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HaushaltsSteuerung.de » Weblog » Hessen streicht Optionsrecht zwischen Doppik und erweiterter Kameralistik

Hessen streicht Optionsrecht zwischen Doppik und erweiterter Kameralistik
26. Februar 2012  |  Autor: Andreas Burth



Auf Grundlage der IMK-Beschlüsse sind alle Flächenländer aufgerufen, das kommunale Haushaltsrecht auf das Ressourcenverbrauchskonzept auszurichten. Sowohl die Doppik als auch die erweiterte Kameralistik können dies grundsätzlich leisten. Gleichwohl ist die Doppik nach gängiger Einschätzung das geeignetere System. So setzt auch die erweiterte Kameralistik eine vollständige Bewertung des Vermögens voraus, womit die Umstellungskosten ähnlich noch sein sollten. Gleichzeitig ist die erweiterte Kameralistik jedoch wesentlich fehleranfälliger und birgt die Gefahr, dass seitens der Kommunalpolitik weiterhin in Einnahme- und Ausgabekategorien gedacht und gesteuert wird.

In der kommunalen Praxis sind diese Zusammenhänge weitgehend bekannt. Das beweist insb. die Situation in denjenigen Kommunen, denen ein Optionsrecht eingeräumt wurde - so z.B. bei den hessischen Kommunen: Von den 448 hessischen Gemeinden und Gemeindeverbänden haben insgesamt 446 auf die Doppik umgestellt und nur zwei auf die erweiterte Kameralistik. Ein deutliches Votum der Praxis, welches System als das geeignetere erscheint. Korrespondierend zu diesem eindeutigen Bild legte der Hessische Rechnungshof nahe, über die Abschaffung des Optionsrechts nachzudenken.

» Gerade in der Konjunkturerholung: Begehrlichkeiten widerstehen, Pressemeldung vom 20.
    Oktober 2010

    Hrsg.: Hessischer Rechnungshof

In diesem Sinne ist der Landesgesetzgeber aktiv geworden und hat einen Gesetzentwurf zur Änderung der Gemeindeordnung vorgelegt. Dieser sah die Abschaffung des Optionsrechts vor. Die Doppik soll zum alleingültigen Rechnungsstil werden.

» Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU und der FDP für ein Gesetz zur Änderung der
    Hessischen Gemeindeordnung und anderer Gesetze (Drucksache 18/4031)

    Hrsg. Hessischer Landtag

Mit Gesetz vom 16. Dezember 2011 hat der Hessische Landtag nun ein Gesetz zur Änderung der Hessischen Gemeindeordnung und anderer Gesetze beschlossen. Dieses trat am 24.12.2011 in Kraft. Mit diesem Gesetz wurde die Doppik zum alleinverbindlichen Rechnungsstil für Kommunen (Hessische Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2011 (GVBl. I S. 786)). Die Regelungen über die Haushaltswirtschaft nach der doppelten Buchführung sind nun in den §§ 92 bis 114 HGO enthalten.

Kommunen, die ihre Haushaltswirtschaft am Tage des Inkrafttretens des Gesetzes nach den Grundsätzen der Verwaltungsbuchführung führen, haben ihre Haushaltswirtschaft spätestens ab dem 1. Januar 2015 nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung zu führen und erstmals die auf den 31. Dezember 2021 aufzustellenden Jahresabschlüsse (§ 112 Abs. 5 HGO) zusammenzufassen.





©  Andreas Burth, Marc Gnädinger