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Anschluss- und Benutzungszwang
Lexikon zur öffentlichen Haushalts- und Finanzwirtschaft
Anschluss- und Benutzungszwang
Als Anschluss- und Benutzungszwang bezeichnet man eine aufgrund einer gemeindlichen Satzung etablierte Regelung, der zufolge hinsichtlich
einer bestimmten öffentlichen Einrichtung sowohl ein
Anschlusszwang als auch ein
Benutzungszwang besteht. Der Anschlusszwang gilt hierbei grundstücksbezogen, während der Benutzungszwang personenbezogenen Charakter hat.
Demzufolge sind die dem Anschlusszwang unterliegenden Personen (d.h. die Grundstückseigentümer und Erbbauberechtigten) nicht notwendigerweise
identisch mit den dem Benutzungszwang unterliegenden Personen (d.h. die Benutzer der Einrichtung). So kann sich die Gruppe der Benutzer von
der Gruppe der Anschlussnehmer unterschieden.
Generell darf von einer Gemeinde ein Anschluss- und Benutzungszwang eingeführt werden, wenn ein (dringendes) öffentliches Bedürfnis oder
Gründe des öffentlichen Wohls bestehen (d.h. insb., sofern nach objektiven Maßstäben die Lebensqualität der Bürger durch den Anschluss-
und Benutzungszwang verbessert wird). Finanzielle Gründe rechtfertigen für sich genommen (noch) keinen Anschluss- und Benutzungszwang.
Nichtsdestotrotz können finanzielle Aspekte in der betreffenden Gesamtbeurteilung durchaus als eines von mehreren Beurteilungskriterien
einbezogen werden.
Ein Anschluss- und Benutzungszwang kann beispielsweise für folgende öffentliche Einrichtungen etabliert werden:
- Wasserversorgung
- Abwasserversorgung
- Abfallbeseitigung
- Fernwärmeversorgung
- Straßenreinigung
Generell ist darauf hinzuweisen, dass ein Anschlusszwang und ein Benutzungszwang nicht notwendigerweise gleichzeitig vorliegen müssen.
So ist es beispielsweise auch denkbar, dass zwar ein Anschlusszwang besteht, nicht jedoch ein Benutzungszwang.
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