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Elektronisches Haushaltssicherungskonzept (HSK) für hessische Kommunen
Elektronisches Haushaltssicherungskonzept (HSK) für hessische Kommunen
15. Februar 2015 |
Autor: Marc Gnädinger
Wie in zahlreichen anderen Flächenländern, kennt auch das hessische Gemeindehaushaltsrecht das Instrument eines
Haushaltssicherungskonzeptes (HSK). Nach § 92 Abs. 4 Hessische Gemeindeordnung (HGO) haben Gemeinden ein Haushaltssicherungskonzept
aufzustellen, wenn
- der Haushalt trotz Ausnutzung aller Einsparmöglichkeiten bei den Aufwendungen und Auszahlungen und Ausschöpfung
aller Ertrags- und Einzahlungsmöglichkeiten nicht
ausgeglichen werden kann oder
- Fehlbeträge aus Vorjahren auszugleichen sind oder
- nach der Ergebnis- und Finanzplanung (§ 101 HGO) im Planungszeitraum Fehlbeträge erwartet werden.
Das HSK ist von der Gemeindevertretung zu beschließen und der Aufsichtsbehörde mit der
Haushaltssatzung vorzulegen. Mit § 24 Abs. 4 Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) sind im Haushaltssicherungskonzept
die Ursachen für den nicht ausgeglichenen Ergebnishaushalt zu beschreiben. Es muss zudem verbindliche Festlegungen enthalten über
- das Konsolidierungsziel,
- die dafür notwendigen Maßnahmen und
- den angestrebten Zeitraum, in dem der Ausgleich des Ergebnishaushalts erreicht werden soll.
Gemäß § 1 Abs. 4 GemHVO ist das Haushaltssicherungskonzept (sofern es zu erstellen ist) dem Haushaltsplan als Anlage beizufügen. Die Hinweise
zur GemHVO (Hinweise zu § 1 GemHVO) unterstreichen, dass im Haushaltssicherungskonzept die Maßnahmen zu beschreiben sind, mit denen ein
nachhaltiger Haushaltsausgleich erreicht werden soll. Hiernach enthält das Haushaltssicherungskonzept wichtige Informationen, die für die Prüfung
der Genehmigungsfähigkeit der vorgesehenen Kreditaufnahmen und Verpflichtungsermächtigungen benötigt werden. In der Leitlinie
zur Konsolidierung der kommunalen Haushalte und Handhabung der kommunalen Finanzaufsicht über Landkreise, kreisfreie Städte
und kreisangehörige Städte und Gemeinden (Nr. 1 der Leitlinie) ist hierzu formuliert, dass die Aufsichtsbehörden
haushaltswirtschaftliche Genehmigungen nur erteilen können, wenn das von der Vertretungskörperschaft beschlossene
Haushaltssicherungskonzept zeitgleich mit der Haushaltssatzung vorgelegt worden ist und inhaltlich der Leitlinie entspricht.
Die ergänzenden Hinweise (vom 3. März 2014) zur Anwendung der Leitlinie zur Konsolidierung der kommunalen Haushalte
enthalten zahlreiche Festlegungen und Anforderungen an ein Haushaltssicherungskonzept:
Mit der Pflicht, bei defizitären Haushaltslagen ein Haushaltssicherungskonzept (HSK) aufzustellen (§ 92 Abs. 4 HGO) gibt der Gesetzgeber
der betroffenen Kommune ein geeignetes Instrument an die Hand, den Umgang mit der finanziellen Schieflage eigenverantwortlich zu gestalten.
Diese Verpflichtung bedeutet keine Einschränkung des Rechtes der Selbstverwaltung, sondern ist vielmehr Ausfluss dieses Rechtes: der Kommune
soll die Chance gegeben werden - zumindest mittelfristig - unter Wahrung der selbst gesetzten Schwerpunkte, etwa bei der Reduzierung der
Aufwendungen oder der Erhöhung der Erträge, die erforderliche Konsolidierung zu gestalten. Wenn ausreichend belegt werden kann, dass mit
den im Konsolidierungskonzept aufgeführten Maßnahmen in absehbarer Zeit der gesetzlich geforderte Haushaltsausgleich erreicht werden kann,
erlaubt dies der Kommunalaufsichtsbehörde auf erforderliche Maßnahmen zu verzichten und bei einem defizitären Haushalt vorgesehene
Kreditaufnahmen dennoch zu genehmigen. Das HSK muss allerdings die in § 24 Abs. 4 Satz 2 und 3 GemHVO definierten Mindestinhalte aufweisen.
Es muss daher neben der Ursachenanalyse verbindliche Festlegungen über das Konsolidierungsziel, die dafür notwendigen Maßnahmen und den
angestrebten Zeitraum, in dem der Ausgleich erreicht werden soll, enthalten. Die Umsetzung der dargestellten Konsolidierungsmaßnahmen muss
nachvollziehbar und prüffähig sein. Im Hinblick auf die Mindestvoraussetzungen stehen die Kommunalaufsichtsbehörden den Kommunen bei Bedarf
beratend zur Verfügung.
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Zur Qualitätsverbesserung der Haushaltssicherungskonzepte soll künftig wie folgt verfahren werden:
- Ein Haushaltssicherungskonzept, das den Zeitpunkt nicht benennt, bis zu dem ein Ausgleich des Haushalts angestrebt wird, ist künftig sofort
ohne weitergehende Prüfung zurückzuweisen (§ 143 Abs. 1 S. 3 HGO). Die Haushaltsgenehmigung ist solange zurückzustellen,
bis die Vorlage eines nach § 24 GemHVO ausreichenden Haushaltssicherungskonzept erfolgt. Die unteren Kommunalaufsichtsbehörden unterrichten die
Regierungspräsidien über die Zurückweisung von Haushaltssicherungskonzepten.
- Hinsichtlich der weiteren Anforderungen des § 24 Abs. 4 S. 3 GemHVO prüft die Kommunalaufsicht, ob die gesetzlichen
Voraussetzungen erfüllt sind. Sofern die Prüfung ergibt, dass das Haushaltssicherungskonzept unzureichend ist, legt sie dies gegenüber der Kommune
qualifiziert dar. Die Aufsicht kann die Haushaltsgenehmigung von einer Nachbesserung des Haushaltssicherungskonzepts abhängig machen. Sofern vertretbar
kann die erforderliche Nachbesserung auch als Nebenbestimmung der Haushaltsgenehmigung aufgegeben werden.
Insgesamt werden durch die ergänzenden Hinweise zu der oben genannte Leitlinie die Anforderungen an die Qualität der Haushaltssicherungskonzepte
im Vergleich zu den mancherorts in der Vergangenheit anzutreffenden Konzepten deutlich erhöht.
In diesem Kontext hat das Hessische Ministerium für Finanzen in Zusammenarbeit mit dem Hessischen Ministerium des Innern
und für Sport nun eine Excel-Datei entwickelt (Elektronisches Haushaltssicherungskonzept), die den Kommunen die Möglichkeit eröffnet, die Vorgaben
zur Erstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes gemäß § 92 Abs. 4 HGO in elektronischer Form zu erfüllen. Den Kommunalaufsichtsbehörden
stehen ein Freitextblatt sowie ein Bewertungsblatt zur Verfügung, um eine Stellungnahme zu den Angaben der Kommune abzugeben. Kommunen
und Aufsichtsbehörden können das Verfahren nutzen. Die Excel-Datei kann auf der nachfolgend verlinkten Webpräsenz des Hessischen Ministeriums des Innern und
für Sport heruntergeladen werden (siehe Kästchen auf der rechten Seite der Webseite).
» Kommunale Finanzaufsicht
Hrsg.: Hessisches Ministeriums des Innern und für Sport
Zwar richtet sich das Haushaltssicherungskonzept (die Datei) zuvorderst an hessische Kommunen, gleichwohl kann die Struktur des Haushaltssicherungskonzeptes
auch Kommunen anderer Länder als Anregung für die Gestaltung eigener Konzepte dienen. Andere Länder könnten daneben dem Vorbild von Hessen
folgen und ebenfalls entsprechende Dateien aufbauen, um auf diese Weise die Qualität und Verbindlichkeit der Haushaltssicherungskonzepte
zu erhöhen - zu häufig sind mancherorts die Haushaltssicherungskonzepte derzeit (noch) stark von Konsolidierungslyrik anstelle echter
Konsolidierungsmaßnahmen mit dem Ziel der Widererreichung des dauerhaften Haushaltsausgleiches, mithin dem Anspruch einer
generationengerechten Haushaltspolitik, geprägt.
Folgende Bestandteile (Reiter) enthält die Datei zum elektronischen Haushaltssicherungskonzept in Hessen:
- Allgemeine Angaben zur Kommune und zum Beschluss des Haushaltssicherungskonzepts
- Konsolidierungspfad für die einzelnen Planjahre bis zur schwarzen Null mit der Angabe von ordentlichen Ergebnissen auf Produktbereichsebene
- das erleichtert auch die kommunalpolitische Prioritätensetzung
- Eingabefelder zu ausgewählten Finanzdaten und -informationen, die eine Auslotung von Offerten der Haushaltskonsolidierung erleichtern:
- Kostendeckungsquoten
- Infrastruktureinrichtungen
- Steuern
- Beiträge
- Personal
- Verbindlichkeiten
- Jahresabschlüsse
- Förderprogramme
- Steuerung
- Eingabemaske für Konsolidierungsmaßnahmen entlang einer produktorientierten Steuerungslogik (Angabe zu Produktbereich, - gruppe und Produkt)
nebst zugehörigem Ergebnisverbesserungspotential je Maßnahme und Haushaltsjahr
- Maßnahmen der Interkommunalen Zusammenarbeit (IKZ)
- Freitextblatt für die Kommune
- Bewertungsoptionen für die Finanzaufsicht
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