Kontakt  |  Sitemap  |  Impressum/Datenschutz
Startseite
Weblog
Themen
Lexikon
Akteure
Literatur
Über HaushaltsSteuerung.de
  Weblog
  » Aktuelle Blog-Einträge
  » Weblog-Archiv
  » Themen
  » Karikaturen
  » Autoren
  » RSS-Feed zum Blog
HaushaltsSteuerung.de » Weblog » Genehmigungspflichtige Haushaltssicherungskonzepte

Genehmigungspflichtige Haushaltssicherungskonzepte
14. September 2015  |  Autor: Marc Gnädinger



In mehreren Flächenländern gibt es im kommunalen Haushaltsrecht das Instrument der sog. Haushaltssicherungskonzepte (HSKs). Teils werden diese auch anders genannt. So ist im sächsischen Recht z.B. der Ausdruck Haushaltsstrukturkonzept gebräuchlich. Die HSKs dienen der Wiederherstellung der finanziellen Leistungsfähigkeit und leisten damit einen Beitrag für eine generationengerechte Haushaltspolitik. Ohne regelmäßigen Haushaltsausgleich im ordentlichen Ergebnis (inkl. Finanzerträge und -aufwendungen) wird Eigenkapital vernichtet und damit die Substanz für kommunale Selbstverwaltungsentfaltungsmöglichkeiten ausgehöhlt. In einzelnen Kommunen wird das Instrument des HSK auch freiwillig und präventiv zur Vermeidung einer Gefährdung der finanziellen Leistungsfähigkeit eingesetzt.

Grundsätzlich darf bei dem Instrument des HSK nicht vergessen werden, dass es im ursprünglichen Sinn lediglich nachgelagerte Bedeutung hat. Zuvorderst steht das Ziel des steten Haushaltsausgleiches. Nur bei akuten und drohenden finanziellen Problemen, gewinnt das HSK an Bedeutung. Rein rechtlich handelt es sich bei nicht ausgeglichenen Haushalten um atypische Sonderfälle. Die Gemeindeordnungen (teils auch andere Bezeichnungen) aller Länder sehen den Ergebnisausgleich als zwingend an. Gleichwohl sieht die kommunale Realität in einzelnen Ländern (noch) anders aus. Damit macht es Sinn, die Regelungen zu HSKs zu beleuchten.

Gesamthaft fünf Länder kennen in ihren haushaltsrechtlichen Vorgaben eine Genehmigungspflicht für Haushaltssicherungskonzepte (andere Länder belassen es im Rahmen des Kommunalhaushaltsrechts bei einem Anzeigevorbehalt) - in allen genehmigungspflichtigen Fällen kann die Genehmigung unter Bedingungen und mit Auflagen erteilt werden:

Brandenburg: § 63 Abs. 5 BbgVerf

(5) Ist ein Ausgleich des ordentlichen Ergebnisses nach Absatz 4 trotz Ausnutzung aller Sparmöglichkeiten und Ausschöpfung aller Ertragsmöglichkeiten sowie nach Verwendung von Rücklagemitteln und von Überschüssen des außerordentlichen Ergebnisses nicht möglich, ist ein Haushaltssicherungskonzept aufzustellen und darin der Zeitraum festzulegen, innerhalb dessen der Haushaltsausgleich wieder erreicht wird. Im Haushaltssicherungskonzept sind die Maßnahmen darzustellen, durch die der im Ergebnishaushalt ausgewiesene Fehlbedarf abgebaut und das Entstehen eines neuen Fehlbedarfs im Ergebnishaushalt künftiger Jahre vermieden wird. Das Haushaltssicherungskonzept dient dem Ziel, im Rahmen einer geordneten Haushaltswirtschaft die künftige dauernde Leistungsfähigkeit der Gemeinde zu erreichen. Es wird von der Gemeindevertretung gesondert beschlossen und bedarf der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde. Die Genehmigung kann unter Bedingungen und mit Auflagen erteilt werden.


Nordrhein-Westfalen: § 76 Abs. 2 GO NRW

(2) Das Haushaltsicherungskonzept dient dem Ziel, im Rahmen einer geordneten Haushaltswirtschaft die künftige, dauernde Leistungsfähigkeit der Gemeinde zu erreichen. Es bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Genehmigung soll nur erteilt werden, wenn aus dem Haushaltssicherungskonzept hervorgeht, dass spätestens im zehnten auf das Haushaltsjahr folgende Jahr der Haushaltsausgleich nach § 75 Absatz 2 wieder erreicht wird. Im Einzelfall kann durch Genehmigung der Bezirksregierung auf der Grundlage eines individuellen Sanierungskonzeptes von diesem Konsolidierungszeitraum abgewichen werden. Die Genehmigung des Haushaltssicherungskonzeptes kann unter Bedingungen und mit Auflagen erteilt werden.

Die nordrhein-westfälische Regelung sollte aufgrund des zehnjährigen Planungszeitraumes keine besonders große Wirkung entfalten. Teils ist es für Kommunen bereits im Zeitraum der kürzeren Mittelfristplanung nur schwer möglich, seriöse Planungen vorzulegen. Bei einem zehnjährigen Zeitraum ist die Wahrscheinlichkeit für Prognosestörungen sehr hoch.


Saarland: § 82a Abs. 2 KSVG

(2) Der Haushaltssanierungsplan dient dem Ziel, den Haushaltsausgleich zum nächstmöglichen Zeitpunkt wieder herzustellen. Der Sanierungshaushalt dient zusätzlich dem Ziel, eine eingetretene Überschuldung zu beseitigen. Die Maßnahmen, durch die das jeweilige Ziel erreicht werden soll, sind darzustellen. Außerdem ist der Zeitraum festzulegen, innerhalb dessen der Haushaltsausgleich wieder erreicht oder eine Überschuldung beseitigt werden soll. Ist dieser Zeitraum wegen der Höhe des Haushaltsfehlbedarfs oder der Überschuldung nicht konkret absehbar, so muss aufgezeigt werden, in welchen Schritten der Haushaltsfehlbedarf oder die Überschuldung nennenswert verringert werden kann. Alle Möglichkeiten sind auszuschöpfen. Der Haushaltssanierungsplan und der Sanierungshaushalt bedürfen der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde. Die Genehmigung kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden.

Ähnlich weich wie in Nordrhein-Westfalen ist die saarländische Regelung zu Haushaltssicherungskonzepten. Das liegt allerdings nicht an der Genehmigungspflicht, sondern daran, dass bereits auf Grundlage der Regelung HSKs akzeptiert werden, die den Zeitraum zur Wiedererreichung des Ausgleiches nicht benennen.


Sachsen: § 72 Abs. 6 SächsGemO

(6) Das Haushaltsstrukturkonzept ist der Haushaltsentwicklung anzupassen. Es bedarf der Genehmigung durch die Rechtsaufsichtsbehörde. Die Genehmigung kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden.


Thüringen: § 53a Abs. 2 und 3 ThüKO

(2) Das Haushaltssicherungskonzept wird vom Gemeinderat beschlossen und bedarf der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde. Die Genehmigung kann unter Bedingungen und mit Auflagen erteilt werden.

(3) Das genehmigte Haushaltssicherungskonzept ist durch die Gemeinde umzusetzen und im Konsolidierungszeitraum mindestens jährlich fortzuschreiben. Soweit die Fortschreibung eine Veränderung der Konsolidierungsmaßnahmen oder eine Verlängerung des Konsolidierungszeitraums erfordert, ist sie vom Gemeinderat zu beschließen und bedarf der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde.


Bemerkenswert ist, dass sich unter den Ländern mit genehmigungspflichtigen Haushaltssicherungskonzepten auch zwei Länder befinden, die für ihre schwierige kommunale Haushalts- und Verschuldungssituation bekannt sind. Nordrhein-Westfalen und das Saarland gehören zu den Ländern mit der bundesweit schwierigsten Finanzsituation im kommunalen Bereich. In beiden Ländern gibt es zwar Regelungen zur Genehmigungspflicht von Haushaltssicherungskonzepten. Die sonstigen Regelungen zu den HSKs sind indes derart weich, dass sie dem restriktiven Impuls der Genehmigungspflicht zuwiderlaufen. Insofern kann bei diesen beiden Ländern auch die Genehmigungspflicht die Schwächen des Rechts an anderer Stelle nicht heilen. Gleichwohl können von der Genehmigungspflicht heilsame Impulse ausgehen - zumindest dann, wenn diese in ein insgesamt stimmiges Recht eingebettet sind und die rechtlichen Vorgaben auch konsequent durchgesetzt werden. Die Genehmigungspflicht entfaltet insbesondere an drei Stellen Wirkung:
  1. Konsolidierungswillige Hauptverwaltungsbeamte (z.B. Bürgermeister) können leichter Konsolidierungsmaßnahmen mit dem Ziel der Wiedererreichung des Haushaltsausgleiches gegenüber ggf. konsolidierungsunwilligen Kommunalpolitikern (in der Vertretungskörperschaft) durchsetzen (auf Zwang durch die Finanzaufsicht verweisen).
  2. Insgesamt fällt der Kommunalpolitik (Verwaltungsspitze und politisches Beschlussorgan) das Durchsetzen von sichtbaren und merklichen Konsolidierungsmaßnahmen leichter, weil gegenüber der Einwohnerschaft auf die Finanzaufsichtsbehörden verwiesen werden kann (Verantwortung weiterreichen).
  3. Die Verantwortung der betreffenden Aufsichtsbehörden für das Wiedererreichen des Haushaltsausgleiches steigt (Genehmigung setzt eine Auseinandersetzung mit dem Konsolidierungsplan inkl. der Maßnahmen in Bezug auf die Tragfähigkeit voraus).






©  Andreas Burth, Marc Gnädinger