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HaushaltsSteuerung.de » Weblog » Elektronisches Haushaltssicherungskonzept (HSK) für hessische Kommunen

Elektronisches Haushaltssicherungskonzept (HSK) für hessische Kommunen
15. Februar 2015  |  Autor: Marc Gnädinger



Wie in zahlreichen anderen Flächenländern, kennt auch das hessische Gemeindehaushaltsrecht das Instrument eines Haushaltssicherungskonzeptes (HSK). Nach § 92 Abs. 4 Hessische Gemeindeordnung (HGO) haben Gemeinden ein Haushaltssicherungskonzept aufzustellen, wenn
  1. der Haushalt trotz Ausnutzung aller Einsparmöglichkeiten bei den Aufwendungen und Auszahlungen und Ausschöpfung aller Ertrags- und Einzahlungsmöglichkeiten nicht ausgeglichen werden kann oder
  2. Fehlbeträge aus Vorjahren auszugleichen sind oder
  3. nach der Ergebnis- und Finanzplanung (§ 101 HGO) im Planungszeitraum Fehlbeträge erwartet werden.
Das HSK ist von der Gemeindevertretung zu beschließen und der Aufsichtsbehörde mit der Haushaltssatzung vorzulegen. Mit § 24 Abs. 4 Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) sind im Haushaltssicherungskonzept die Ursachen für den nicht ausgeglichenen Ergebnishaushalt zu beschreiben. Es muss zudem verbindliche Festlegungen enthalten über
  1. das Konsolidierungsziel,
  2. die dafür notwendigen Maßnahmen und
  3. den angestrebten Zeitraum, in dem der Ausgleich des Ergebnishaushalts erreicht werden soll.
Gemäß § 1 Abs. 4 GemHVO ist das Haushaltssicherungskonzept (sofern es zu erstellen ist) dem Haushaltsplan als Anlage beizufügen. Die Hinweise zur GemHVO (Hinweise zu § 1 GemHVO) unterstreichen, dass im Haushaltssicherungskonzept die Maßnahmen zu beschreiben sind, mit denen ein nachhaltiger Haushaltsausgleich erreicht werden soll. Hiernach enthält das Haushaltssicherungskonzept wichtige Informationen, die für die Prüfung der Genehmigungsfähigkeit der vorgesehenen Kreditaufnahmen und Verpflichtungsermächtigungen benötigt werden. In der Leitlinie zur Konsolidierung der kommunalen Haushalte und Handhabung der kommunalen Finanzaufsicht über Landkreise, kreisfreie Städte und kreisangehörige Städte und Gemeinden (Nr. 1 der Leitlinie) ist hierzu formuliert, dass die Aufsichtsbehörden haushaltswirtschaftliche Genehmigungen nur erteilen können, wenn das von der Vertretungskörperschaft beschlossene Haushaltssicherungskonzept zeitgleich mit der Haushaltssatzung vorgelegt worden ist und inhaltlich der Leitlinie entspricht.

Die ergänzenden Hinweise (vom 3. März 2014) zur Anwendung der Leitlinie zur Konsolidierung der kommunalen Haushalte enthalten zahlreiche Festlegungen und Anforderungen an ein Haushaltssicherungskonzept:

Mit der Pflicht, bei defizitären Haushaltslagen ein Haushaltssicherungskonzept (HSK) aufzustellen (§ 92 Abs. 4 HGO) gibt der Gesetzgeber der betroffenen Kommune ein geeignetes Instrument an die Hand, den Umgang mit der finanziellen Schieflage eigenverantwortlich zu gestalten. Diese Verpflichtung bedeutet keine Einschränkung des Rechtes der Selbstverwaltung, sondern ist vielmehr Ausfluss dieses Rechtes: der Kommune soll die Chance gegeben werden - zumindest mittelfristig - unter Wahrung der selbst gesetzten Schwerpunkte, etwa bei der Reduzierung der Aufwendungen oder der Erhöhung der Erträge, die erforderliche Konsolidierung zu gestalten. Wenn ausreichend belegt werden kann, dass mit den im Konsolidierungskonzept aufgeführten Maßnahmen in absehbarer Zeit der gesetzlich geforderte Haushaltsausgleich erreicht werden kann, erlaubt dies der Kommunalaufsichtsbehörde auf erforderliche Maßnahmen zu verzichten und bei einem defizitären Haushalt vorgesehene Kreditaufnahmen dennoch zu genehmigen. Das HSK muss allerdings die in § 24 Abs. 4 Satz 2 und 3 GemHVO definierten Mindestinhalte aufweisen. Es muss daher neben der Ursachenanalyse verbindliche Festlegungen über das Konsolidierungsziel, die dafür notwendigen Maßnahmen und den angestrebten Zeitraum, in dem der Ausgleich erreicht werden soll, enthalten. Die Umsetzung der dargestellten Konsolidierungsmaßnahmen muss nachvollziehbar und prüffähig sein. Im Hinblick auf die Mindestvoraussetzungen stehen die Kommunalaufsichtsbehörden den Kommunen bei Bedarf beratend zur Verfügung.

Zur Qualitätsverbesserung der Haushaltssicherungskonzepte soll künftig wie folgt verfahren werden:
  • Ein Haushaltssicherungskonzept, das den Zeitpunkt nicht benennt, bis zu dem ein Ausgleich des Haushalts angestrebt wird, ist künftig sofort ohne weitergehende Prüfung zurückzuweisen (§ 143 Abs. 1 S. 3 HGO). Die Haushaltsgenehmigung ist solange zurückzustellen, bis die Vorlage eines nach § 24 GemHVO ausreichenden Haushaltssicherungskonzept erfolgt. Die unteren Kommunalaufsichtsbehörden unterrichten die Regierungspräsidien über die Zurückweisung von Haushaltssicherungskonzepten.
  • Hinsichtlich der weiteren Anforderungen des § 24 Abs. 4 S. 3 GemHVO prüft die Kommunalaufsicht, ob die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Sofern die Prüfung ergibt, dass das Haushaltssicherungskonzept unzureichend ist, legt sie dies gegenüber der Kommune qualifiziert dar. Die Aufsicht kann die Haushaltsgenehmigung von einer Nachbesserung des Haushaltssicherungskonzepts abhängig machen. Sofern vertretbar kann die erforderliche Nachbesserung auch als Nebenbestimmung der Haushaltsgenehmigung aufgegeben werden.
Insgesamt werden durch die ergänzenden Hinweise zu der oben genannte Leitlinie die Anforderungen an die Qualität der Haushaltssicherungskonzepte im Vergleich zu den mancherorts in der Vergangenheit anzutreffenden Konzepten deutlich erhöht.

In diesem Kontext hat das Hessische Ministerium für Finanzen in Zusammenarbeit mit dem Hessischen Ministerium des Innern und für Sport nun eine Excel-Datei entwickelt (Elektronisches Haushaltssicherungskonzept), die den Kommunen die Möglichkeit eröffnet, die Vorgaben zur Erstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes gemäß § 92 Abs. 4 HGO in elektronischer Form zu erfüllen. Den Kommunalaufsichtsbehörden stehen ein Freitextblatt sowie ein Bewertungsblatt zur Verfügung, um eine Stellungnahme zu den Angaben der Kommune abzugeben. Kommunen und Aufsichtsbehörden können das Verfahren nutzen. Die Excel-Datei kann auf der nachfolgend verlinkten Webpräsenz des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport heruntergeladen werden (siehe Kästchen auf der rechten Seite der Webseite).

» Kommunale Finanzaufsicht
    Hrsg.: Hessisches Ministeriums des Innern und für Sport

Zwar richtet sich das Haushaltssicherungskonzept (die Datei) zuvorderst an hessische Kommunen, gleichwohl kann die Struktur des Haushaltssicherungskonzeptes auch Kommunen anderer Länder als Anregung für die Gestaltung eigener Konzepte dienen. Andere Länder könnten daneben dem Vorbild von Hessen folgen und ebenfalls entsprechende Dateien aufbauen, um auf diese Weise die Qualität und Verbindlichkeit der Haushaltssicherungskonzepte zu erhöhen - zu häufig sind mancherorts die Haushaltssicherungskonzepte derzeit (noch) stark von Konsolidierungslyrik anstelle echter Konsolidierungsmaßnahmen mit dem Ziel der Widererreichung des dauerhaften Haushaltsausgleiches, mithin dem Anspruch einer generationengerechten Haushaltspolitik, geprägt.

Folgende Bestandteile (Reiter) enthält die Datei zum elektronischen Haushaltssicherungskonzept in Hessen:
  • Allgemeine Angaben zur Kommune und zum Beschluss des Haushaltssicherungskonzepts
  • Konsolidierungspfad für die einzelnen Planjahre bis zur schwarzen Null mit der Angabe von ordentlichen Ergebnissen auf Produktbereichsebene - das erleichtert auch die kommunalpolitische Prioritätensetzung
  • Eingabefelder zu ausgewählten Finanzdaten und -informationen, die eine Auslotung von Offerten der Haushaltskonsolidierung erleichtern:
    • Kostendeckungsquoten
    • Infrastruktureinrichtungen
    • Steuern
    • Beiträge
    • Personal
    • Verbindlichkeiten
    • Jahresabschlüsse
    • Förderprogramme
    • Steuerung
  • Eingabemaske für Konsolidierungsmaßnahmen entlang einer produktorientierten Steuerungslogik (Angabe zu Produktbereich, - gruppe und Produkt) nebst zugehörigem Ergebnisverbesserungspotential je Maßnahme und Haushaltsjahr
  • Maßnahmen der Interkommunalen Zusammenarbeit (IKZ)
  • Freitextblatt für die Kommune
  • Bewertungsoptionen für die Finanzaufsicht
HaushaltsSteuerung.de bietet Ihnen eine Sammlung von Links zu aktuell mehr als 500 Haushaltskonsolidierungs- bzw. Haushaltssicherungskonzepten deutscher Kommunen in der Sortierung nach Jahren, Ländern und Größenklassen.

» Linksammlung zu Haushaltssicherungskonzepten
    Hrsg.: HaushaltsSteuerung.de





©  Andreas Burth, Marc Gnädinger