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Lexikon zur öffentlichen Haushalts- und Finanzwirtschaft


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Steuern

Steuern sind hoheitlich und ohne Anspruch auf individuelle Gegenleistung, zwangsweise auferlegte, laufende oder einmalige Geldleistungen, die von denjenigen (natürlichen oder juristischen) Personen zu entrichten sind, bei denen der Tatbestand des jeweiligen Steuergesetzes zutrifft. Die Steuern zählen zu den öffentlich-rechtlichen Abgaben.

Steuern dienen dem Staat und seinen Kommunen erstens zur Einnahme-/Ertragserzielung und damit zur Finanzierung der öffentlichen Aufgabenwahrnehmung (z.B. Polizei, Justiz, Verteidigung, Bildung). Die Einnahmen bzw. Erträge aus Steuern sind dabei an keinen besonderen Zweck gebunden (sog. Nonaffektationsprinzip). Darüber hinaus kann mit Steuern zweitens auch eine Lenkungswirkung beabsichtigt sein (Setzung finanzieller Anreize). Diese angestrebte Lenkungswirkung leitet sich hierbei aus dem Gemeinwohlmehrungsziel ab (z.B. Gesundheit der Bevölkerung fördern, natürliche Ressourcen schonen). Man spricht in diesem Kontext auch von sog. Lenkungssteuern (z.B. Anreiz zum Stromsparen durch Stromsteuer; Anreiz zum Aufhören mit dem Rauchen durch Tabaksteuer; Anreiz zu geringerem Konsum von Alkopops durch Alkopopsteuer).

Wichtige in Deutschland erhobene Steuern sind z.B. die Körperschaftsteuer, die Lohn- und Einkommensteuer, die Umsatzsteuer und Einfuhrumsatzsteuer, die Gewerbesteuer, die Grundsteuer A/B, die Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer, die Kirchensteuer, der Solidaritätszuschlag, die Energiesteuer und die Tabaksteuer.

Die Gesamtheit aller die Steuern betreffenden Rechtsnormen bezeichnet man als Steuerrecht. Zum Steuerrecht zählen hierbei v.a. das Grundgesetz, die Abgabenordnung sowie die einzelnen Steuergesetze (z.B. Einkommensteuergesetz) und Steuerrechtsverordnungen (z.B. Einkommensteuer-Durchführungsverordnung). Auf kommunaler Ebene spielen darüber hinaus Satzungen eine wichtige Rolle (z.B. Hundesteuersatzung).

Steuern können nach dem Besteuerungsobjekt kategorisiert werden in:
- Verbrauchsteuern (z.B. Tabaksteuer)
- Verkehrsteuern (z.B. Umsatzsteuer)
- Besitzsteuern (wiederum zu untergliedern in Ertragsteuern (z.B. Körperschaftsteuer) und
  Substanzsteuern (z.B. Grundsteuer))
- Zölle

Ferner kann nach der (Nicht-)Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Steuerschuldners unterschieden werden zwischen:
- Realsteuern (z.B. Grundsteuer)
- Personensteuern (z.B. Einkommensteuer)

Nach der Regelmäßigkeit der Steuerentstehung kann differenziert werden zwischen:
- periodische Steuern (z.B. Einkommensteuer)
- nicht-periodische Steuern (z.B. Erbschaftsteuer)

Des Weiteren ist zu unterscheiden zwischen:
- direkte Steuern (z.B. Einkommensteuer)
- indirekte Steuern (z.B. Umsatzsteuer)

Nach dem Typ der Bemessungsgrundlage kann unterschieden werden zwischen:
- Mengensteuern (z.B. Kaffeesteuer)
- Wertsteuern (z.B. Umsatzsteuer)

Nach den Gebietskörperschaftsebenen, denen das Aufkommen zusteht, unterscheidet man zwischen:
- Gemeinschaftsteuern (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer)
- Bundessteuern (z.B. Kaffeesteuer, Tabaksteuer, Solidaritätszuschlag)
- Landessteuern (z.B. Grunderwerbsteuer, Erbschaftsteuer, Feuerschutzsteuer)
- Gemeinde-/Kommunalsteuern (z.B. Grundsteuer A/B, Gewerbesteuer, Hundesteuer, Jagd- und
  Fischereisteuer
)

Die Gewerbesteuer wird aufgrund der an Bund und Länder abzuführenden Gewerbesteuerumlage teilweise auch als heimliche Gemeinschaftsteuer bezeichnet.

Die in Deutschland nach ihrem Aufkommen wichtigsten Steuerarten sind die Einkommensteuer und die Umsatzsteuer.

Im Kontext der Steuerverteilung ist zu unterscheiden zwischen:
- primäre Steuerverteilung
- sekundäre Steuerverteilung

Des Weiteren kann bei der Steuerverteilung differenziert werden zwischen:
- horizontale Steuerverteilung
- vertikale Steuerverteilung

Wichtige Begriffe im Kontext der Steuererhebung sind:

Steuerbegriff Bedeutung
Steuerbemessungsgrundlage derjenige Wert, auf den der Steuersatz angewendet wird
Steuerdestinatar dasjenige Wirtschaftssubjekt, das der Steuergesetzgeber durch die Erhebung der jeweiligen Steuer wirtschaftlich belasten will
Steuerfreibetrag nur der Teil der Steuerbemessungsgrundlage, der den Steuerfreibetrag überschreitet, ist zu versteuern
Steuerfreigrenze es fallen keine Steuern an, sofern die Steuerfreigrenze nicht überschritten wird; wird die Steuerfreigrenze überschritten, so unterliegt der komplette Betrag der Besteuerung und nicht nur der die Steuerfreigrenze überschreitende Betrag
Steuerobjekt derjenige Tatbestand, an dessen Vorliegen die Erhebung einer Steuer anknüpft
Steuersatz diejenige Größe (z.B. Prozentsatz), die auf die Steuerbemessungsgrundlage angewendet wird, um die Höhe der festzusetzenden Steuer zu bestimmen
Steuerschuld derjenige Betrag, der an die Steuerverwaltung abzuführen ist und der sich ergibt, wenn die Steuersätze auf die Steuerbemessungsgrundlage angewendet werden (unter Berücksichtigung etwaiger Zusatzvorschriften, wie z.B. Steuerabsetzbeträge)
Steuerschuldner diejenige natürliche oder juristische Person, die die jeweilige Steuer zu entrichten hat
Steuersubjekt diejenige natürliche oder juristische Person, bei der der Tatbestand für die Erhebung der jeweiligen Steuer erfüllt ist und der die Steuerschuld zugerechnet wird
Steuertarif listenmäßiges Verzeichnis, das den Steuereinheiten (bestimmte Anteile der Steuerbemessungsgrundlage) konkrete Sätze oder Beträge zuordnet
Steuerträger dasjenige Wirtschaftssubjekt, das die Belastung der Besteuerung wirtschaftlich (tatsächlich) zu tragen hat

Die voraussichtlichen Steuereinnahmen des deutschen Staates werden i.d.R. zwei Mal pro Jahr vom Arbeitskreis "Steuerschätzungen" geschätzt (sog. Steuerschätzung). Die Sitzungen des Arbeitskreises Steuerschätzungen finden i.d.R. im Mai und im November des jeweiligen Jahres statt. Die Steuerschätzung erfolgt für kurz- bis mittelfristige Zeiträume.

Im Hinblick auf die Grundsätze der Einnahmebeschaffung (Kameralistik) bzw. die Grundsätze der Erzielung von Erträgen und Einzahlungen (Doppik), ist auf kommunaler Ebene folgende Prioritätenreihenfolge bei der Beschaffung finanzieller Mittel zu beachten:
1. Sonstige Finanzmittel (z.B. Mieten, Pachten, Bußgelder, Zuschüsse, Zuweisungen)
2. Spezielle Entgelte (insb. Gebühren und Beiträge)
3. Steuern
4. Aufnahme von Krediten

Erst wenn die erste Finanzierungsquelle (sonstige Finanzmittel) nicht ausreicht, wird auf die zweite (spezielle Entgelte) zurückgegriffen. Steuern folgen an dritter Stelle. Die Aufnahme von Krediten ist demnach auf kommunaler Ebene erst gestattet, wenn eine andere Finanzierung nicht möglich ist oder wirtschaftlich unzweckmäßig wäre.

Siehe auch:
- Steuer-Datenbank der kreisfreien Städte in Deutschland
- Steueruhr Deutschlands
- Linksammlung zum Abgabenrecht in Deutschland, Österreich und der Schweiz
- Blog-Einträge zum Thema "Steuern"
- Zitate zum Thema "Steuern | Abgaben"
- Aufsätze zum Thema "Steuern"


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Government Geeks - Wie finanziert sich der deutsche Staat? - Staatseinnahmen erklärt (Video)



©  Andreas Burth, Marc Gnädinger