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Kontrahierungszwang
Lexikon zur öffentlichen Haushalts- und Finanzwirtschaft
Kontrahierungszwang
Als Kontrahierungszwang (auch: Abschlusszwang) bezeichnet man eine von Gesetzes
wegen bestehende Pflicht, einen Vertrag mit jedermann abzuschließen, der dem Betroffenen
ein entsprechendes Vertragsangebot unterbreitet.
Der Kontrahierungszwang ist somit eine Ausnahme von Grundsatz der Vertragsfreiheit.
Kontrahierungszwang besteht z.B. für:
- Verkehrsbetriebe (z.B. Öffentlicher Personennahverkehr, Deutsche Bahn)
- Gesetzliche Krankenkassen
- Versicherungsunternehmen bzgl. Kfz-Haftpflichtversicherungen
- Ggf. für Unternehmen mit marktbeherrschender Stellung
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