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Lexikon zur öffentlichen Haushalts- und Finanzwirtschaft


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Kommunaler Finanzausgleich (KFA)

Der kommunale Finanzausgleich (KFA) ist ein Mechanismus zur Angleichung (nicht Nivellierung) der Finanzkraft der Kommunen (Gemeinden und Gemeindeverbände) eines Bundeslandes. Durch die zugewiesenen Finanzmittel soll es den Kommunen insbesondere ermöglicht werden, ihre Aufgaben in finanzieller Eigenverantwortlichkeit wahrzunehmen. Wichtigste Rechtsquelle ist das kommunale Finanzausgleichsgesetz des jeweiligen Bundeslandes (zuweilen sind auch andere Bezeichnungen gebräuchlich). Die Länderregelungen weichen im Detail zum Teil erheblich voneinander ab.

Mittels des kommunalen Finanzausgleichs sollen eine Reihe von (finanzwissenschaftlichen) Zielen erfüllt werden, die sich in den Funktionen des kommunalen Finanzausgleichs manifestieren. Zu den Funktionen des kommunalen Finanzausgleichs zählen v.a.:
- Allokationsfunktion
- Verteilungsfunktion
- Versicherungsfunktion
- Koordinations- und Lenkungsfunktion
- Finanzierungsfunktion bzw. fiskalische Funktion
- Redistributive (distributive) Funktion
- Raumordnerische (ordnungspolitische) Funktion
- Gesamtwirtschaftliche Funktion

Der kommunale Finanzausgleich hat zwei Komponenten: einen vertikalen kommunalen Finanzausgleich zwischen dem jeweiligen Bundesland und seinen Kommunen sowie einen horizontalen kommunalen Finanzausgleich der Kommunen eines Landes untereinander.

Im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs werden den Kommunen verschiedene Zuweisungen gewährt. Man differenziert hierbei zwischen allgemeinen Zuweisungen (Bedarfszuweisungen, Schlüsselzuweisungen), die den Kommunen ohne Zweckbindung bereitgestellt werden, und Zweckzuweisungen, bei denen die Zuweisungsgewährung an einen bestimmten Verwendungszweck gebunden ist.

Die Schlüsselzuweisungen bilden i.d.R. den zentralen Ausgleichsmechanismus im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs. Das System der Schlüsselzuweisungen basiert in den meisten Ländern darauf, dass zunächst der fiktive Finanzbedarf der Kommunen (kein echter Finanzbedarf, wie bei strikt bedarfsorientierten Ausgleichssystemen) ermittelt wird (etwa über eine Bedarfsmesszahl), daran anschließend die kommunale Steuerkraft ermittelt wird (Steuerkraftmesszahl) und abschließend die Ausgleichsmechanismen greifen (Ausgleichsmodus).

Bei der Ermittlung des fiktiven Finanzbedarfs werden v.a. die Einwohnerzahlen sowie ggf. weitere Bedarfsindikatoren (Leistungsansätze) einbezogen. Die Einwohnerzahlen werden sodann häufig einer sog. Einwohnerveredelung unterzogen (Grundlage nach dem Brechtschen Gesetz). Durch die Einwohnerveredelung soll den von der Einwohnerzahl abhängigen Anforderungen und Aufgaben einer Kommune Rechnung getragen werden. Die (eventuell veredelten) Einwohnerzahlen sind unter Hinzuziehung der weiteren Bedarfsindikatoren (Leistungsansätze) mit dem sog. Grundbetrag zu multiplizieren. Der Grundbetrag ist ein einheitlicher, jährlich neu zu bestimmender Wert. Über den Grundbetrag wird der Zusammenhang zum Volumen der für Schlüsselzuweisungen verfügbaren Finanzmittel hergestellt. Hierbei ist der Grundbetrag so festzulegen, dass die für die Schlüsselzuweisungen bereitstehenden Mittel komplett aufgebraucht werden.

Die Steuerkraft wird zumeist aus der Summe der Steuerkraftzahlen der Grundsteuer, der Gewerbesteuer sowie des Einkommensteueranteils und Umsatzsteueranteils ermittelt. Die übrigen kommunalen Einnahmequellen (z.B. Bagatellsteuern, Gebühren, Beiträge) bleiben indes i.d.R. unberücksichtigt. Hinsichtlich der Steuerkraftzahlen der Grundsteuer und der Gewerbesteuer werden einheitliche, z.T. nach Größenklassen gestaffelte, fiktive Hebesätze angesetzt, um sicherzustellen, dass die Hebesatzpolitik der Kommune keinen Einfluss auf den Finanzausgleich hat. Beim Einkommensteueranteil und Umsatzsteueranteil wird das Ist-Aufkommen oder ein bestimmter Prozentanteil herangezogen.

Im Rahmen des Ausgleichsmodus werden auf Grundlage des Finanzbedarfs einerseits und der Steuerkraft andererseits die Einnahmeunterschiede der Kommunen reduziert. Gleichwohl wird i.d.R. keine komplette Nivellierung angestrebt, um Anreize zur Ausschöpfung der eigenen Finanzquellen nicht aus dem System zu nehmen. So wird die Differenz zwischen Bedarfsmesszahl und Steuerkraftmesszahl in einigen Ländern z.B. zur Hälfte durch Schlüsselzuweisungen ausgeglichen.

Bedarfszuweisungen werden von vielen Bundesländern additiv zum Ausgleich besonderer Haushaltsnotlagen (z.B. zwei Jahre in Folge kein ausgeglichener Haushalt)bereitgestellt. Ausgezahlt werden die Mittel nur auf Antrag und bei Vorliegen eines derartigen besonderen Bedarfs. Die Gewährung von Bedarfszuweisungen ist häufig mit Eingriffen der Kommunalaufsicht in die Haushaltsführung verbunden.

Zweckzuweisungen werden den Kommunen zweckgebunden und hierbei häufig für bestimmte Investitionen (z.B. Finanzierung einer Umgehungsstraße) gewährt. Die Zweckzuweisungen finanzieren das betreffende Investitionsobjekt hierbei jedoch i.d.R. nicht vollständig, d.h. die betreffende Kommune muss einen Teil des Investitionsvolumens selbst bereitstellen.

Siehe auch:
- Linksammlung zu den Finanzausgleichsgesetzen in Deutschland
- Linksammlung zu Informationsseiten zum Thema "Kommunaler Finanzausgleich"
- Aufsätze zum Thema "Kommunaler Finanzausgleich"


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©  Andreas Burth, Marc Gnädinger