Wirtschaftliches Eigentum hat derjenige, der die faktische Herrschaft über den infrage stehenden
Vermögensgegenstand hat. Der wirtschaftliche
Eigentümer kann den Nutzen aus dem Vermögensgegenstand ziehen, trägt aber auch die Gefahr des Untergangs.
Der wirtschaftliche Eigentümer muss nicht notwendigerweise identisch sein mit dem rechtlichen Eigentümer.
Es gilt der Grundsatz, dass ein Vermögensgegenstand prinzipiell vom wirtschaftlichen Eigentümer zu bilanzieren ist.