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Lexikon zur öffentlichen Haushalts- und Finanzwirtschaft


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Übertragbarkeit, zeitliche

Als zeitliche Übertragbarkeit bezeichnet man die Möglichkeit Haushaltsmittel durch Bildung von Haushaltsresten in das folgende Haushaltsjahr zu übertragen, so dass die Ermächtigung auch für das nächste Jahr erhalten bleibt. Mit Haushaltsmitteln sind im Kontext der Übertragbarkeit vornehmlich Ausgaben (Kameralistik) und Aufwendungen und Auszahlungen (Doppik) angesprochen.

Die zeitliche Übertragbarkeit von Haushaltsmitteln stellt eine Ausnahme vom Grundsatz der zeitlichen Bindung dar. Die Übertragbarkeit von Haushaltsmitteln soll zu einer sparsameren Bewirtschaftung der Haushaltsmittel durch die Verwaltung beitragen.

Welche Haushaltsmittel übertragbar sind, ist zunächst im jeweiligen Haushaltsrecht geregelt. Darüber hinaus können weitere Haushaltsmittel durch einen Haushaltsvermerk für übertragbar erklärt werden. Grundsätzlich nicht übertragbar sind demgegenüber z.B. die Verfügungsmittel des Bürgermeisters.

© Andreas Burth, Marc Gnädinger   |   Impressum