Kontakt  |  Sitemap  |  Impressum/Datenschutz
Startseite
Weblog
Themen
Lexikon
Akteure
Literatur
Über HaushaltsSteuerung.de
  Weblog
  » Aktuelle Blog-Einträge
  » Weblog-Archiv
  » Themen
  » Karikaturen
  » Autoren
  » RSS-Feed zum Blog
HaushaltsSteuerung.de » Weblog » Diskussion um doppische Schuldenbremse für Kommunen

Diskussion um doppische Schuldenbremse für Kommunen
30. Januar 2014  |  Autor: Marc Gnädinger



Für die Staatsebene (Bund, Länder) wurden jüngst die rechtlichen Regelungen zur Schuldenaufnahme erneuert, mithin mit der neuen Staatsschuldenbremse die Offerten zur Geldschuldenaufnahme tendenziell erschwert. Auf der kommunalen Ebene (Gemeinden und Gemeindeverbände) gibt es selbstverständlich ebenfalls Regelungen zur Begrenzung der Schuldenaufnahme. Gleichwohl konnten auch diese zumindest nicht verhindern, dass in einzelnen Kommunen die Gesamtverschuldung und selbst die als besonderes Krisenphänomen geltenden Kassenkredite angestiegen sind.

Von wissenschaftlicher Seite wird daher seit einiger Zeit intensiv darüber nachgedacht, wie optimierte Verschuldungsregelungen aussehen müssten. Dabei gilt es zu beachten, dass die Kommunen zuweilen bereits doppisch rechnen oder (sofern noch nicht geschehen) in absehbarer Zeit auf diesen Rechnungsstil umstellen - zumindest ist das dann der Fall, wenn die Rechtsregelungen der Länder keine Beibehaltung der Kameralistik bzw. die Offerte zur Einführung einer erweiterten Kameralistik anstelle der Doppik vorsehen. Schon aufgrund der erheblichen Unterschiede zwischen staatlichem und kommunalem Rechnungsstil wird insofern eine kommunale Schuldenbremse anders konstruiert sein müssen als eine (bislang) auf das kamerale Haushaltsrecht fokussierte staatliche Schuldenbremse.

Kern der wissenschaftlichen Überlegungen ist in den meisten Fällen nicht der Gedanke an ein absolutes Geldverschuldungsverbot. Vielmehr sollen kommunale Schulden dahingehend begrenzt werden, dass sie die dauerhafte finanzielle Leistungsfähigkeit der Kommune nicht beeinträchtigen. Letztere korrespondiert mit der Frage des regelmäßigen Ausgleiches des ordentlichen Ergebnisses nach doppischer Manier. Gelingt regelmäßig der Ausgleich in ordentlichen Erträgen und Aufwendungen (inkl. Finanzerträgen und -aufwendungen), so kann die Verschuldung (Geldschulden und Rückstellungen) getragen werden. Ist das nicht der Fall, so wird die Verschuldung zum Problem der Leistungsfähigkeit und höhlt kommunale Selbstverwaltung aus. Geldschulden werden nach dieser Logik beispielsweise dann relevant, wenn die daraus resultierenden Zinsaufwendungen in Kombination mit den Erträgen und sonstigen ordentlichen Aufwendungen zu einem Verfehlen des Ergebnisausgleiches führen. Grundanliegen einer hierauf ausgerichteten Kommunalschuldenbremse muss es daher sein, Mechanismen zu etablieren, die das Erreichen des ordentlichen Ergebnisausgleiches sichern und eine damit nicht in Einklang stehende Verschuldung zu verhindern.

Allein mit einer "simplen" Verweigerung der Kreditgenehmigung bei geplanten Kreditaufnahmen seitens der Kommune, deren Zinsaufwendungen zu einem Verfehlen des ordentlichen Ergebnisausgleiches führen, ist das Problem unausgeglichener Ergebnishaushalte nicht zu lösen - schon allein deshalb, weil einzelne Kommunen derart defizitär sind, dass selbst bei Nicht-Vorhandensein von Geldschulden (Kredite und Kassenkredite) und damit von Zinsaufwendungen kein Ausgleich im ordentlichen Ergebnis gelingen würde. Es gilt, auch die impliziten Schulden zu berücksichtigen (Rückstellungen können nicht verboten werden) und vor allem die komplette Ertragssituation der Kommune in Gegenüberstellung mit der kompletten Aufwandseite in den Blick zu nehmen. Allein die Begrenzung der Geldverschuldung oder sogar ein komplettes Geldschuldenverbot ist also nicht notwendigerweise ausreichend, um eine generationengerechte Haushaltspolitik durchzusetzen, die ihre Umsetzung im Ergebnisausgleich (dauerhafter Eigenkapitalerhalt) findet. Gleichwohl erleichtern niedrige(re) Geldschulden und damit niedrige(re) Zinsaufwendungen den Haushaltsausgleich im ordentlichen Ergebnis.

Von juristischer Seite wird dahingehend bereits seit einiger Zeit beleuchtet, einen Mechanismus umzusetzen, der sofern keine anderweitige Deckung der Aufwendungen (Ressourcenverbrauch) in hinreichendem Maße erfolgt, einen Ausgleich über die Grundsteuer vorsieht (Vgl. exemplarisch Oebbecke: Reaktionen des Rechts auf kommunale Finanzprobleme, in: DVBL 22/2013, Seite 1409 bis 1415). Das hätte vielerlei Vorteile: U.a. würde damit für die Einwohner wieder der Zusammenhang zwischen kommunalen Leistungsangeboten und deren Finanzierung erfahrbar (Fühlbarkeit). Indirekt würden damit kommunalpolitische Entscheidungen zu Aufwandsenkungen wieder eher diskutabel, weil sie die für den Ergebnisausgleich notwendige Steuerbelastung der Einwohner reduzieren. Es ist davon auszugehen, dass mit steigender und für den einzelnen spürbarer Steuerbelastung das Interesse der Einwohner an den kommunalpolitischen Entscheidungen zu Ertragsverzichten bzw. unterlassenen Aufwandreduzierungen merklich zunimmt. Die Grundsteuer B ist dafür besonders geeignet, weil sie direkt oder indirekt (Einrechnung in Mietpreise) alle Einwohner und Unternehmen einer Kommune belastet. Gleichzeitig würde mit einer solchen Regelung der personelle und politische Aufwand zur Durchsetzung des Rechts (im Kontext der Erreichung des Haushaltsausgleiches) seitens der Finanzaufsichtsbehörden sinken.

» Notoperation für Problemkommunen - Städte und Gemeinden müssen für
    Haushaltskonsolidierung an der Steuerschraube drehen - Sparmaßnahmen auch bei
    Pflichtaufgaben erforderlich

    Autor: Janbernd Oebbecke

Seitens der Finanzwissenschaft werden ebenfalls Modelle diskutiert, die bei Nicht-Erreichung des Haushaltsausgleiches eine Lückenschließung über die Grundsteuer B vorsehen. Prominent wurden derartige Überlegungen im Kontext der Stärkungspaktdiskussion in Nordrhein-Westfalen beleuchtet (Vgl. Junkernheinrich et. al: Haushaltsausgleich und Schuldenabbau), jedoch letztlich nicht in Gesetzesform überführt. Verstöße gegen die konkreten landesgesetzlich geregelten/zu regelnden Haushaltsvorgaben (z.B. Haushaltsausgleichsnorm oder Tilgungsvorgabe) werden nach dem wissenschaftlich vorgelegten Konzept zwangsläufig durch die Erhöhung kommunaler Steuern korrigiert (Anpassung des Hebesatzes auf die Grundsteuer B). Hierbei wird von einem sog. Bürgerbeitrag gesprochen. Letzterer korrigiert (potentielle) Verstöße gegen geltende Haushaltsvorgaben. Damit, so ein Ziel, nimmt er dem Instrument der Verschuldung seinen politischen Reiz (vermeintliche Kostenlosigkeit geldschuldenfinanzierter Leistungen). Nach den Überlegungen der Autoren dürfte der Bürgerbeitrag vorrangig eine präventive Wirkung entfalten (Drohkulisse) - unter dem "Damoklesschwert" der Steuererhöhung stellt die Vermeidung von Konsolidierungsmaßnahmen keine Erfolg versprechende Handlungsoption (mehr) dar, womit die Drohkulisse des Bürgerbeitrages einen innergemeindlichen Diskussionsprozess in Gang setzt, was die Politik zu einer Erfüllung der Haushaltsvorgaben anspornen dürfte (siehe Seite 113 bis 115). Die Höhe des Bürgerbeitrages sollte nach diesem Konzept so bemessen werden, dass die verbleibende Lücke zum Haushaltsausgleich geschlossen wird. Bei ausreichenden Konsolidierungsmaßnahmen könnte insofern auf die Erhebung des Bürgerbeitrags und damit auf die direkte finanzielle Beteiligung der Einwohner durch die Kommune verzichtet werden - der Bürgerbeitrag stellt insofern eine Ultima Ratio dar (siehe Seite 132 f.). Um die Wirksamkeit eines derartigen Bürgerbeitrags zu gewährleisten, schlagen die Autoren die Pflicht zum Lückenschluss auf gesetzlicher Grundlage vor (siehe Seite 138).

» Haushaltsausgleich und Schuldenabbau - Konzept zur Rückgewinnung kommunaler
    Finanzautonomie im Land Nordrhein-Westfalen - Endfassung

    Autoren: Martin Junkernheinrich, Thomas Lenk, Florian Boettcher, Mario Hesse, Benjamin Holler,
    Gerhard Micosatt

Verdienst der Öffentlichen Betriebswirtschaftslehre ist, dass es ihr gelungen ist, den Begriff der Generationengerechtigkeit im Kontext des doppischen Haushaltsausgleiches auf Ergebnisebene klar zu definieren. Damit wird das einstige "Wieselwort" (leere und scheinbar intakte Worthülse ohne konkret fassbaren Inhalt) der Generationengerechtigkeit in finanzieller Hinsicht mathematisch fassbar und klar. Ein Ergebnis: Es ist nicht so, dass die landesgesetzlichen Regelungen aller Flächenländer diesem Anspruch bereits heute genügen. Generationengerechtigkeit kann indes eindeutig definiert werden, in dem auf den dauerhaften/regelmäßigen Haushaltsausgleich im ordentlichen Ergebnis (inkl. Finanzerträge und -aufwendungen) fokussiert wird. Ein derart gefasster Ausgleich stimmt mit dem bis dahin unbestimmten Rechtsbegriff der dauerhaften finanziellen Leistungsfähigkeit überein und definiert ihn im Detail.

» Rechtsvergleich Doppik - Kommunales Haushalts- und Rechnungswesen (Kapitel 3 -
    Haushaltsausgleich)

    Autoren: Holger Mühlenkamp, Andreas Glöckner

» Generationengerechte Haushaltswirtschaft - Schuldenverbot, HGrGMoG und
    Ergebnisausgleich

    Autoren: Edmund Fischer, Marc Gnädinger

» Deutsche Schuldenbremse(n) - Etablierte Modelle und ökonomisch begründeter
    Fortentwicklungsbedarf

    Autoren: Marc Gnädinger, Dennis Hilgers

» Zur Funktionsweise einer doppischen Kommunalschuldenbremse
    Autor: Andreas Burth

» Modell einer ressourcenverbrauchsorientierten Schuldenbremse
    Autor: Andreas Burth

Einer interdisziplinär arbeitenden Autorengruppe ist es aufbauend auf obenstehenden Überlegungen verschiedener Wissenschaftsdisziplinen im Auftrag der Bertelsmann Stiftung jüngst gelungen (siehe Kommunaler Finanzreport 2013, Seite 156 ff.), die formulierten Gedanken zu einem Gesamtsystem zusammenzuführen. Sie definieren den unter Generationengerechtigkeitsaspekten zentralen Ausgleich des ordentlichen Ergebnisses als Grundfundament einer doppischen Kommunalschuldenbremse. Zur Vermeidung einer Abweichung von dieser Basis einer periodengerechten Haushaltspolitik kombinieren sie das Ganze mit einem sog. Generationenbeitrag, der für Städte und Gemeinden (für Gemeindeverbände werden Alternativen konstruiert) ebenfalls auf der Grundsteuer B beruht: Letztere ist nötigenfalls so lange anzuheben, bis der ordentliche Ergebnisausgleich gelingt, wobei auch hier die Steuer i.d.R. lediglich die Funktion einer Ultima Ratio übernimmt - vielmehr soll in kommunaler Selbstverwaltung und -verantwortung der Weg zum Ausgleich geebnet und die (politischen) Anreize hierfür gestärkt werden. Der Terminus "Generationenbeitrag" resultiert in diesem System aus der Tatsache, dass die zum Lückenschluss im Bedarfsfall zu erhöhende Steuer exakt die Höhe einnimmt, die zum Ausgleich des ordentlichen Ergebnisses, mithin zur Realisierung einer generationengerechten Haushaltspolitik, notwendig ist.

Daneben haben die Autoren unter Berücksichtigung der speziellen Situation in besonders konsolidierungsbedürftigen ("konsolidierungsbedürftig" im Sinne der Wiedererreichung einer generationengerechten Haushaltspolitik) Kommunen das Gesamtsystem den faktischen Gegebenheiten angepasst (Kompatibilitätsgedanke zwischen wissenschaftlich idealem System und dem Wunsch nach tatsächlicher Umsetzbarkeit). Hintergrund: Die "Übernachteinführung" eines im obigen Sinne beschriebenen Systems könnte in manchen/einzelnen Kommunen zu massiven Erhöhungen der Grundsteuer B führen, weil die zum Ausgleich notwendigen alternativen Konsolidierungsmaßnahmen (insb. auch auf der Aufwandseite) nicht sofort angestoßen bzw. nicht unmittelbar ihre Wirkung entfalten können. So können z.B. Personalaufwandreduzierungen über die Nutzung natürlicher Fluktuation erst mittel- bis langfristig wirken. Der Generationenbeitrag ist allerdings insb. dazu gedacht, die Anreizstruktur zu verändern und nur nötigenfalls ein Delta zwischen ordentlichen Erträgen und Aufwendungen zu schließen. Daher wird nach diesem Vorgehensmodell bei besonders konsolidierungsbedürftigen Kommunen eine zeitlich begrenzte Übergangslösung etabliert (siehe Kommunaler Finanzreport, Seite 173 bis 176). Nach dieser Übergangsofferte wird zunächst mit einer kontrollierten Defizitreduzierung im ordentlichen Ergebnis gearbeitet (temporärer weiterer Eigenkapitalabbau bis zur Wiedererreichung des jahresbezogenen Haushaltsausgleiches). Das heißt, bei besonders konsolidierungsbedürftigen Kommunen müssten die Defizite im ordentlichen Ergebnis von Jahr zu Jahr in einem festgelegten Korridor reduziert werden - die Grundsteuer B-Anpassung kommt in diesem Übergangszeitraum nur dann als Generationenbeitrag zum Tragen, wenn die Defizite außerhalb (oberhalb) des Korridors liegen. Gleichzeitig haben die Autoren einen Mechanismus konstruiert, der den bei an den Haushaltsausgleich angelehnten Schuldenbremsen typischen volkswirtschaftlichen Mangel einer zyklischen Wirkung eliminiert (siehe Kommunaler Finanzreport, Seite 176 bis Seite 178). Letztlich wird mit den Gesamtmodell ein Konzept entwickelt, welches 1:1 mit dem Ziel einer generationengerechten und mathematisch nachvollziehbaren Generationengerechtigkeitsmaxime übereinstimmt und das gleichzeitig bei entsprechenden gesetzlichen Weichenstellungen in den Wirkbetrieb überführt werden könnte. Eine Schuldenaufnahme, die dem Ziel der Generationengerechtigkeit widerspricht, wäre damit faktisch ausgeschlossen. So dürften z.B. Geldschulden (Kredite, Kassenkredite) nur noch in der Höhe aufgenommen werden, die nicht zu einem Verfehlen des ordentlichen Ergebnisausgleiches führt. Schulden würden damit nicht verboten, aber begrenzt, weil ihre Folgewirkungen nicht dazu führen könnten, dass gegen die Interperiodengerechtigkeitsmaxime verstoßen wird.

» Kommunaler Finanzreport 2013 - Einnahmen, Ausgaben und Verschuldung im
    Ländervergleich

    Hrsg.: Bertelsmann Stiftung

Mit der Publikation der Bertelsmann Stiftung wurde die bis dahin vornehmlich wissenschaftliche Diskussion zur Thematik einer doppischen Kommunalschuldenbremse erstmals einem breiteren Publikum zugänglich gemacht. Die beiden die Städte und Gemeinden vertretenen kommunalen Spitzenverbände begrüßten tendenziell die Studie, reagierten auf den Vorschlag der Kommunalschuldenbremse allerdings zunächst erwartungsgemäß zurückhaltend.

Bei näherer Betrachtung sollten aber auch etwaige Bedenken der Verbände ausgeräumt werden können. So ist die DStGB-Feststellung, dass Kommunen ihre Einnahmen und Ausgaben nicht weitgehend autonom bestimmen können, nachvollziehbar. So gibt es etwa auf der Ertragsseite z.B. im Bereich der Gebühren klare Vorgaben und auch Aufwendungen können durch gesetzliche Pflichtaufgaben beeinflusst sein. Auf der anderen Seite muss jede objektive Betrachtung zu dem Schluss kommen, dass es nicht um tatsächliche Erträge, sondern um Ertragspotentiale (etwa bei den Steuern) gehen muss. Die Ertragspotentiale sind vielerorts nicht ausgeschöpft. Und auch bei den Aufwendungen bestehen Senkungspotentiale keinesfalls nur bei rein freiwilligen Aufgaben. Dass eine Kommune auch dann, wenn sie hochverschuldet ist, ihre gesetzlichen Pflichten, wie zum Beispiel Sozialleistungen erfüllen muss, ist ebenfalls korrekt, steht aber nicht im Widerspruch zum Schuldenbremsenmodell - es geht diesem Ansatz ja gerade darum zusätzliche Schulden dahingehend zu begrenzen, damit deren Folgen (etwa Zinsen) im Kombination mit den sonstigen Erträgen und Aufwendungen nicht zur einer Aushöhlung der Selbstverwaltung führen. Zu dieser Aushöhlung muss es allerdings zwangsläufig kommen, wenn in einer Kommune dauerhaft Defizite entstehen und Eigenkapital permanent vernichtet wird. Selbstverwaltung bedarf hingegen einer finanziellen Basis.

» Interview mit Dr. Gerd Landsberg: Kommunen müssen entlastet werden - Kommunale
    Schuldenbremse keine Lösung

    Hrsg.: Deutscher Städte- und Gemeindebund

Der Hinweis des Städtetages auf die Notwendigkeit zur Einhaltung des Konnexitätsprinzips ist zweifelsfrei richtig. Es ist leicht nachvollziehbar, dass funktionierende Konnexitätsregelungen eine Grundvoraussetzung für eine Kommunalschuldenbremse sind - das war/ist bereits bislang der Fall: Es kann auch bei Etablierung einer Kommunalschuldenbremse in oben genanntem Sinne unter Kombination mit einem Generationenbeitrag nicht sein, dass eine staatliche Ebene neue Kommunalleistungen beschließt bzw. Aufgaben an die Kommunen überträgt und die kommunale Ebene dann aufgrund ggf. mangelnder staatlicher Alimentierung dieser Leistungen den Einwohnern eine Grundsteuererhöhung zwecks Finanzierung vermitteln muss. In einem solchen Fall gäbe es einen Verstoß gegen das Verursacherprinzip.

Daneben thematisiert der Städtetag die Eingliederungshilfe bzw. die den Kommunen hieraus erwachsenen Belastungen. Für den Bereich der Eingliederungshilfe finden sich in der Koalitionsvereinbarung zwischen CDU/CSU und SPD auf Bundesebene allerdings mittlerweile vorgesehene Neuerungen. So sollen die Kommunen nach dem Koalitionsvertrag im Rahmen der Verabschiedung des Bundesteilhabegesetzes im Umfang von fünf Milliarden jährlich von der Eingliederungshilfe entlastet werden und noch vor der Verabschiedung des Bundesteilhabegesetzes soll mit einer jährlichen Entlastung der Kommunen in Höhe von einer Milliarde Euro pro Jahr begonnen werden.

Dass es, wie der Deutsche Städtetag formuliert, bereits in der Vergangenheit hoch verschuldete Kommunen gab, die ihre Hebesätze etwa bei der Gewerbesteuer und der Grundsteuer anheben mussten, ist selbstverständlich - das betrifft auch die Tatsache, dass es bei den Hebesätzen Belastungsgrenzen gibt, die gerade bei der Gewerbesteuer mit der Standortattraktivität der Städte und Gemeinden in Verbindung stehen. Genau das ist ein Grund, weshalb der Generationenbeitrag an der Grundsteuer B ansetzt und nicht bei der Gewerbesteuer, wobei an dieser Stelle weitere Vorzüge der Grundsteuer (Fühlbarkeit für alle Einwohner etc.) thematisiert werden können. Daneben ist es gerade nicht die Idee einer doppischen Schuldenbremse mit Generationenbeitrag, dass die Hebesätze der Grundsteuer B allerorts zwingend anzuheben sind. Die Steuer dient lediglich als Ultima Ratio und stellt nötigenfalls (sofern keine alternativen Wege zum Ausgleich von Erträgen und Aufwendungen seitens der Kommune/der Kommunalpolitik gefunden werden) den Haushaltsausgleich im ordentlichen Ergebnis sicher. Die Regelung soll damit den Anreiz zu effizientem Verhalten steigern. Die Gefahr einer Abwärtsspirale aufgrund eines zu stark ausgedünnten kommunalen Angebots bei gleichzeitig überdurchschnittlich hohen Belastungen der Unternehmen und Einwohner besteht hingegen keinesfalls bzw. nur dann, wenn unwirtschaftliches Verhalten zu attestieren ist. Es steht jeder Kommune frei, sich z.B. im Hinblick und unter Berücksichtigung der Präferenzen ihrer Einwohner für ein überdurchschnittliches Leistungsbündel zu entscheiden - allerdings muss sie dann auch unter dem Gebot des ordentlichen Ergebnisausgleiches für die Erwirtschaftung des Ressourcenaufkommens sorgen. Nur sofern sie das nicht tut, würde der Generationenbeitrag greifen.

Schwierig ist die These, dass es keiner Schuldenbremse für Kommunen, sondern ausschließlich einer Aufgabenbremse für Bund und Länder bedarf. Beide Sachverhalte stehen nicht im Widerspruch zueinander. Selbstverständlich sind funktionierende Konnexitätsregelungen unabdingbar - trotzdem: Wären ausschließlich die an die Kommunen übertragenen Aufgaben und damit einhergehende Aufwendungen (unter ggf. unzureichenden entgegenstehenden aufgabenspezifischen Erträgen) die Ursache für kommunale Defizite (ausschließlich exogene Ursachen), ließe sich nicht erklären, warum Kommunen mit weitgehend identischen Rahmenbedingungen (sozioökonomische Daten und Strukturdaten) und gleichem rechtlich definiertem Aufgabenkanon in der Praxis völlig unterschiedliche Haushaltsergebnisse erzielen. Insofern ist zweifelsfrei festzustellen, dass gerade die endogenen Ursachen eine entscheidende Rolle für real existierende Defizite in einzelnen Kommunen spielen. Es bedarf insofern verbindlicher Mechanismen, die kommunale Defizite begrenzen - die vorhandenen haushaltsrechtlichen Regelungen waren bislang mancherorts offensichtlich nicht in der Lage, Defizite und eine damit einhergehende Eigenkapitalvernichtung zu Lasten nachrückender Generationen in ausreichendem Maß zu verhindern. Daher ist es nicht nur zweckdienlich, sondern geboten, über alternative Mechanismen zu debattieren. Ein Unterlassen derartiger Überlegungen würde gerade bei besonders konsolidierungsbedürftigen Kommunen dazu führen, dass bei ihnen die Möglichkeiten kommunaler Selbstverwaltung ausgehöhlt werden, weil die Belastungen aus den Defiziten der Vergangenheit jedwede Gestaltungsmöglichkeiten in der Gegenwart und Zukunft verhindern.

» "Viele Städte haben Hilfe dringend nötig." - Statement von Dr. Stephan Articus,
    Hauptgeschäftsführer des Deutschen Städtetages zum kommunalen Finanzreport der
    Bertelsmann Stiftung

    Hrsg.: Deutscher Städtetag

Eine mögliche weitere Ursache einer reflexartigen und unbedachten Ablehnung einer nach obigem Vorbild konstruierten Kommunalschuldenbremse könnte in der Annahme liegen, dass durch eine Schuldenbremse ausschließlich endogene Ursachen kommunaler Defizite adressiert werden könnten und etwaige exogene Verursachungsfaktoren ausgeblendet werden. Diese Annahme ist indes unbegründet: Eine doppische Schuldenbremse nebst Generationenbeitrag differenziert zwar nicht zwischen endogenen und exogenen Ursachen bislang unausgeglichener Kommunalhaushalte; durch die Anreizumkehrung wird zunächst der Druck auf die Kommunalpolitik/Kommunalverwaltung zur Beseitigung etwaiger endogener Defizitursachen erhöht - die Einwohner werden verstärkt das kommunale Agieren in Frage stellen, weil die Grundsteuer B die Fühlbarkeit erhöht. Defizite können nicht mehr als Ventil genutzt werden. Sollte sich allerdings herausstellen, dass zur Schließung der Lücke zwischen ordentlichen Erträgen und Aufwendungen in einem Land flächendeckend die Hebesätze merklich steigen, wird das gleichwohl automatisch Fragen zur Auskömmlichkeit der Finanzausstattung aufwerfen. Insofern hätte die kommunale Familie gute Argumente für den Dialog mit der Staatsebene in der Hand, denn es würde offensichtlich, dass ggf. auch exogene (u.a. staatlich beeinflusste) Ursachen eine Mitverantwortung an schwierigen Haushaltssituationen haben (Vgl. dazu auch oben benanntes finanzwissenschaftliches Gutachten zu NRW, Seite 284). In einem solchen Fall würde demnach ebenfalls der Druck zur Beseitigung etwaiger exogener Defizitursachen erhöht. Klar ist dabei, dass ein echter Druck zur Beseitigung etwaiger exogener Defizitursachen nur entstehen kann, wenn die doppische Kommunalschuldenbremse nebst Generationenbeitrag Gültigkeit für alle Kommunen eines Landes entfaltet. Ansonsten bestünde die Gefahr, dass der (gewogene) Durchschnittshebesatz keine Signalfunktion einnehmen würde, weil einzelne Kommunen unter Inkaufnahme von weiteren Defiziten eine Hebesatzanpassung unterlassen.

Interessant ist, dass auch der Bund der Steuerzahler Deutschland e.V. (BdSt) seine kommunalfinanzpolitischen Forderungen seitens des oben genannten Finanzreportes 2013 bestätigt sieht. So fordert der BdSt zur Eindämmung der Kommunalverschuldung ebenfalls die Schaffung von Transparenz (gerade auch im Bereich der Kommunalverschuldung) durch flächendeckende Einführung der Doppik. In der Tat wäre bei Beibehaltung des in einzelnen Flächenländern heute noch gegebenen Optionsrechts zwischen (erweiterter) Kameralistik und Doppik eine Schuldenbremse inklusive Generationenbeitrag nach obigem Modell nicht möglich. Diese setzt zwingend die Doppik als führendes System/Rechnungsstil voraus. Gleichzeitig befürwortet auch der BdSt die Einführung einer Kommunalschuldenbremse - gerade, weil selbst aktuell bei (wieder) steigenden Kommunalsteuereinnahmen einzelne Kommunen trotzdem weiter Defizite verzeichnen. Tatsächlich zeigen alle Erfahrungen, dass (konjunkturbedingte) Mehrerträge allein nicht ausreichen, um allerorts die Lücke zwischen Erträgen und Aufwendungen dauerhaft zu schließen - so schließen (konjunkturbedingte) Mehrerträge nicht aus, dass die Kommune an anderer Stelle auf Ertragspotentiale verzichtet oder noch höhere Aufwendungen verursacht. Es bedarf daher unter Realisierung des Grundsatzes einer generationengerechten Kommunalfinanzpolitik zwingend eines Systems, welches eine (etwaige) Lücke zwischen ordentlichen Erträgen und Aufwendungen verbindlich und automatisch schließt.

» Pulverfass Kommunalverschuldung - Kommunen machen mehr Schulden und verstecken sie
    Hrsg.: Bund der Steuerzahler Deutschland e.V.

Insgesamt ist für das Modell/Fachkonzept einer doppischen Kommunalschuldenbremse inklusive Generationenbeitrag zu konstatieren, dass die diesbezüglichen Überlegungen (weit) fortgeschritten sind. Das System überzeugt dann, wenn der politisch-normative Wunsch zur Etablierung einer dauerhaft generationengerechten Kommunalfinanzpolitik tatsächlich gegeben ist. Ernsthafte, hörbare und gleichzeitig einem näheren Blick standhaltende Sach- und Fachargumente, die gegen das Modell sprechen könnten, wurden bislang nicht vorgetragen. Insofern wäre eine Umsetzung unter dem Wunsch der Interperiodengerechtigkeit ein überzeugender Weg. Hierzu gehört ebenfalls die simple Erkenntnis, dass jedwede Verzögerung zu für die Einwohner konsolidierungsbedürftiger Kommunen (noch) merklicheren Konsolidierungsmaßnahmen in der Zukunft führen wird: Die Defizite von heute und deren Folgen führen notwendigerweise zu stärkeren Steuererhöhungen bzw. Leistungseinschränkungen in der Zukunft.





©  Andreas Burth, Marc Gnädinger