Eine unvermutete Prüfung ist eine von einer Rechnungsprüfungsinstitution vorgenommene
Rechnungsprüfung,
die unangekündigt vorgenommen wird.
Im Falle des Bundes sind nach § 78
Bundeshaushaltsordnung z.B. die für Zahlungen und Buchungen zuständigen
Stellen mindestens einmal pro Jahr und die für die Verwaltung von Vorräten verantwortlichen Stellen mindestens
im 2-Jahresrhythmus einer unvermuteten Prüfung zu unterziehen, sofern das Bundesfinanzministerium in Ausnahmefällen
nicht etwas anderes festlegt.