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HaushaltsSteuerung.de » Weblog » Entwicklung des Zweitwohnungsteuer-Aufkommens 2007 bis 2010

Entwicklung des Zweitwohnungsteuer-Aufkommens 2007 bis 2010
4. Dezember 2011  |  Autor: Marc Gnädinger



Sofern eine Kommune dauerhaft mehr Ressourcen verbraucht als sie erwirtschaftet, lebt sie nach gängiger wissenschaftlicher Auffassung auf Kosten kommender Generationen. Das Eigenkapital nimmt ab und je nach Ausgangssituation sowie Höhe der Defizite droht auf kurz oder lang die Überschuldung ("Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag" auf der Aktivseite der Bilanz), bei der vereinfachend ausgedrückt, die Schulden das Vermögen übersteigen (siehe dazu auch Kennzahl Eigenkapitalreichweite). In einigen Flächenländern ist im Haushaltsrecht für die Kommunen ein negatives Eigenkapital/die Überschuldung gesetzlich untersagt.

Um bei unausgeglichenen (ordentlichen) Ergebnissen die Haushaltssituation zu verbessern, gibt es zwei Möglichkeiten: Aufwendungen senken oder Erträge steigern. Eine (kleinere) Möglichkeit zur Steigerung von Erträgen ist die Einführung einer Zweitwohnungsteuer, wobei die generierbaren Erträge im Regelfall überschaubar bleiben. Hiervon kann es allerdings Ausnahmen geben. In einzelnen Kommunen spielt das Aufkommen aus der Zweitwohnungsteuer eine nicht unerhebliche Rolle. Mittlerweile haben mehrere Städte und Gemeinden eine Zweitwohnungsteuer eingeführt.

Das Aufkommen der Kommunen der Flächenländer aus dieser Steuer ist in den vergangenen Jahren in der Tendenz gestiegen. Zuletzt gab es im Jahr 2010 einen merklichen Anstieg (siehe Abbildung). Im Jahr 2010 betrugen die Einnahmen der Kommunen der Flächenländer 90.018.000 Euro, ein Anstieg von knapp 2,4 Mio. Euro im Vergleich zum Vorjahr.

Einnahmen der Kommunen der Flächenländer aus der Zweitwohnungsteuer im Zeitreihenvergleich von 2007 bis 2010

Die offiziellen und inoffiziellen Argumentationen/Hintergründe der jeweiligen Kommunen zur Einführung der Steuer sind vielfältig, etwa:
  • Touristisch attraktive Kommunen haben zuweilen hohe Kosten, um die Anbindung von Ferienhaussiedlungen etc. sicherzustellen. Die Besitzer dieser Domizile sind dann allerdings häufig nur mit Nebenwohnsitz gemeldet. Sie sollen aber adäquat an den Kosten beteiligt werden.
  • Grundsätzlich nutzen Einwohner mit Zweitwohnung (auch außerhalb von dem Bereich der Feriendomizile) die kommunale Infrastruktur und sollen sich an der Finanzierung beteiligen.
  • Nach der Maxime "Eigentum verpflichtet" wird die Steuer als Luxussteuer angesehen. Hier wird der Gedanke aufgegriffen, dass sich eher finanziell leistungsfähige Personen eine Zweitwohnung leisten können. Das ist in der Realität allerdings nicht notwendigerweise der Fall.
  • Zur Umgehung der Steuer werden sich Einwohner (z.B. Studenten, die noch bis dato bei den Eltern mit Erstwohnsitz gemeldet sind) mit Erstwohnsitz anmelden (Anreiz-Wirkung, weil Steuer umgangen werden soll), was Mehreinnahmen aus dem Finanzausgleich generiert.
In der Summe erhoffen sich die Kommunen im Regelfall Mehrerträge aus der Erhebung der Steuer, wobei diese nicht notwendigerweise aus dem Steueraufkommen selbst resultieren, sondern z.B. aus dem Kommunaler Finanzausgleich (KFA), wenn die Zahl der mit Erstwohnsitz angemeldeten Einwohner in Folge der Zweitwohnungsteuereinführung steigt. Sofern allerdings die administrativen Erhebungskosten für die Zweitwohnungsteuer über dem erzielbaren Gesamtaufkommen liegen, lohnt sich die Etablierung der Steuer in rein finanzieller Hinsicht nicht.

Neben der Einführung der Steuer bzw. der Festlegung des Steuersatzes gibt es im Rahmen der Satzungsaufstellung weitere Möglichkeiten, um möglichst hohe Erträge aus der Steuer zu erhalten:
  • Definition der Zweitwohnung möglichst weit ausdehnen
    • Zuweilen werden dritte und weitere Wohnungen im Gemeindegebiet von der Zweitwohnungsteuer ausgeschlossen. Sie unterliegen nicht der Steuer, womit ein Teil des potentiell erzielbaren Aufkommens entfällt.
    • Einzelne Gemeinden klassifizieren neben "normalen" Wohnungen auch Wohn- und Campingwagen, die zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarfes auf eigenen oder fremden Grundstücken für einen nicht nur vorrübergehenden Zeitraum abgestellt sind, als Zweitwohnung.
  • Sparsamer Umgang mit Steuerbefreiungen (soweit gesetzlich zulässig)
    • Regelmäßig werden Wohnungen im Sinne der entsprechenden Satzung als alle umschlossene Räume definiert, die zum schlafen oder wohnen benutzt werden können; teilweise gibt es hier aber Befreiungen, etwa Mindestgrößen: Nach ihnen gelten nur solche Wohnungen als Zweitwohnung, die eine gewisse Mindestquadratmeterzahl an Wohnfläche haben oder die über verschiedene Techniken verfügen. Damit entfällt ein Teil des potentiell erzielbaren Aufkommens.
    • In manchen Fällen werden Wohnungen von Studenten etc., wenn diese noch mit Hauptwohnsitz bei der Gemeinde ihrer Eltern gemeldet sind, von der Steuer befreit. Damit entfällt ebenfalls ein Teil des potentiell erzielbaren Aufkommens.
    • Allerdings gibt es gesetzliche Grenzen in Bezug auf den restriktiven Umgang mit Steuerbefreiungsregelungen. So hat z.B. das Bundesverfassungsgericht entsprechend geurteilt, dass die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer auf die Innehabung einer aus beruflichen Gründen gehaltenen Wohnung eines nicht dauernd getrennt lebenden Verheirateten, dessen eheliche Wohnung sich in einer anderen Gemeinde befindet, die Ehe diskriminiert und gegen Art. 6 Abs. 1 GG verstößt.
In jedem Fall erscheint es für Kommunen, die mit dem Gedanken zur Einführung einer derartigen Steuer spielen bzw. die über Ertragssteigerungspotentiale nachdenken, ratsam, einen Blick in die Satzungen anderer Kommune zu werfen (Lernen vom Besten). Das ist über die Rubrik "Kommunale Satzungen" von HaushaltsSteuerung.de möglich.

» Kommunale Zweitwohnungsteuer-Satzungen
    Hrsg.: HaushaltsSteuerung.de

Weitere Informationen zur Zweitwohnungsteuer und zu anderen kleineren Kommunalsteuern (Bagatellsteuern) finden Sie hier:

» Kommunale Bagatellsteuern 2010 im länderübergreifenden Detailblick, Blog-Eintrag vom 17.
    Juni 2011

    Autor: Marc Gnädinger

» Zweitwohnungsteuer: Eine praktikable Einnahmequelle?, Blog-Eintrag vom 15. Januar 2011
    Autor: Marc Gnädinger

Und hier einige zentrale Urteile/Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes zur Zweitwohnungsteuer:

» BVerfG, 1 BvR 1232/00 vom 11.10.2005, Absatz-Nr. 1-114
    Hrsg.: Bundesverfassungsgericht

» BVerfG, 1 BvR 529/09 vom 17.2.2010, Absatz-Nr. 1-59
    Hrsg.: Bundesverfassungsgericht

» BVerfG, 1 BvR 2664/09 vom 17.2.2010, Absatz-Nr. 1-61
    Hrsg.: Bundesverfassungsgericht





©  Andreas Burth, Marc Gnädinger