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Lexikon zur öffentlichen Haushalts- und Finanzwirtschaft


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Konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes

Als konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes bezeichnet man eine Form der Gesetzgebungskompetenz des Bundes, welche dadurch charakterisiert ist, dass den Ländern die Befugnis zur Gesetzgebung im betreffenden Bereich so lange zusteht, wie der Bund von seiner Gesetzgebungskompetenz keinen Gebrauch macht. Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ist primär geregelt in Art. 70 ff. und 105 GG.

Es existieren insgesamt drei Konstellationen, in welchen der Bund von der konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch machen kann:
  1. Grundsätzlich kann der Bund tätig werden, ohne dass zusätzliche Bedingungen erfüllt sein müssen (Art. 72 Abs. 1 GG).
  2. Auf bestimmten Gebieten hat der Bund das Gesetzgebungsrecht aber nur, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht (Art. 72 Abs. 2 GG, sog. "Erforderlichkeitsklausel"). Beispiele: Aufenthaltsrecht für Ausländer, Lebensmittelrecht.
  3. In einem dritten Bereich hat schließlich der Bund zwar die Gesetzgebungskompetenz, doch haben die Länder eine Abweichungskompetenz (Artikel 72 Abs. 3 GG). Durch die Abweichungsgesetzgebung können die Länder in bestimmten Teilen von den jeweiligen Bundesgesetzen abweichen. Hierunter fallen: Jagdwesen (ohne das Recht der Jagdscheine), Naturschutz und Landschaftspflege (ohne allgemeine Grundsätze des Naturschutzes, Recht des Artenschutzes oder des Meeresnaturschutzes), Bodenverteilung, Raumordnung, Wasserhaushalt (ohne stoff- oder anlagenbezogene Regelungen), Hochschulzulassung und Hochschulabschlüsse.
Gegensatz: ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes.



Weitere Informationen:
» Art. 70 ff. Grundgesetz
» Art. 105 Grundgesetz


©  Andreas Burth, Marc Gnädinger