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HaushaltsSteuerung.de » Weblog » Stadt Heinsberg hat Nachhaltigkeitssatzung beschlossen

Stadt Heinsberg hat Nachhaltigkeitssatzung beschlossen
11. Oktober 2013  |  Autor: Marc Gnädinger



Für Bund und Länder wurde die Staatsschuldenbremse auf ein neues Fundament gestellt. Gemeinden und Gemeindeverbände sind allerdings nicht in die Neuregelung eingeschlossen. Gleichwohl können auch in Kommunen die aus der Verschuldung resultierenden Zins- und Tilgungsleistung zu einem Problem für die dauerhafte finanzielle Leistungsfähigkeit geworden. Einige Kommunen haben daher im Ortsrecht Verschuldungsbremsen verankert, die über die landesrechtlich gesetzten Begrenzungen hinausgehen. In der jüngeren Vergangenheit sind einzelne Kommunen auch dazu übergangenen, Verschuldungsbremsen mittels einer separaten Nachhaltigkeitssatzung zu setzen. Den Auftakt dazu hat die baden-württembergische Stadt Hockenheim gemacht.

» Kommunale Schuldenbremsen-Satzungen
    Hrsg.: HaushaltsSteuerung.de

In Nordrhein-Westfalen hat jüngst neben den Städten Dorsten und Wülfrath auch die Stadt Heinsberg eine Nachhaltigkeitssatzung erlassen. Die Stadt Heinsberg liegt geographisch im namensgleichen Kreis Heinsberg. Sie hat zum 31.12.2012 insgesamt 40.913 Einwohner und gilt damit im statistischen Sinne als Mittelstadt. Die Initiative geht auf einen Vorschlag der örtlichen CDU-Fraktion zurück. Letztlich wurde der Beschluss einstimmig getroffen.

» Nachhaltigkeitssatzung der Stadt Heinsberg
    Hrsg.: Stadt Heinsberg

» Niederschrift über die 28. Sitzung des Rates der Stadt Heinsberg vom 24. April 2013
    (Beschlusspunkt Nr. 2)

    Hrsg.: Stadt Heinsberg

Inhaltlich unterscheidet sich die Satzung von denjenigen der anderen Kommunen an einzelnen Stellen. Nach § 1 der Heinsberger Nachhaltigkeitssatzung enthalten Haushaltssatzung und Finanzplan im Grundsatz keine Nettoneuverschuldung. Abweichungen sind nach § 2 nur bei extremen Haushaltslagen möglich, wobei diese zuvor durch Ratsbeschluss festzustellen sind. Eine derartige extreme Haushaltslage, so die Satzung, liegt nur dann vor, wenn die ordentlichen Erträge des betroffenen Haushaltsjahres im Vergleich zum Vorjahr um mehr als 10 v. H. sinken oder die ordentlichen Aufwendungen des betroffenen Haushaltsjahres im Vergleich zum Vorjahr um mehr als 10 v. H. steigen. Ferner liegt eine extreme Haushaltslage nur dann vor, wenn die Ertragsrückgänge und/oder die Aufwandssteigerungen durch externe Ursachen herrühren, die von der Stadt Heinsberg nicht zu vertreten sind und auch nicht durch anderweitige Maßnahmen kompensiert werden können.

Daneben trifft die Nachhaltigkeitssatzung in § 3 ebenfalls Regelungen zu Überschüssen aus laufender Verwaltungstätigkeit. So sind positive Salden der Einzahlungen und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit vorrangig zur Tilgung etwaiger Kredite zur Liquiditätssicherung zu verwenden. Verbleibt hierüber hinaus ein weiterer Überschuss, so soll dieser in erster Linie zur außerordentlichen Tilgung von Investitionskrediten dienen. Unerwartete Mehreinzahlungen im Bereich der Investitionstätigkeit sind grundsätzlich vorrangig zur außerordentlichen Tilgung von Investitionskrediten zu nutzen.

Erste Auswirkungen der Nachhaltigkeitssatzung bzw. des dahinterstehenden Geistes der Haushaltskonsolidierung zwecks Schuldenvermeidung oder sogar des Abbaus sind nach Medienberichten bereits im Jahr 2013 erkennbar.

» Gebäudeunterhaltung: Auf CDU-Antrag wird Gürtel enger geschnallt
    Autor: Rainer Herwartz





©  Andreas Burth, Marc Gnädinger