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Staatsschuldenbremse gilt nicht für Kommunen
Staatsschuldenbremse gilt nicht für Kommunen
8. November 2013 |
Autor: Marc Gnädinger
Die erneuerte
Staatsschuldenbremse
umfasst nicht die Kommunen. Der Grundsatz eines ohne Kreditaufnahme
ausgeglichenen Haushalts
in Bund und Ländern bezieht sich auf den Haushalt des Bundes und die jeweiligen
Haushalte der Länder; eine Einbeziehung etwaiger Defizite der Kommunen würde nach der Gesetzesbegründung
(Bundestags-Drucksache 16/12410) sowohl inhaltlich als auch in der zeitlichen Abfolge unerfüllbare
Informationsanforderungen an die Aufstellung der Haushalte von Bund und Ländern stellen. Die Verantwortung
der Länder für Defizite der Haushalte der Gemeinden und Gemeindeverbände mit Blick auf die gesamtstaatlichen
Vorgaben des europäischen Stabilitäts- und Wachstumspaktes bleibt davon indes unberührt.
» Bundestags-Drucksache 16/12410 (24.3.2009; S. 10 f.)
Hrsg.: Deutscher Bundestag
Im Zuge der Debatte zum Fiskalvertrag (Bundestags-Drucksache 17/10074) hat die Bundesregierung bestätigt, dass
die neue Staatsschuldenbremse keine Gültigkeit für die Kommunen entfaltet. Sie gibt an, dass die Vorgaben des
Fiskalpakts
dazu dienen, die Einhaltung des in Bezug auf das gesamtstaatliche strukturelle Defizit definierten
mittelfristigen Haushaltsziels des Stabilitäts- und Wachstumspakts sicherzustellen. Dieses umfasst u.a. auch die
kommunale Ebene. Die im Grundgesetz verankerte Schuldenregel beziehe sich indes nur auf die Haushalte von Bund
und Ländern. Für die Gemeinden gelten eigene Fiskalregeln. Weitergehende Regelungen zur Begrenzung der
strukturellen Defizite
der Kommunen seien nicht vorgesehen. Dies gilt unabhängig von der Defizitentwicklung des
Bundes, der Länder und der Sozialversicherungen. Daher ist für die kommunale Ebene bzw. für einzelne Kommunen
weder eine Begrenzung noch eine Überwachung des strukturellen Defizits in Prozent des
Bruttoinlandsprodukts analog
zum Verfahren der im Grundgesetz verankerten Schuldenbremse vorgesehen. Die Kommunen werden darüber hinaus bei
etwaigen Sanktionszahlungen an die Europäische Union (EU) nicht beteiligt. Dies sei auch für die Zukunft nicht vorgesehen.
» Bundestags-Drucksache 17/10074 (21.6.2012)
Hrsg.: Deutscher Bundestag
In den vereinbarten Eckpunkten zwischen Bund und Ländern zur innerstaatlichen Umsetzung der Vorgaben des
Fiskalvertrags sowie des Stabilitäts- und Wachstumspaktes wird ebenfalls noch einmal bekräftigt, dass die neue
Staatsschuldenbremse nicht für die Kommunen gilt (Beschluss Bundesrat siehe Bundesrats-Drucksache 400/12). Hier
heißt es wörtlich:
"Bund und Länder stimmen darin überein, dass der Entwicklung [...] der kommunalen Finanzen bei
der Einhaltung des Fiskalpaktes eine wichtige Rolle zufällt. [...] Die Länder tragen im Rahmen des Fiskalvertrags
die Verantwortung für ihre Kommunen. Infolge der expliziten Einbeziehung der kommunalen Verschuldung in die
Defizitobergrenze des Fiskalpaktes - im Gegensatz zur deutschen Schuldenbremse - werden die Länder in ihrer
Konsolidierungspolitik vor deutlich größere Herausforderungen gestellt."
» Bundesrats-Drucksache 400/12 (29.6.2012; S. 3)
Hrsg.: Bundesrat
Gleichwohl hätte eine über die bisherigen länderspezifischen Regelungen hinausgehende Kommunalschuldenbremse, deren
Aufbau sich durchaus von dem der Staatsschuldenbremse unterscheiden könnte, Vorteile. Insbesondere wäre es auf
kommunaler Ebene im Gegensatz zu Bund und Ländern rasch möglich, die Vorzüge des neuen
doppischen
Haushaltsrechts mit denen
einer Schuldenbremse zu kombinieren. Die Kommunen sind derzeit in Bezug auf die Einführung des neuen Haushaltsrechts
Vorreiter im föderalen System. Entsprechende wissenschaftliche Betrachtungen werden bereits angestellt.
» Modell einer ressourcenverbrauchsorientierten Kommunalschuldenbremse
Autor: Andreas Burth
» Zur Funktionsweise einer doppischen Kommunalschuldenbremse, Blog-Eintrag vom 25. März 2012
Autor: Andreas Burth
» Kommunaler Finanzreport 2013 - Einnahmen, Ausgaben und Verschuldung im Ländervergleich (S. 156 ff.)
Autoren: Andreas Burth, René Geißler, Marc Gnädinger, Dennis Hilgers
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