Als Bedarfszuweisungen bezeichnet man im Kontext des
Kommunalen Finanzausgleichs (KFA) Finanzhilfen, die beim Vorliegen bestimmter Voraussetzungen (z.B. besondere finanzielle Schwierigkeiten) an Kommunen gewährt werden. Bedarfszuweisungen werden zumeist in Form nicht rückzahlbarer
Zuweisungen ausgereicht. Grundsätzlich können die Bedarfszuweisungen aber auch den Charakter zurück zu zahlender Finanzhilfen haben.