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Realsteuer-Hebesätze 2013 nach Ländern und Größenklassen
Realsteuer-Hebesätze 2013 nach Ländern und Größenklassen
7. September 2014 |
Autor: Andreas Burth
Die Realsteuern
(Grundsteuer A/B,
Gewerbesteuer)
zählen zu den wichtigsten Ertragsquellen der Städte und Gemeinden in Deutschland. Im Gegensatz zu anderen
voluminösen Ertragsquellen, wie z.B. den Zuweisungen und dem
Einkommensteueranteil,
haben die Realsteuern aus Gemeindesicht den Vorteil, dass die Gemeinden das Ertragsvolumen über ihr
Hebesatzrecht
unmittelbar beeinflussen können.
Der vorliegende Blog-Eintrag analysiert die Realsteuer-Hebesätze der Städte und Gemeinden in Deutschland. Konkret
finden Sie hier sortiert nach Ländern für das Jahr 2013 die Realsteuer-Hebesätze der kreisangehörigen Gemeinden
(gegliedert nach Größenklassen) sowie der einzelnen kreisfreien Städte in Deutschland. Ebenfalls aufgeführt sind
die Hebesätze der vier Städte der Stadtstaaten.
Überblick:
- Allgemeine Vorbemerkungen
- Stadtstaaten
- Kreisfreie Städte nach Flächenländern im Vergleich
- Baden-Württemberg
- Bayern
- Brandenburg
- Hessen
- Mecklenburg-Vorpommern
- Niedersachsen
- Nordrhein-Westfalen
- Rheinland-Pfalz
- Saarland
- Sachsen
- Sachsen-Anhalt
- Schleswig-Holstein
- Thüringen
Allgemeine Vorbemerkungen
Die Gemeinden haben bei der Hebesatzfestlegung einen weiten Ermessensspielraum. Sie sind jedoch nicht vollkommen
frei bei ihrer Hebesatzfestsetzung. So dürfen Hebesätze nicht willkürlich festgesetzt werden. Ebenso dürfen sie
keine unverhältnismäßige oder "erdrosselnde" finanzielle Belastung für die Steuerpflichtigen darstellen. Ab
welcher Hebesatzhöhe genau eine solche "erdrosselnde" Belastung vorliegt, ist noch nicht exakt bestimmt. So
stufte z.B. das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen eine von der Stadt Selm in Nordrhein-Westfalen vorgenommene
Erhöhung des Grundsteuer-B-Hebesatzes von 445 auf 825 Prozent nicht als erdrosselnd oder willkürlich ein.
» Grundsteuerhebesatz von 825 Prozent in Selm hat keine erdrosselnde Wirkung, Blog-Eintrag vom 18. Dezember 2012
Autor: Marc Gnädinger
Im Falle der Gewerbesteuer besteht des Weiteren eine Untergrenze in der Hebesatzfestsetzung:
Nach § 16 Abs. 4 Satz 2 Gewerbesteuergesetz ist ein Mindesthebesatz von 200 Prozent vorgeschrieben. Nicht zuletzt
wirkt auch die haushaltsrechtliche Pflicht zum jährlichen
Haushaltsausgleich indirekt auf das
Hebesatzrecht der Kommunen. So müssen im doppischen Sinne die Erträge (u.a. aus den Realsteuern) jedes Jahr ausreichen,
um die Aufwendungen vollständig zu decken. Da es sich, wie bereits zuvor beschrieben, bei den Realsteuern um den
wichtigsten gemeindeseitig unmittelbar beinflussbaren Ertragshebel handelt, kommt den Realsteuern die Funktion zu, die
verbliebene Lücke zum Haushaltsausgleich zu schließen. Dies gilt im Besonderen für die Grundsteuer B. Die Grundsteuer B
ist besonders als Ultima Ratio zur Schließung etwaiger Haushaltsdefizite geeignet, da sie erstens wenige Wanderungsbewegungen
provoziert, zweitens direkt oder indirekt alle Bürger/Unternehmen einer Gemeinde belastet, drittens verhältnismäßig
sozialverträglich ist (Besserverdiener wohnen i.d.R. auch "besser") und viertens relativ aufkommensstark ist. Einige
Kommunen (z.B. Freudenberg, Stadtkyll und Taunusstein) haben aufbauend auf dieser Rationalität freiwillig eine
automatische Kopplung des Grundsteuer-B-Hebesatzes an den Haushaltsausgleich in Form einer
(Nachhaltigkeits-)Satzung
im Ortsrecht verankert.
» Stadt Freudenberg verabschiedet Nachhaltigkeitssatzung mit doppischer Schuldenbremse, Blog-Eintrag vom 10. Mai 2014
Autor: Marc Gnädinger
» Ortsgemeinde Stadtkyll verabschiedet "Satzung generationengerechte Finanzen" mit Generationenbeitrag, Blog-Eintrag vom 10. Juli 2014
Autor: Marc Gnädinger
» Taunusstein etabliert generationengerechte Nachhaltigkeitssatzung, Blog-Eintrag vom 17. August 2014
Autor: Marc Gnädinger
Generell ist darauf hinzuweisen, dass aufgrund unterschiedlicher Aufgabenportfolios die Hebesatzhöhe stets innerhalb
des jeweiligen Kommunaltyps (Stadtstaat, kreisfreie Stadt, kreisangehörige Gemeinde) verglichen werden sollte.
Insbesondere im Falle der kreisangehörigen Gemeinden bietet es sich ferner an, Vergleiche vor allem innerhalb
derselben (ggf. auch einer angrenzenden) Größenklasse vorzunehmen, da z.B. eine kreisangehörige Stadt mit
50.000 Einwohnern nur eingeschränkt mit einer kreisangehörigen Gemeinde mit 1.000 Einwohnern vergleichbar ist.
Im Falle der kreisangehörigen Gemeinden sowie im Kontext des Flächenländervergleichs der kreisfreien Städte werden im Rahmen dieses Blog-Eintrags der niedrigste Hebesatz
(Minimum), der Durchschnittshebesatz (Durchschnitt) und der höchste Hebesatz (Maximum) ausgewiesen.
Beim Durchschnittshebesatz handelt es sich um das arithmetische Mittel und nicht um den
gewogenen Durchschnittshebesatz.
Für das Saarland werden nur Hebesätze zu den kreisangehörigen Gemeinden ausgewiesen, da es im Saarland
keine kreisfreien Städte gibt. Die Städte Hannover und Aachen werden aufgrund ihrer Regionsangehörigkeit
hier zu den kreisangehörigen Gemeinden gezählt. Die Hebesätze von kreisangehörigen Gemeinden, die hinsichtlich
der Einwohnerzahl deutliche Ausreißer nach oben darstellen (hier: Hannover in Niedersachsen und Saarbrücken im
Saarland), werden nicht in die Größenklassen-Systematik integriert, sondern separat ausgewiesen. Die in den
Tabellen genutzte Abkürzung EW steht für "Einwohner". Die Analysen basieren auf den Einwohnerzahlen zum 30.6.2013
(Bevölkerungsfortschreibung auf Basis des Zensus 2011).
Infolge kommunaler Gebietsreformen in den Ländern Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen
wurde den ehemals selbstständigen Gemeinden zugestanden, in den neuen Gemeindeteilen die vormals geltenden Hebesätze
für z.B. fünf Folgejahre weiter anzuwenden. In die vorliegenden Analysen fließen indes nur
die gewogenen Durchschnittshebesätze der neuen Gemeinden ein.
Datenquelle der nachfolgenden Analysen ist die im Juni 2014 veröffentlichte und am 13. August 2014 korrigierte
Statistik der Statistischen Ämter des Bundes und der Länder über die Hebesätze der Realsteuern 2013:
» Hebesätze der Realsteuern - Ausgabe 2013 (Gemeinschaftsveröffentlichung)
Hrsg.: Statistische Ämter des Bundes und der Länder
Stadtstaaten
Kreisfreie Städte nach Flächenländern im Vergleich
Baden-Württemberg
Bayern
Brandenburg
Hessen
Mecklenburg-Vorpommern
Niedersachsen
Nordrhein-Westfalen
Rheinland-Pfalz
Saarland
Sachsen
Sachsen-Anhalt
Schleswig-Holstein
Thüringen
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