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Kommunaler Finanzausgleich (KFA)
Lexikon zur öffentlichen Haushalts- und Finanzwirtschaft
Kommunaler Finanzausgleich (KFA)
Der kommunale
Finanzausgleich
(KFA) ist ein Mechanismus zur Angleichung (nicht Nivellierung) der Finanzkraft der Kommunen
(Gemeinden und
Gemeindeverbände)
eines Bundeslandes. Durch die zugewiesenen
Finanzmittel soll es den Kommunen insbesondere ermöglicht werden,
ihre Aufgaben in finanzieller Eigenverantwortlichkeit wahrzunehmen. Wichtigste Rechtsquelle ist das kommunale
Finanzausgleichsgesetz des jeweiligen Bundeslandes (zuweilen sind auch andere Bezeichnungen gebräuchlich).
Die Länderregelungen weichen im Detail zum Teil erheblich voneinander ab.
Mittels des kommunalen Finanzausgleichs sollen eine Reihe von
(finanzwissenschaftlichen)
Zielen erfüllt werden, die sich in den
Funktionen des kommunalen Finanzausgleichs manifestieren. Zu den Funktionen des kommunalen Finanzausgleichs zählen v.a.:
- Allokationsfunktion
- Verteilungsfunktion
- Versicherungsfunktion
- Koordinations- und Lenkungsfunktion
- Finanzierungsfunktion bzw.
fiskalische Funktion
- Redistributive (distributive) Funktion
- Raumordnerische (ordnungspolitische) Funktion
- Gesamtwirtschaftliche Funktion
Der kommunale Finanzausgleich hat zwei Komponenten: einen vertikalen kommunalen Finanzausgleich zwischen dem jeweiligen
Bundesland und seinen Kommunen sowie einen horizontalen kommunalen Finanzausgleich der Kommunen eines Landes untereinander.
Im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs werden den Kommunen verschiedene
Zuweisungen gewährt. Man differenziert hierbei zwischen
allgemeinen Zuweisungen
(Bedarfszuweisungen,
Schlüsselzuweisungen), die den Kommunen ohne
Zweckbindung bereitgestellt werden, und
Zweckzuweisungen, bei denen die Zuweisungsgewährung an einen bestimmten Verwendungszweck gebunden ist.
Die Schlüsselzuweisungen bilden i.d.R. den zentralen Ausgleichsmechanismus im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs. Das System der
Schlüsselzuweisungen basiert in den meisten Ländern darauf, dass zunächst der fiktive Finanzbedarf der Kommunen
(kein echter Finanzbedarf, wie bei strikt bedarfsorientierten Ausgleichssystemen) ermittelt wird
(etwa über eine Bedarfsmesszahl), daran
anschließend die kommunale Steuerkraft ermittelt wird
(Steuerkraftmesszahl) und abschließend die Ausgleichsmechanismen greifen (Ausgleichsmodus).
Bei der Ermittlung des fiktiven Finanzbedarfs werden v.a. die Einwohnerzahlen sowie ggf. weitere Bedarfsindikatoren (Leistungsansätze)
einbezogen. Die Einwohnerzahlen werden sodann häufig einer sog.
Einwohnerveredelung unterzogen
(Grundlage nach dem Brechtschen Gesetz).
Durch die Einwohnerveredelung soll den
von der Einwohnerzahl abhängigen Anforderungen und Aufgaben einer Kommune Rechnung getragen werden. Die (eventuell veredelten)
Einwohnerzahlen sind unter Hinzuziehung der weiteren Bedarfsindikatoren (Leistungsansätze) mit dem sog. Grundbetrag zu
multiplizieren. Der Grundbetrag ist ein einheitlicher, jährlich neu zu bestimmender Wert. Über den Grundbetrag wird der Zusammenhang zum Volumen
der für Schlüsselzuweisungen verfügbaren Finanzmittel hergestellt. Hierbei ist der Grundbetrag so festzulegen, dass die für
die Schlüsselzuweisungen bereitstehenden Mittel komplett aufgebraucht werden.
Die Steuerkraft wird zumeist aus der Summe der Steuerkraftzahlen der
Grundsteuer, der
Gewerbesteuer sowie des Einkommensteueranteils und Umsatzsteueranteils ermittelt. Die übrigen kommunalen
Einnahmequellen (z.B.
Bagatellsteuern,
Gebühren,
Beiträge) bleiben indes i.d.R. unberücksichtigt. Hinsichtlich der Steuerkraftzahlen der Grundsteuer und der
Gewerbesteuer werden einheitliche, z.T. nach
Größenklassen gestaffelte, fiktive
Hebesätze angesetzt, um sicherzustellen,
dass die Hebesatzpolitik der Kommune keinen Einfluss auf den Finanzausgleich hat. Beim Einkommensteueranteil und
Umsatzsteueranteil wird das Ist-Aufkommen oder ein bestimmter Prozentanteil herangezogen.
Im Rahmen des Ausgleichsmodus werden auf Grundlage des Finanzbedarfs einerseits und der Steuerkraft andererseits die
Einnahmeunterschiede der Kommunen reduziert. Gleichwohl wird i.d.R. keine komplette Nivellierung angestrebt, um Anreize
zur Ausschöpfung der eigenen Finanzquellen nicht aus dem System zu nehmen. So wird die Differenz zwischen Bedarfsmesszahl
und Steuerkraftmesszahl in einigen Ländern z.B. zur Hälfte durch Schlüsselzuweisungen ausgeglichen.
Bedarfszuweisungen werden von vielen Bundesländern additiv zum Ausgleich besonderer Haushaltsnotlagen (z.B. zwei Jahre in Folge kein
ausgeglichener Haushalt)bereitgestellt.
Ausgezahlt werden die Mittel nur auf Antrag und bei Vorliegen eines derartigen
besonderen Bedarfs. Die Gewährung von Bedarfszuweisungen ist häufig mit Eingriffen der
Kommunalaufsicht in die Haushaltsführung verbunden.
Zweckzuweisungen werden den Kommunen zweckgebunden und hierbei häufig für bestimmte
Investitionen (z.B.
Finanzierung einer
Umgehungsstraße) gewährt. Die Zweckzuweisungen finanzieren das betreffende Investitionsobjekt hierbei jedoch i.d.R. nicht
vollständig, d.h. die betreffende Kommune muss einen Teil des Investitionsvolumens selbst bereitstellen.
Siehe auch:
- Linksammlung zu den Finanzausgleichsgesetzen in Deutschland
- Linksammlung zu Informationsseiten zum Thema "Kommunaler Finanzausgleich"
- Aufsätze zum Thema "Kommunaler Finanzausgleich"
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