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HaushaltsSteuerung.de » Weblog » Düsseldorf etabliert Schuldenbremse in Hauptsatzung

Düsseldorf etabliert Schuldenbremse in Hauptsatzung
14. Juni 2014  |  Autor: Marc Gnädinger



Mehrere deutsche Kommunen haben in der jüngeren Vergangenheit sog. Nachhaltigkeitssatzungen verabschiedet. Sie sehen im Kern die Wiederherstellung bzw. den Erhalt der finanziellen Leistungsfähigkeit, mithin eine dauerhaft kraftvolle kommunale Selbstverwaltung vor. Andere Städte, wie Jena, Dresden, Mannheim oder Bergheim haben eine Verschuldungsbremse in ihre Hauptsatzung integriert.

» Kommunale Schuldenbremsen und Verschuldungsverbote per Hauptsatzung, Blog-Eintrag
    vom 3. April 2012

    Autor: Marc Gnädinger

» Neuverschuldungsverbot per Hauptsatzung in der Stadt Bergheim, Blog-Eintrag vom
    10. Juni 2014

    Autor: Marc Gnädinger

Nun ist es in der nordrhein-westfälischen Landeshauptstadt Düsseldorf ebenfalls gelungen, eine Regel zur Begrenzung der Kreditaufnahme in der Hauptsatzung zu verankern. Die rund 594.000 Einwohner zählende Stadt hat mit dieser Regel geschafft, was nach Medienberichten in der Vergangenheit (noch) nicht geklappt hatte: Eine satzungsmäßige Vorgabe aus kommunaler Eigeninitiative, die über die Restriktionen des kommunalen Haushaltsrechts hinausgeht. Im Kommunalwahlkampf in Düsseldorf wurde die Thematik der Schuldenbremse per Hauptsatzung kontrovers und intensiv diskutiert.

» Ratsmehrheit erwägt Schuldenbremse
    Autorin: Denisa Richters

» Mehrheit im Stadtrat beschließt die Schuldenbremse
    Autor: Götz Middeldorf

» Antrag: Einführung einer Schuldenbremse
    Autor: Friedrich G. Conzen

Inhaltlich wurde die Verschuldungsregelung in § 26 der Hauptsatzung der Stadt Düsseldorf (siehe untenstehender Kasten) aufgenommen. Bereits im ersten Absatz wird das Ziel der Regelung deutlich. Eine Neuverschuldung soll dauerhaft vermieden werden. Der Haushaltsplan und die Mittelfristplanung sollen ohne Kredite auskommen.

Nach Absatz 2 wird eine Regelung vorgesehen, die zu Ausnahmen für das Kreditverbot führen kann (extreme Haushaltslagen, z.B. aufgrund von Konjunkturkrisen oder aufgrund der Übertragung von Aufgaben durch die Staatsebene). Allerdings wird auch für derartige Eventualitäten Vorsorge getroffen. So ist für die durch extreme Haushaltslagen ggf. temporär entstehenden Kredite ein Tilgungszeitraum von bis zu zehn Jahren vorgesehen.

§ 26 der Hauptsatzung der Stadt Düsseldorf

» Hauptsatzung der Stadt Düsseldorf
    Hrsg.: Stadt Düsseldorf

Weitere kommunale Satzungen mit Schuldenbegrenzungsregelung (per Hauptsatzung oder per Nachhaltigkeitssatzung) können Sie unter folgendem Link abrufen:

» Kommunale Schuldenbremsen-Satzungen
    Hrsg.: HaushaltsSteuerung.de





©  Andreas Burth, Marc Gnädinger