Düsseldorf etabliert Schuldenbremse in Hauptsatzung
14. Juni 2014 |
Autor: Marc Gnädinger
Mehrere deutsche Kommunen haben in der jüngeren Vergangenheit sog.
Nachhaltigkeitssatzungen verabschiedet. Sie sehen im Kern die Wiederherstellung bzw. den Erhalt der
finanziellen Leistungsfähigkeit, mithin eine dauerhaft kraftvolle kommunale Selbstverwaltung vor. Andere Städte,
wie Jena, Dresden, Mannheim oder Bergheim haben eine Verschuldungsbremse in ihre
Hauptsatzung integriert.
Nun ist es in der nordrhein-westfälischen Landeshauptstadt Düsseldorf ebenfalls gelungen, eine Regel zur Begrenzung
der Kreditaufnahme in der Hauptsatzung zu verankern. Die rund 594.000 Einwohner zählende Stadt hat mit dieser Regel
geschafft, was nach Medienberichten in der Vergangenheit (noch) nicht geklappt hatte: Eine satzungsmäßige Vorgabe aus
kommunaler Eigeninitiative, die über die Restriktionen des kommunalen Haushaltsrechts hinausgeht. Im Kommunalwahlkampf
in Düsseldorf wurde die Thematik der Schuldenbremse per Hauptsatzung kontrovers und intensiv diskutiert.
Inhaltlich wurde die Verschuldungsregelung in § 26 der Hauptsatzung der Stadt Düsseldorf (siehe untenstehender Kasten)
aufgenommen. Bereits im ersten Absatz wird das Ziel der Regelung deutlich. Eine Neuverschuldung soll dauerhaft vermieden
werden. Der Haushaltsplan und die Mittelfristplanung sollen ohne Kredite auskommen.
Nach Absatz 2 wird eine Regelung vorgesehen, die zu Ausnahmen für das Kreditverbot führen kann (extreme Haushaltslagen,
z.B. aufgrund von Konjunkturkrisen oder aufgrund der Übertragung von Aufgaben durch die Staatsebene). Allerdings wird
auch für derartige Eventualitäten Vorsorge getroffen. So ist für die durch extreme Haushaltslagen ggf. temporär
entstehenden Kredite ein Tilgungszeitraum von bis zu zehn Jahren vorgesehen.
Weitere kommunale Satzungen mit Schuldenbegrenzungsregelung (per Hauptsatzung oder
per Nachhaltigkeitssatzung) können Sie unter folgendem Link abrufen: