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Kommunale Pferdesteuer ist zulässig
Kommunale Pferdesteuer ist zulässig
23. Dezember 2014 |
Autor: Marc Gnädinger
Nach Beschluss (ohne mündliche Verhandlung) des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs in Kassel ist die Einführung der kommunalen
Pferdesteuer
rechtlich möglich (Beschluss vom 8. Dezember; Az. 5 C 2008/13.N). Damit wies der Verwaltungsgerichtshof einen Antrag
von Pferdehaltern aus Bad Sooden-Allendorf ab. Die Kommune hatte vor zwei Jahren die Pferdesteuer eingeführt. Nach der Satzung
der Kommune beträgt die Steuer pro Pferd im Jahr 200,00 Euro.
» Pferdesteuersatzung der Stadt Bad Sooden-Allendorf
Hrsg.: Stadt Bad Sooden-Allendorf
In der Argumentation wies der Verwaltungsgerichtshof auf nachfolgende Sachverhalte hin:
- Pferdehalter seien wirtschaftlich besonders leistungsfähig, das ergebe sich aus dem hohen Aufwand, der bei diesen Tieren
für die Haltung und Nutzung nötig sei. Diese wirtschaftliche Leistungsfähigkeit dürfe mit einer Steuer abgeschöpft werden.
- Von der Steuer ausgenommen seien nur Menschen, die hauptberuflich mit Pferden ihr Geld verdienten. Um das sicherzustellen,
gibt es entsprechende Festlegungen in der Satzung der Kommune: Pferde, die nachweislich zum Haupterwerb im Rahmen der Berufsausübung
eingesetzt werden, sind von der Steuerpflicht ausgenommen.
- Im Übrigen sei die Pferdesteuersatzung der Kommune mit übergeordnetem Recht vereinbar, so der Verwaltungsgerichtshof.
Dies gelte insbesondere für das grundgesetzlich verankerte Staatsziel des Tierschutzes und für das in der Hessischen Verfassung
festgelegte Staatsziel des Schutzes und der Pflege des Sports.
- Der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz werde ebenfalls nicht verletzt. Es seien keine Anhaltspunkte dafür erkennbar,
dass die Pferdesteuer der Kommune gegenüber Pferdehaltern oder -benutzern etwa "erdrosselnd" wirken könnte. Dies sei angesichts
des vorgesehenen Steuersatzes ausgeschlossen.
Die Revision gegen die Entscheidung wurde nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Revision ist die Beschwerde
möglich, über die das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zu entscheiden hätte.
» Erhebung einer Pferdesteuer ist rechtlich möglich
Hrsg.: Hessischer Verwaltungsgerichtshof Kassel
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