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Lexikon zur öffentlichen Haushalts- und Finanzwirtschaft


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Organleihe

Der Begriff der Organleihe bezeichnet im Verwaltungsrecht den Fall, dass das Organ eines Hoheitsträgers eine Aufgabe für einen anderen Hoheitsträger wahrnimmt (das Organ wird an diesen Hoheitsträger "ausgeliehen") und im Rahmen der Aufgabenausführung nach außen als Organ des entleihenden Hoheitsträgers auftritt. Die Organleihe beschränkt sich hierbei auf bestimmte Aufgaben und bezieht sich nicht auf das Organ als Ganzes.

Beispiel: Der Landrat als Organ des Landkreises wird an das Bundesland ausgeliehen, indem er für das Land die Aufgaben der Kommunalaufsicht über die kreisangehörigen Städte und Gemeinden ausübt. Der Landrat tritt hierbei im Rahmen der Kommunalaufsicht rechtlich als Organ des entleihenden Hoheitsträgers (d.h. des Bundeslandes) auf. Er ist folglich auch an die Weisungen des Bundeslandes gebunden. Im Falle einer Klage ist insofern auch nicht der verleihende Landkreis, sondern vielmehr das entleihende Bundesland zu verklagen. Es haftet bei der Organleihe demnach stets der entleihende Hoheitsträger.

Das Konstrukt der Organleihe stellt einen erheblichen Eingriff in die Selbstverwaltung des verleihenden Hoheitsträgers wahr, da der verleihende Hoheitsträger keinen Einfluss auf die Aufgabenwahrnehmung hat. Vielmehr wird das Organ des verleihenden Hoheitsträgers im Rahmen der Aufgabenwahrnehmung zum Organ des entleihenden Hoheitsträgers. Die Organleihe bedarf aus diesem Grund der Gesetzform, um wirksam zu sein.

Die Organleihe ist abzugrenzen von der Auftragsverwaltung, bei welcher ein Hoheitsträger im Auftrag eines anderen Hoheitsträgers dessen Aufgaben ausführt und sich zum Zweck der Aufgabenwahrnehmung der eigenen Organe bedient. Die Auftragsverwaltung stellt im Vergleich zur Organleihe eine merklich geringere Form der Fremdbestimmung dar, da der die Aufgabe ausführende Hoheitsträger bei der Auftragsverwaltung z.B. einen größeren Einfluss im Hinblick auf die Art und Weise der Aufgabenerfüllung hat.

©  Andreas Burth, Marc Gnädinger