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Lexikon zur öffentlichen Haushalts- und Finanzwirtschaft


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Gemeinschaftsaufgaben

Gemeinschaftsaufgaben sind Aufgabenbereiche der Länder, die für die zukünftige Entwicklung des Gesamtstaates von erheblicher Bedeutung sind. Für diese Gemeinschaftsaufgaben sieht Art. 91a Abs. 1 GG eine Beteiligung des Bundes an der Aufgabenwahrnehmung und -finanzierung vor, sofern dies zur Verbesserung der Lebensverhältnisse erforderlich ist.

Die Mitwirkung des Bundes beschränkt sich hierbei auf die "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" (Bund trägt 50% der Ausgaben) und die "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" (Bund trägt mindestens 50% der Ausgaben in jedem Land).

Die Einzelheiten der Koordination der Aufgabenerfüllung im Bereich der Gemeinschaftsaufgaben werden per Bundesgesetz geregelt, welches der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

©  Andreas Burth, Marc Gnädinger