Als Hebesätze der Realsteuern bezeichnet man die von der jeweiligen Gemeinde festgelegten Steuersätze für die
Grund- und die Gewerbesteuer. Die Hebesätze werden vom Rat bestimmt und im Rahmen der Verabschiedung
der Haushaltssatzung
oder einer gesonderten Hebesatzsatzung festgelegt.
Das Recht der Gemeinden auf das Aufkommen aus Realsteuern und auf die Festsetzung von
Realsteuerhebesätzen ist in Artikel 106 Abs. 6 des Grundgesetzes garantiert. Die
Gemeinden können nach Maßgabe des Gewerbesteuer- und Grundsteuergesetzes die Hebesätze von
Gewerbe- und Grundsteuer festsetzen. Des Hebesatz der Gewerbesteuer muss mind. bei 200% liegen. Bei der
Grundsteuer A/B gibt es keine explizit gesetzlich fixierten Ober- oder Untergrenzen.
Der kommunal zu bestimmende Hebesatz der Gewerbesteuer
wird auf den Gewebesteuermessbetrag erhoben, welcher sich aus dem Gewerbeertrag multipliziert
mit der Steuermesszahl ergibt.
Bei der Grundsteuer wendet die Gemeinde auf den sog. Steuermessbetrag den von der
Gemeindevertretung beschlossenen Hebesatz an und setzt die Grundsteuer durch Grundsteuerbescheid
fest. Wegen der Autonomie der Gemeinden bei der Festsetzung der Hebesätze kann die Belastung von
Gemeinde zu Gemeinde - auch bei gleichem Steuermessbetrag - differieren.
Die gewogenen Durchschnittshebesätze für die Grundsteuer A,
die Grundsteuer B und die Gewerbesteuer können - differenziert nach Ländern,
Kommunaltypen und Größenklassen - regelmäßig der Statistik über den
Realsteuervergleich des Statistischen Bundesamtes entnommen werden.
Einzelgemeindliche Hebesätze werden ebenfalls kontinuierlich von den
Statistischen Ämtern des Bundes und der Länder in der
Statistik über die Hebesätze der Realsteuern veröffentlicht.