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HaushaltsSteuerung.de » Weblog » Staatsschuldenbremse gilt nicht für Kommunen

Staatsschuldenbremse gilt nicht für Kommunen
8. November 2013  |  Autor: Marc Gnädinger



Die erneuerte Staatsschuldenbremse umfasst nicht die Kommunen. Der Grundsatz eines ohne Kreditaufnahme ausgeglichenen Haushalts in Bund und Ländern bezieht sich auf den Haushalt des Bundes und die jeweiligen Haushalte der Länder; eine Einbeziehung etwaiger Defizite der Kommunen würde nach der Gesetzesbegründung (Bundestags-Drucksache 16/12410) sowohl inhaltlich als auch in der zeitlichen Abfolge unerfüllbare Informationsanforderungen an die Aufstellung der Haushalte von Bund und Ländern stellen. Die Verantwortung der Länder für Defizite der Haushalte der Gemeinden und Gemeindeverbände mit Blick auf die gesamtstaatlichen Vorgaben des europäischen Stabilitäts- und Wachstumspaktes bleibt davon indes unberührt.

» Bundestags-Drucksache 16/12410 (24.3.2009; S. 10 f.)
    Hrsg.: Deutscher Bundestag

Im Zuge der Debatte zum Fiskalvertrag (Bundestags-Drucksache 17/10074) hat die Bundesregierung bestätigt, dass die neue Staatsschuldenbremse keine Gültigkeit für die Kommunen entfaltet. Sie gibt an, dass die Vorgaben des Fiskalpakts dazu dienen, die Einhaltung des in Bezug auf das gesamtstaatliche strukturelle Defizit definierten mittelfristigen Haushaltsziels des Stabilitäts- und Wachstumspakts sicherzustellen. Dieses umfasst u.a. auch die kommunale Ebene. Die im Grundgesetz verankerte Schuldenregel beziehe sich indes nur auf die Haushalte von Bund und Ländern. Für die Gemeinden gelten eigene Fiskalregeln. Weitergehende Regelungen zur Begrenzung der strukturellen Defizite der Kommunen seien nicht vorgesehen. Dies gilt unabhängig von der Defizitentwicklung des Bundes, der Länder und der Sozialversicherungen. Daher ist für die kommunale Ebene bzw. für einzelne Kommunen weder eine Begrenzung noch eine Überwachung des strukturellen Defizits in Prozent des Bruttoinlandsprodukts analog zum Verfahren der im Grundgesetz verankerten Schuldenbremse vorgesehen. Die Kommunen werden darüber hinaus bei etwaigen Sanktionszahlungen an die Europäische Union (EU) nicht beteiligt. Dies sei auch für die Zukunft nicht vorgesehen.

» Bundestags-Drucksache 17/10074 (21.6.2012)
    Hrsg.: Deutscher Bundestag

In den vereinbarten Eckpunkten zwischen Bund und Ländern zur innerstaatlichen Umsetzung der Vorgaben des Fiskalvertrags sowie des Stabilitäts- und Wachstumspaktes wird ebenfalls noch einmal bekräftigt, dass die neue Staatsschuldenbremse nicht für die Kommunen gilt (Beschluss Bundesrat siehe Bundesrats-Drucksache 400/12). Hier heißt es wörtlich:

"Bund und Länder stimmen darin überein, dass der Entwicklung [...] der kommunalen Finanzen bei der Einhaltung des Fiskalpaktes eine wichtige Rolle zufällt. [...] Die Länder tragen im Rahmen des Fiskalvertrags die Verantwortung für ihre Kommunen. Infolge der expliziten Einbeziehung der kommunalen Verschuldung in die Defizitobergrenze des Fiskalpaktes - im Gegensatz zur deutschen Schuldenbremse - werden die Länder in ihrer Konsolidierungspolitik vor deutlich größere Herausforderungen gestellt."

» Bundesrats-Drucksache 400/12 (29.6.2012; S. 3)
    Hrsg.: Bundesrat

Gleichwohl hätte eine über die bisherigen länderspezifischen Regelungen hinausgehende Kommunalschuldenbremse, deren Aufbau sich durchaus von dem der Staatsschuldenbremse unterscheiden könnte, Vorteile. Insbesondere wäre es auf kommunaler Ebene im Gegensatz zu Bund und Ländern rasch möglich, die Vorzüge des neuen doppischen Haushaltsrechts mit denen einer Schuldenbremse zu kombinieren. Die Kommunen sind derzeit in Bezug auf die Einführung des neuen Haushaltsrechts Vorreiter im föderalen System. Entsprechende wissenschaftliche Betrachtungen werden bereits angestellt.

» Modell einer ressourcenverbrauchsorientierten Kommunalschuldenbremse
    Autor: Andreas Burth

» Zur Funktionsweise einer doppischen Kommunalschuldenbremse, Blog-Eintrag vom 25.
    März 2012

    Autor: Andreas Burth

» Kommunaler Finanzreport 2013 - Einnahmen, Ausgaben und Verschuldung im
    Ländervergleich (S. 156 ff.)

    Autoren: Andreas Burth, René Geißler, Marc Gnädinger, Dennis Hilgers





©  Andreas Burth, Marc Gnädinger