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Notleidende Kredite des deutschen Staates
Notleidende Kredite des deutschen Staates
2. Februar 2017 |
Autor: Andreas Burth
Die EU-Staaten müssen jährlich über ihre Bestände an notleidenden Krediten berichten. Dies ist geregelt in Artikel 14 der
EU-Haushaltsrahmenrichtlinie. Verfügbar sind entsprechende Daten für 2013 bis 2015. Eurostat hat am 30.1.2017 sein Datenangebot
aktualisiert. Das Datenmaterial von Eurostat wird im vorliegenden Beitrag genauer untersucht.
» Allgemeines zur EU-Haushaltsrahmenrichtlinie
Hrsg.: Statistisches Bundesamt
In der Statistik wird ein Kredit als notleidend bezeichnet, wenn
- für Zins- oder Tilgungszahlungen der Fälligkeitstermin seit mindestens 90 Tagen verstrichen ist,
- Zinszahlungen, die seit mindestens 90 Tagen fällig sind, aufgrund einer Vereinbarung kapitalisiert, refinanziert oder verschoben wurden, oder
- Zahlungen seit weniger als 90 Tagen überfällig sind, jedoch andere gute Gründe (z.B. der Konkursantrag eines Schuldners) bezweifeln lassen, dass die Zahlungen vollständig geleistet werden.
Der Datensatz von Eurostat deckt den Bund, die Länder, die Kommunen und die gesetzliche Sozialversicherung ab. Berücksichtigt
werden jeweils Kern- und Extrahaushalte. Ländervergleiche sind für die Landes- und Kommunalebene nicht möglich. Grund hierfür
ist, dass nur Daten für die Summe der Länder bzw. die Summe der Kommunen bereitgestellt werden.
Von 2013 auf 2015 fielen die Bestände an notleidenden Krediten um 50,1 Prozent. Im Jahr 2015 belaufen sie sich auf 4,17 Mrd.
Euro. Dies entspricht 0,14 Prozent des nominalen BIP. Mit 69,6 Prozent entfällt der Großteil der notleidenden Kredite auf den
Bund. Die Länder machen mit 30,2 Prozent den zweitgrößten Anteil aus.
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