Als zeitliche Übertragbarkeit bezeichnet man die Möglichkeit
Haushaltsmittel durch Bildung von
Haushaltsresten in das folgende
Haushaltsjahr zu übertragen, so
dass die Ermächtigung auch für das nächste Jahr erhalten bleibt.
Mit Haushaltsmitteln sind im Kontext der Übertragbarkeit
vornehmlich Ausgaben (Kameralistik) und
Aufwendungen und Auszahlungen (Doppik) angesprochen.
Die zeitliche Übertragbarkeit von Haushaltsmitteln stellt eine Ausnahme vom
Grundsatz der zeitlichen Bindung dar. Die Übertragbarkeit von Haushaltsmitteln
soll zu einer sparsameren Bewirtschaftung der Haushaltsmittel durch die Verwaltung beitragen.
Welche Haushaltsmittel übertragbar sind, ist zunächst im jeweiligen Haushaltsrecht geregelt.
Darüber hinaus können weitere Haushaltsmittel durch einen Haushaltsvermerk für übertragbar erklärt werden.
Grundsätzlich nicht übertragbar sind demgegenüber z.B. die Verfügungsmittel des Bürgermeisters.