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Lexikon zur öffentlichen Haushalts- und Finanzwirtschaft


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Abschlusszwang

Als Abschlusszwang (auch: Kontrahierungszwang) bezeichnet man eine aufgrund gesetzlicher Vorschriften bestehende Pflicht, einen Vertrag mit jedermann abzuschließen, der dem Betroffenen ein entsprechendes Vertragsangebot unterbreitet. Der Abschlusszwang ist folglich als Ausnahme von Grundsatz der Vertragsfreiheit zu verstehen.

Abschlusszwang besteht z.B. für:
- Gesetzliche Krankenkassen
- Versicherungsunternehmen bzgl. Kfz-Haftpflichtversicherungen
- Verkehrsbetriebe (z.B. Öffentlicher Personennahverkehr, Deutsche Bahn)
- Ggf. für Unternehmen mit marktbeherrschender Stellung

©  Andreas Burth, Marc Gnädinger