverhalten anderer Kommunen rechtfertigt kein Fehlverhalten in der eigenen Kommune.
15. Bürger goutieren solide Kommunalfinanzen.
16. Eine Kommune muss nicht in jedem Aufgabenbereich spitze sein.



1. Der Grundsatz der Vorherigkeit in der Haushaltsplanung muss eingehalten werden.

Der
Haushaltsplan einer Kommune ist ein auf einen zukünftigen Zeitraum (ein oder zwei Haushaltsjahre) gerichteter Plan über die Generierung und Verwendung von Haushaltsmitteln. Es ist nur logisch, dass ein solcher Plan nur dann seinen Zweck vollends erfüllen kann, wenn er vor Beginn des Zeitraums, für den er gilt, beschlossen wird (Grundsatz der Vorherigkeit). Dennoch wird dieser simple Grundsatz jedes Jahr von zahlreichen Kommunen nicht eingehalten, wodurch diese zeitweise auf Grundlage der vorläufigen Haushaltsführung wirtschaften. In Einzelfällen gibt es gar Kommunen, die z.B. selbst Mitte November 2014 noch keinen Haushaltsplan für das Jahr 2014 beschlossen hatten. Eine ordnungsgemäße Haushaltssteuerung ist unter diesen Bedingungen unmöglich. Der Grundsatz der Vorherigkeit ist regelmäßig einzuhalten.

Weitere Informationen:
» Linksammlung zu doppischen Kommunalhaushalten



2. In Gebührenhaushalten ist der Kostendeckungsgrundsatz zu beachten.

In den
Gebührenhaushalten Wasser, Abwasser und Abfall werden von den Bürgern heute konkrete, zurechenbare Leistungen in Anspruch genommen. Die Kosten, die für die Erbringung dieser Leistungen entstehen, haben die Gebührenzahler in voller Höhe über Gebühren zu finanzieren. Andernfalls müssten künftige Generationen für diese heute in Anspruch genommenen Leistungen aufkommen, was unter der Prämisse des ethischen Leitbilds der Generationengerechtigkeit nicht zu verantworten wäre.

Tatsächlich sind die Gebührenhaushalte Wasser, Abwasser und Abfall jedoch keineswegs allerorts komplett kostendeckend. So wird beispielsweise in einigen Kommunen keine Einbeziehung kalkulatorischer Zinsen auf das eingesetzte Anlagevermögen vorgenommen. Im Ergebnis entgehen den Kommunen erhebliche Summen, die letztlich den Ausgleich des kommunalen Haushalts erschweren und vom Steuerzahler zu tragen sind.

Neben den Bereichen Wasser, Abwasser und Abfall gilt der Grundsatz der Kostendeckung - teilweise mit Einschränkungen - auch für die übrigen Gebührenhaushalte. Zu nennen sind hier z.B. die Kita-Gebühren und die Friedhofsgebühren. Bei den Kita-Gebühren sollte zumindest eine teilweise Kostendeckung angestrebt werden. So gilt beispielsweise in Hessen die Faustformel, dass eine Drittelregelung anzustreben ist, d.h. ein Drittel der Kosten sollten von der Gemeinde, ein Drittel vom Land und ein Drittel von den Eltern getragen werden. Der Kita-Bereich ist indes zweifelsohne ein Sonderfall mit spezieller kommunalpolitischer Brisanz. In diesem Sinne ist es durchaus denkbar, von den Eltern Kita-Gebühren zu erheben, die unterhalb solcher Schwellen liegen. Sachlich begründbar sind derartige Sonderregelungen bzw. politische Priorisierungen zugunsten des Kita-Bereichs aber nur, wenn der Haushalt ausgeglichen ist. Im Falle unausgeglichener Haushalte stellen auch Anpassungen im Kita-Bereich ein mögliches Konsolidierungsfeld dar. Im Bereich der Friedhöfe wird in der Literatur teilweise ebenfalls keine 100%ige Kostendeckung gefordert. Als akzeptabel werden hier häufig Kostendeckungsgrade zwischen 80% und 100% angesehen (Berücksichtigung des Grünpflegeanteils).



3. Kommunen müssen sich regelmäßig mit anderen Kommunen vergleichen.

In Gesprächen mit Kommunen zum Thema "Kennzahlenvergleiche" hört man häufiger den Satz, dass in der eigenen Kommune Besonderheiten vorherrschen würden, die einen sinnvollen Vergleich mit anderen Kommunen unmöglich machen. In ihren Ansätzen ist diese Aussage nicht falsch: Keine Kommune ist identisch mit einer anderen. Aber: Für die Durchführung eines Vergleichs braucht es keine identischen Kommunen, sondern nur vergleichbare Kommunen mit ähnlichen Merkmalen (z.B. ähnliche Einwohnerzahl, ähnliche Einwohnerdichte). Auch von solchen ähnlichen, vergleichbaren Kommunen kann eine Kommune lernen, ihre eigene Haushalts- und Wirtschaftsführung zu verbessern. Nur aufgrund kleinerer Unterschiede zu anderen Kommunen, muss nicht jede Kommune das "Rad neu erfinden". Kommunen sind verpflichtet, wirtschaftlich zu arbeiten. Hierzu sind regelmäßig durchgeführte Vergleiche mit ähnlichen Kommunen unerlässlich.



4. Das regelmäßige Erreichen des (doppischen) Haushaltsausgleichs ist unabdingbar.

Wirft man einen Blick in (
doppische) Haushaltssatzungen, so findet man sie häufig: Defizite im (ordentlichen) Ergebnis. Mancherorts haben sich Politik und Verwaltung auch bereits an die Ergebnisdefizite gewöhnt. Der beim Anblick von Defiziten eigentlich zu erwartende Reflex zum sofortigen Ergreifen entschiedener Gegenmaßnahmen wird hier immer schwächer. Zugleich moniert mancher kommunale Entscheidungsträger, der Haushaltsausgleich sei mit der Doppik schwieriger geworden, da nun z.B. auch Abschreibungen und Rückstellungsbildungen über Erträge zu decken seien.

Die mit der Einführung der Doppik etablierte Verpflichtung zum stetigen Ausgleich von (ordentlichen) Erträgen und Aufwendungen dient jedoch nicht der Gängelung von Kommunen. Vielmehr steckt dahinter das ethische Leitbild der Generationengerechtigkeit, wonach jede Generation nur so viele Ressourcen verbrauchen sollte (Aufwendungen) wie sie auch selbst erwirtschaftet (Erträge). Ein Defizit im Ergebnishaushalt bedeutet mithin, dass künftige Generationen für unser heutiges kommunales Leistungsniveau aufkommen müssen.

Die dauerhafte finanzielle Leistungsfähigkeit einer Kommune kann nur über den stetigen Ergebnisausgleich sichergestellt werden. Der Ergebnisausgleich ist die Grundlage für jedwedes politisches Gestalten, denn ohne dauerhaft ausgeglichenen Haushalt geht letztlich jeglicher kommunalpolitischer Gestaltungsspielraum verloren. Statt der Bereitstellung kommunaler Leistungen für den Bürger müssen die Steuergelder in Form des Schuldendienstes an die Gläubiger gezahlt werden.



5. Jeder Kommunalhaushalt ist konsolidierbar.

Kommunen, die über mehrere Jahre hinweg ihren Haushalt nicht ausgeglichen haben, verfallen oft in eine "
psychologische Vergeblichkeitsfalle" - eine Situation, in der Politik und Verwaltung fest davon ausgehen, dass der Haushaltsausgleich ohne massive Hilfe von außen (z.B. Finanztransfers von Bund und Land oder wirtschaftlicher Boom) nicht erreicht werden kann. Die kommunalen Entscheidungsträger sind nach jahrelangen Defiziten davon überzeugt, sie hätten bereits alle denkbaren Konsolidierungsmaßnahmen ergriffen.

Diese psychologische Vergeblichkeitsfalle führt indes auf einen falschen Pfad: Tatsächlich ist jeder Kommunalhaushalt in Deutschland konsolidierbar. Von vernachlässigbar wenigen, besonders problematischen Ausnahmefällen abgesehen, können die Kommunen den Haushaltsausgleich auch vollständig aus eigener Kraft schaffen - sofern der nötige, unbedingte Wille dazu vorhanden ist. Ohne unangenehme Entscheidungen ist der Weg zum Haushaltsausgleich indes nicht zu schaffen. Die Kommunen haben jedoch eine enorme Kraft, die mancherorts im Laufe der Jahre in Vergessenheit geraten ist.

Viele defizitäre Haushalte sind bereits mit vergleichsweise einfachen Mitteln auszugleichen. So würde in einigen Kommunen bereits eine Anpassung der Grundsteuer-B-Hebesätze auf ein Niveau deutlich unterhalb der Höchsthebesätze (z.B. 960 Prozent in der Gemeinde Nauheim in Hessen) reichen. Darüber hinaus kann über die (tatsächliche) Beachtung des Kostendeckungsgrundsatzes in den Gebührenhaushalten vielfach ein merklicher Teil des Defizits abgebaut werden. Freiwillige Aufgabenbereiche und Standards in Pflichtaufgaben, die über die gesetzlichen Anforderungen hinaus gehen, sind weitere typische Konsolidierungsfelder. Über diese beispielhaft genannten Konsolidierungsbereiche hinaus gibt es noch zahllose weitere denkbare Konsolidierungsmaßnahmen. Viele müssen gar nicht neu erfunden werden. Hier reicht als Inspiration bereits ein Blick in die zahlreich im Internet abrufbaren Haushaltssicherungskonzepte anderer Kommunen.

Im Ergebnis kann in vielen Fällen aufgrund von Konsolidierungsmaßnahmen in anderen Bereichen sogar auf deutliche Hebesatzerhöhungen verzichtet werden. Hebesatzerhöhungen sind im Kontext der Haushaltskonsolidierung auch eher als letztes Mittel (Ultima Ratio) zu verstehen, das erst zu ergreifen ist, wenn alle anderen Konsolidierungspotenziale ausgeschöpft sind.

Weitere Informationen:
» Linksammmlung zu Haushaltssicherungskonzepten



6. Die permanente Forderung nach mehr Finanztransfers von Bund und Land ist wenig zielführend.

Auf kommunaler Ebene wird sehr häufig der Ruf nach zusätzlichen Transferleistungen von Bund und Ländern laut. In Teilen ist es sicher richtig, dass Bund und Länder in der Vergangenheit Aufgaben auf die Kommunen übertragen haben, für die sie diesen nicht ausreichend Finanzmittel zur Verfügung gestellt haben. Derartige
Konnexitätsprobleme müssen gelöst werden. In der öffentlichen Wahrnehmung hat der immerwährende Ruf nach Bund und Ländern aber ein verzerrtes Bild der Realität geschaffen: Das Bild von Kommunen, die unverschuldet in ihre missliche Lage geraten sind und aus eigener Kraft ihren Haushalt nicht mehr konsolidieren können.

Tatsächlich sind die teilweise reflexartig unternommenen Schuldzuweisung an Bund und Länder jedoch übertrieben. Bund und Länder haben nur einen kleineren Teil der kommunalen Defizite mit zu verantworten. Der deutlich überwiegende Teil der Haushaltsdefizite sind hausgemachte Probleme und Fehlentscheidungen der einzelnen Kommunen. Es gibt zahlreiche Kommunen, die jedes Jahr aufs Neue vormachen, dass unter den bestehenden Rahmenbedingungen und selbst in strukturschwachen Regionen der Haushaltsausgleich regelmäßig gelingen kann.

Unabhängig von der Frage der genauen Höhe der etwaigen, teilweisen Unterfinanzierung der Kommunen bleibt indes unbestritten, dass die gesetzlichen Rahmenbedingungen aktuell sind wie sie sind. Ein Gefühl fehlender Fairness von Bund und Land gegenüber den Kommunen entbindet die Kommunen nicht von ihrer Pflicht, sich an geltendes Recht zu halten: Und hierzu gehört ohne Frage auch die rechtlich manifestierte Pflicht zum stetigen Haushaltsausgleich. Das Recht zu kommunaler Selbstverwaltung gebietet unabdingbar eine Pflicht zu kommunaler Selbstverantwortung in Finanzangelegenheiten. Letztlich hat es jede Kommune selbst in der Hand, ihren Haushalt auszugleichen. Auch wenn der Ausgleich mancherorts noch nicht kurzfristig gelingen mag, so können die Kommunen doch zumindest im mittelfristigen Planungshorizont ihren Haushalt ausgleichen, wenn sie das wollen.



7. Die Zweckentfremdung von Kassenkrediten muss gestoppt werden.

Kassenkredite dienen der kurzfristigen Liquiditätssicherung. Sie dienen nicht der Finanzierung laufender Ausgaben. Zu letzterem Zweck werden sie jedoch von hunderten Kommunen in Deutschland faktisch und z.T. in großem Maße eingesetzt. Mancherorts sind sie zu einem Dauerzustand auf hohem Niveau (mehrere Tausend Euro je Einwohner) geworden.

Vor allem in den Ländern Saarland, Nordrhein-Westfalen, Hessen und Rheinland-Pfalz haben die Kassenkreditniveaus besorgniserregende Höhen erreicht. Dass es auch anders geht, zeigen andere Länder, wie z.B. Baden-Württemberg, Bayern, Sachsen und Thüringen.

Die Praxis der Zweckentfremdung von Kassenkrediten muss ein Ende haben. Neben den Kommunen ist auch die Kommunalfinanzaufsicht in der Verantwortung, jedwede Zweckentfremdung zu unterbinden und rigoroser mit ihren Genehmigungen umzugehen als dies in der Vergangenheit der Fall war. Unabdingbar ist hierbei auch eine im Haushaltsrecht verankerte Regelung, die vorsieht, dass die Kommunalaufsicht Kassenkreditermächtigungen in der Haushaltssatzung genehmigen muss. Eine solche Regelung hat beispielsweise das Land Hessen (wieder) eingeführt. Landesgesetzgeber, die eine solche Regelung noch nicht im Kommunalhaushaltsrecht verankert haben, sind gefordert, diesen Missstand zu beseitigen.

Ziel muss es letztlich sein, so schnell wie möglich die Kassenkreditbestände flächendeckend so weit zu reduzieren, dass der Bestand die meiste Zeit des Jahres bei 0,00 Euro liegt. Zu Zwecken der Liquiditätssicherung kann (nach Abbau der Kassenkreditschulden) auch Finanzvermögen aufgebaut werden. Kassenkredite wären dann nur in Ausnahmefällen notwendig.

Weitere Informationen:
» Ländervergleich zu den Kommunalschulden in Deutschland



8. Die Kommunalfinanzaufsicht sollte nur rechtmäßige Haushalte genehmigen.

Die Kommunen tragen vor dem Hintergrund des Grundsatzes der kommunalen Selbstverwaltung zweifelsohne die Hauptverantwortung für ihre eigenen Finanzen. Denn aus dem Recht auf kommunale Selbstverwaltung erwächst stets eine Pflicht zu kommunaler Selbstverantwortung. Demnach muss eine Kommune auch dann solide wirtschaften, wenn die Aufsicht im Einzelfall ineffektiv arbeiten mag. Nichtsdestotrotz hat die Kommunalfinanzaufsicht in einigen Ländern die dortigen Kommunalfinanzprobleme mit zu verantworten. Dies gilt v.a. für das "Krisenquartett" Saarland, Rheinland-Pfalz, Hessen und Nordrhein-Westfalen. Mehrfach sind in der Vergangenheit Haushalte genehmigt worden, die den Rahmenvorgaben des Kommunalhaushaltsrechts offensichtlich nicht genügt haben.

Wie es gehen kann, zeigen andere Länder. So arbeitet beispielsweise die Aufsicht in Sachsen und Baden-Württemberg merklich wirksamer. Gleichwohl ist auch in den Krisenländern nach und nach ein Umdenken zu beobachten. In Hessen wurden beispielsweise die gesetzlichen Rahmenbedingungen der Aufsicht gestärkt: So wurde dort z.B., wie bereits unter 7. angesprochen, die Genehmigungspflicht von Kassenkreditermächtigungen wieder eingeführt.

Generell ist die Kommunalfinanzaufsicht gefordert, die Vorgaben der Gemeindeordnung mit der nötigen Strenge durchzusetzen. Die Fehler der Vergangenheit sind zu korrigieren. Es sind klare Grenzen zu ziehen, deren Überschreitung ein automatisches, einzelfallunabhängiges Eskalationsverfahren auslöst (mit dem
Staatskommissar als letzte Stufe). Neue Präzedenzfälle in Form von Ausnahmen für einzelne Kommunen sind unbedingt zu vermeiden.



9. Eine 1-zu-1-Fortschreibung der Vorjahreswerte in der Mittelfristplanung ist zu vermeiden.

Beim Durchlesen der Mittelfristplanung in kommunalen Haushalten fäll dies leider immer wieder auf: Die Vorjahreswerte werden 1-zu-1 in die Zukunft fortgeschrieben. Weitere Anpassungen, z.B. an sich voraussichtlich ändernde Rahmenbedingungen, werden nicht vorgenommen. Dieses Vorgehen ist nicht im Sinne des Ziels der Mittelfristplanung. Kommunen sind verpflichtet, sich auch über den Zeitraum des (ersten) Haushaltsjahrs hinaus ernsthaft Gedanken über die zukünftige Entwicklung der Haushaltslage zu machen. Nur so können die Daten der Mittelfristplanung eine Steuerungsrelevanz entfalten.



10. Eine 1-zu-1-Übernahme der Orientierungsdaten in die Finanzplanung ist nicht sachgerecht.

Neben der oben angesprochenen reinen 1-zu-1-Fortschreibung von Vergangenheitswerten, liegt ein immer wieder, gerade in kleineren Kommunen anzutreffender Fehler im Bereich der Haushalts- und Mittelfristplanung in der unreflektierten 1-zu-1-Anwendung der Orientierungsdaten des Landes auf die Vorjahreswerte. Die Orientierungsdaten sollen Kommunen indes nur als "Orientierung" dienen, d.h. sie sind unbedingt anzupassen an die Gegebenheiten vor Ort. Andernfalls drohen erhebliche Fehlplanungen. Ein Trend, der für ein gesamtes Flächenland gilt, gilt i.d.R. nicht in gleichem Maße für eine einzelne Gemeinde. So können z.B. die kurz- bis mittelfristige Gewinnerwartungen der wichtigsten Gewerbesteuerzahler vor Ort ein geeigneterer, zusätzlicher Indikator für die Planung der Gewerbesteuererträge sein.



11. Gemeindefusionen sind kein Allheilmittel.

Es ist eine häufig formulierte These, dass
Gemeindefusionen ein probates Mittel zur Verbesserung der Haushaltslage von Kommunen seien. In der Theorie ist dies auch korrekt - in der Praxis haben sich Gemeindefusionen allerdings auch schon als kontraproduktiv herausgestellt. Wird z.B. bei einer Gemeindefusion freiwillig oder unfreiwillig (z.B. nur junges Personal, das durch natürliche Fluktuation schwieriger zu reduzieren ist) darauf verzichtet, Verwaltungspersonal abzubauen, kann ein wichtiges aufwandsseitiges Konsolidierungspotenzial von Gemeindefusionen nicht ausgeschöpft werden. Hinzu kommen die eigentlich durch Personalreduktion zu kompensierenden Fusionskosten sowie höhere Transaktionskosten im laufenden Betrieb.

Ein weiteres Problem einwohnerstärkerer Gemeinden liegt in der größeren Distanz zum Bürger. So sind Bürger größerer Gemeinden tendenziell weniger stark bereit, selbst ehrenamtlich bei der Erbringung kommunaler Aufgaben zu helfen (z.B. Bürgerhaus wird von Verein betrieben). In der Konsequenz müssen größere Kommune häufig Leistungen selbst bereitstellen, die andernorts ehrenamtlich erbracht werden.

Auch im Ländervergleich fällt auf, dass große Gemeinden mitnichten immer finanziell leistungsfähiger sind. Gerade die drei Länder mit der größten durchschnittlichen Einwohnerzahl pro Gemeinde - Hessen, Nordrhein-Westfalen und das Saarland - zählen zu den Ländern mit den kritischsten Kommunalfinanzen. Auch in anderen Ländern, wie z.B. in Schleswig-Holstein oder in Rheinland-Pfalz, sind es tendenziell die größeren und nicht die kleineren Gemeinden, die die massivsten Finanzprobleme haben.

Vor dem Hintergrund vorstehender Ausführungen ist jeweils im Einzelfall zu prüfen, ob Gemeindefusionen (sei es freiwillig oder per Gebietsreform) tatsächlich Konsolidierungspotenziale heben können. Falls derartige Konsolidierungspotenziale nicht zu erwarten sind, sollte von Gemeindefusionen Abstand genommen werden. Ist indes zu erwarten, dass sich die Wirtschaftlichkeit der Verwaltung tatsächlich verbessert, so sind Gemeindefusionen zweifelsohne zu befürworten.



12. Eine Berechnung von Folgekosten bei Investitionsprojekten ist zwingend erforderlich.

Eigentlich verlangt es bereits der gesunde Menschenverstand, dass bei Investitionsprojekten stets die
Folgekosten berechnet werden und in die Entscheidungsfindung einfließen. So sollten Kommunen keine Investitionsprojekte in Angriff nehmen, deren Folgekosten sie nicht tragen können. Dies gebietet im Grunde auch die Pflicht zur Aufrechterhaltung der dauerhaften finanziellen Leistungsfähigkeit. In einigen Ländern wurde die Pflicht zur Folgekostenberechnung zusätzlich explizit ins Haushaltsrecht übernommen. Trotzdem scheint die Einbeziehung der Folgekosten in die Investitionsentscheidung in deutschen Kommunen eher die Ausnahme als die Regel zu sein.

Was im privaten Bereich selbstverständlich ist - Investitionen nur im Rahmen der eigenen finanziellen Möglichkeiten zu tätigen - wird beim Ausgeben von Steuergeldern leider immer wieder missachtet. Ohne Frage ist es politisch unangenehm, wünschenswerte Investitionen aufgrund ihrer Folgekosten nicht durchzuführen. Gleichwohl ist auch das Treffen und Kommunizieren solcher unpopulären Entscheidungen eine Aufgabe der (ehrenamtlichen) Mandatsträger.

Auch bei durch Fördermittel von Land, Bund oder EU unterstützten Investitionen, darf keinesfalls auf eine Folgekosten-Betrachtung verzichtet werden. Selbst Fördermittel muss eine Kommune ablehnen können, wenn sie die Folgekosten nicht tragen kann. Dies mag politisch unpopulär sein. Aber fraglos ist eine solche folgekostenbedingte Entscheidung rational denkenden Bürgern verständlich zu machen. Die Fördermittel von Bund, Land und EU stammen letztlich genauso aus dem Geldbeutel des Steuerzahlers wie die der Kommune zur Verfügung stehenden Finanzmittel. In diesem Sinne ist es wahrlich keine Schande, angebotene Fördermittel zurückzugeben - ganz im Gegenteil.



13. Die Höhe der Realsteuerhebesätze hat sich am Haushaltsausgleich auszurichten.

Es gibt hierfür leider zahlreiche Beispiele in Deutschland: Gemeinden, die einerseits sehr hohe Defizite haben und dennoch andererseits z.B. bei der Grundsteuer B Hebesätze im Bereich von 300 Prozent oder deutlich darunter festsetzen. In manchen Gemeinden sind die Hebesätze bereits seit Jahrzehnten nicht angehoben worden, wodurch der reale Hebesatz inflationsbedingt jedes Jahr gesunken ist.

Auf die Frage, weshalb die Hebesätze trotz Haushaltsdefiziten nicht angehoben werden, wird immer wieder darauf verwiesen, dass man den Bürgern weitere Anhebungen nicht zumuten könne. Tatsächlich bedeutet eine solche Argumentation jedoch nur, dass es den heutige lebenden Bürgern nicht zuzumuten sei, die ihnen heute bereitgestellten Leistungen zu bezahlen. Dies sollen die zukünftigen Generationen tun, die von diesen Leistungen gar nichts haben.

Im Gegensatz z.B. zu den Ländern haben die Gemeinden mit den Realsteuerhebesätzen einen mächtigen unmittelbaren Hebel für Ertragssteigerungen in der Hand. Es besteht gerade bei der Grundsteuer B ein großes Steigerungspotenzial, sofern dieses zum Erreichen des Haushaltsausgleichs nötig ist. So erhebt beispielsweise die etwas mehr als 10.000 Einwohner zählende Gemeinde Nauheim in Hessen einen Grundsteuer-B-Hebesatz von 960 Prozent. Und auch dies stellt keinesfalls die Obergrenze für die Grundsteuer-B-Hebesätze dar. Auch Hebesätze von deutlich über 1.000 Prozent sind denkbar, sofern der Haushaltsausgleich nicht durch anderweitige Aufwandssenkungen bzw. Ertragssteigerungen gelingt. Der Hebesatz der Grundsteuer B ist in diesem Sinne eine Ultima Ratio zum Erreichen des Haushaltsausgleichs.

Die Hebesatzhöhe ist stets auszurichten am Haushaltsausgleich: Wenn die Aufwendungen hoch sind, müssen auch die Erträge hoch sein. Wer heute Leistungen bestellt, muss auch heute dafür bezahlen (nicht künftige Generationen). Will eine Gemeinde keine hohen Realsteuerhebesätze, so muss sie die Aufwendungen entsprechend senken oder zusätzliche Erträge in anderen Bereichen generieren. Ein geringes Aufwandsniveau ermöglicht in diesem Sinne auch ein niedriges Abgabenniveau. Unabhängig von der gewünschten Höhe des Aufwands-/Leistungsniveaus muss jedoch stets eines erreicht werden: der Haushaltsausgleich.

Zu empfehlen ist eine automatische Kopplung von Haushaltsausgleich und Grundsteuer-B-Hebesatz im Sinne des Modells einer
doppischen Kommunalschuldenbremse mit Generationenbeitrag. Mit der Ortsgemeinde Stadtkyll in Rheinland-Pfalz, der Stadt Taunusstein in Hessen und den Städten Overath und Freudenberg in Nordrhein-Westfalen haben die ersten Kommunen ein solches Modell freiwillig in Form einer sog. Nachhaltigkeitssatzung in ihr Ortsrecht übernommen.

Weitere Informationen:
» Kommunaler Finanzreport 2013: Kommunalschuldenbremse (S. 156 ff.)
» Nachhaltigkeitssatzung der Stadt Freudenberg
» Nachhaltigkeitssatzung der Stadt Overath
» Satzung generationengerechte Finanzen der Ortsgemeinde Stadtkyll
» Nachhaltigkeitssatzung der Stadt Taunusstein



14. Das Fehlverhalten anderer Kommunen rechtfertigt kein Fehlverhalten in der eigenen Kommune.

"Wenn andere sich nicht daran halten, wieso sollen wir es dann tun?" Man hört derlei Begründungen für Fehlverhalten immer wieder. Zu spät aufgestellte Jahresabschlüsse, realitätsfremde Haushaltssicherungskonzepte, Zweckentfremdung von Kassenkrediten, Missachtung des Grundsatzes der Vorherigkeit, keine Berechnung von Folgekosten bei Investitionsprojekten, nicht kostendeckende Gebühren, niedrige Realsteuerhebesätze trotz hoher Haushaltsdefizite etc. - die Liste kann beliebig verlängert werden. Im Ergebnis entwickelt sich eine Spirale, in der immer mehr Kommunen als Rechtfertigung für ihr Fehlverhalten auf die sich stets vergrößernde Gruppe derer zeigen, die dasselbe tut. Und auch Bund und Länder tun sich in einigen Bereichen nicht unbedingt als beispielgebend hervor. Diejenigen Kommunen, die sich an die Vorgaben des Kommunalhaushaltsrechts halten und eigentlich als Vorbild für andere Kommunen fungieren müssten, werden nach und nach eher zur Ausnahme als zur Regel.

Dieser Zustand ist unhaltbar. Die Abwärtsspirale muss durchbrochen werden. Gerade die Gebietskörperschaften - und damit auch die Kommunen - sind in besonderem Maße in der Pflicht, sich an Recht und Gesetz zu halten. Wie sonst kann man von den Bürgern verlangen, sich an geltendes Recht zu halten und z.B. gesetzeskonform Steuern zu zahlen? Die Kommunen haben als Teil des Staates eine ausgesprochen wichtige gesellschaftliche Vorbildfunktion inne.

Die Kommunen selbst sollten sich vor diesem Hintergrund v.a. ein Vorbild an denjenigen Kommunen nehmen, die es bereits seit Jahren im jeweiligen Bereich besser machen. Und die gibt es: In jeder Einwohner-Größenklasse, in jedem Bundesland und das trotz teilweise schwierigerer struktureller Rahmenbedingungen.



15. Bürger goutieren solide Kommunalfinanzen.

Kommunen, die vor großen Konsolidierungsaufgaben stehen, befürchten häufig, dass die Bürger nicht bereit seien, die dazu nötigen Einschnitte mitzutragen. Tatsächlich haben viele Kommunen aber bereits gezeigt, dass diese "Furcht" vor dem Bürger/Wähler zumeist unbegründet ist. Wähler goutieren eine solide Finanzpolitik. So hat sich beispielsweise die einst hoch verschuldete Stadt Langenfeld in Nordrhein-Westfalen 1986 einen strikten Konsolidierungskurs mit dem Ziel der kompletten Entschuldung eingeschlagen. Seit Oktober 2008 ist Langenfeld
schuldenfrei. Der Bürgermeister der Stadt ist trotz bzw. gerade wegen der Konsolidierungspolitik mit deutlicher Mehrheit wiedergewählt worden. Seine Partei erreichte die absolute Mehrheit im Rat.

Wichtig für die erfolgreiche Kommunikation eines Konsolidierungskurses ist ein klares Ziel. Dies kann z.B. das Ziel des Erreichens der Schuldenfreiheit innerhalb von 20 Jahren sein. Es hat sich gezeigt, dass verbunden mit einem solchen konkreten Ziel, die Bürger zu großem eigenen Engagement und merklichen Einschnitten bereit sind.



16. Eine Kommune muss nicht in jedem Aufgabenbereich spitze sein.

Es ist aus Bürgersicht ohne Zweifel wünschenswert, dass die Kommune, in der man lebt, in jedem ihrer Aufgabenbereiche Spitzenpositionen in Qualität und Quantität der angebotenen Leistungen einnimmt. Das Aufgabenverständnis eines solchen "Vollsortimenters" hat allerdings auch seinen Preis. Sofern die Bürger bereit sind, über höhere Abgaben die entstehenden, zusätzlichen Kosten vollständig zu decken, ist gegen die kommunale Positionierung als Vollsortimenter nichts einzuwenden. Zumeist ist die Umsetzung einer solchen Positionierung jedoch haushaltspolitisch problematisch und führt zu merklichen, schuldenfinanzierten Haushaltsdefiziten oder zu sehr hohen Realsteuerhebesätzen.

Vor diesem Hintergrund erscheint es für Kommunen zweckmäßig, Schwerpunkte nur in eins bis zwei Aufgabenbereichen (z.B. Kinderbetreuung) zu setzen. Eine solche Fokussierung ermöglicht zumeist das Erreichen des regelmäßigen Haushaltsausgleich bei einer Abgabenhöhe, die nicht oder nicht wesentlich über dem kommunalen Durchschnitt liegt. Zugleich eröffnet sie die Chance, sich von anderen Kommunen abzugrenzen und Alleinstellungsmerkmale zu entwickeln.





©  Andreas Burth, Marc Gnädinger