Kontakt  |  Suche  |  Sitemap
  » Lexikon
    » Fachbegriffe von A-Z
    » Suchen
    » Mithelfen
   NEWSLETTER

    Der Newsletter informiert
    Sie über aktuelle Artikel.

    » anmelden
    » abmelden

Lexikon zur öffentlichen Haushalts- und Finanzwirtschaft


A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z


Kontrahierungszwang

Als Kontrahierungszwang (auch: Abschlusszwang) bezeichnet man eine von Gesetzes wegen bestehende Pflicht, einen Vertrag mit jedermann abzuschließen, der dem Betroffenen ein entsprechendes Vertragsangebot unterbreitet. Der Kontrahierungszwang ist somit eine Ausnahme von Grundsatz der Vertragsfreiheit.

Kontrahierungszwang besteht z.B. für:
- Verkehrsbetriebe (z.B. Öffentlicher Personennahverkehr, Deutsche Bahn)
- Gesetzliche Krankenkassen
- Versicherungsunternehmen bzgl. Kfz-Haftpflichtversicherungen
- Ggf. für Unternehmen mit marktbeherrschender Stellung

© Andreas Burth, Marc Gnädinger   |   Impressum