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Lexikon zur öffentlichen Haushalts- und Finanzwirtschaft


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Wirtschaftliches Eigentum

Wirtschaftliches Eigentum hat derjenige, der die faktische Herrschaft über den infrage stehenden Vermögensgegenstand hat. Der wirtschaftliche Eigentümer kann den Nutzen aus dem Vermögensgegenstand ziehen, trägt aber auch die Gefahr des Untergangs.

Der wirtschaftliche Eigentümer muss nicht notwendigerweise identisch sein mit dem rechtlichen Eigentümer. Es gilt der Grundsatz, dass ein Vermögensgegenstand prinzipiell vom wirtschaftlichen Eigentümer zu bilanzieren ist.

Siehe auch:
- Linksammlung zu Eröffnungsbilanzen (Bundesländer und Kommunen)
- Linksammlung zu doppischen Jahresabschlüssen (Bundesländer und Kommunen)
- Linksammlung zu Gesamt-/Konzernabschlüssen (Bundesländer und Kommunen)


©  Andreas Burth, Marc Gnädinger