Als Auftragsverwaltung bezeichnet man erstens im Verhältnis zwischen Bund und Ländern den Vollzug von Bundesgesetzen durch
die Länder nach Art. 85 GG. Der Bund kann hierbei Einfluss auf die Aufgabenwahrnehmung ausüben (z.B. über
Weisungen). Die Auftragsverwaltung kann hierbei z.B. folgende Bereiche betreffen:
- Verwaltung von Bundeswasserstraßen (Art. 89 Abs. 2 S. 3 GG)
- Verwaltung von Bundesautobahnen und sonstigen Bundesfernstraßen (Art. 90 Abs. 2 GG)
Zweitens versteht man unter dem Begriff der Auftragsverwaltung im Verhältnis zwischen einem Bundesland und seinem Kommunen
die Wahrnehmung staatlicher Aufgaben durch Kommunen (z.B. Melderecht, Ausländerrecht). Das Land kann z.B. über Weisungen Einfluss
auf die Aufgabenwahrnehmung durch die Kommunen nehmen.
Von der Auftragsverwaltung abzugrenzen ist die
Organleihe.