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Lexikon zur öffentlichen Haushalts- und Finanzwirtschaft
Vorgriff
Als Vorgriff bezeichnet man die Inanspruchnahme von erst in späteren
Haushaltsjahren bewilligten
Haushaltsmitteln zur Verausgabung im aktuellen Haushaltsjahr. Der Vorgriff stellt damit eine Ausnahme zum
Grundsatz der zeitlichen Spezialität dar.
Der Vorgriff ist das Gegenstück zu in spätere Haushaltsjahre
übertragene Haushaltsmittel.
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