|
Lexikon zur öffentlichen Haushalts- und Finanzwirtschaft
Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR)
In Form der Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) können kommunale
Unternehmen betrieben werden, die öffentliche Aufgaben erfüllen.
Anstalten des öffentlichen Rechts sind rechtlich und organisatorisch
selbstständige, i.d.R. rechtsfähige Wirtschaftseinheiten mit eigenem
(hoheitlichem) Wirkungskreis.
Beispiel: kommunale Sparkassen.
|
|