| Steuerbegriff |
Bedeutung |
| Steuerbemessungsgrundlage |
derjenige Wert, auf den der Steuersatz angewendet wird |
| Steuerdestinatar |
dasjenige Wirtschaftssubjekt, das der Steuergesetzgeber durch die Erhebung der jeweiligen Steuer wirtschaftlich belasten will |
| Steuerfreibetrag |
nur der Teil der Steuerbemessungsgrundlage, der den Steuerfreibetrag überschreitet, ist zu versteuern |
| Steuerfreigrenze |
es fallen keine Steuern an, sofern die Steuerfreigrenze nicht überschritten wird; wird die Steuerfreigrenze überschritten, so unterliegt der komplette Betrag der Besteuerung und nicht nur der die Steuerfreigrenze überschreitende Betrag |
| Steuerobjekt |
derjenige Tatbestand, an dessen Vorliegen die Erhebung einer Steuer anknüpft |
| Steuersatz |
diejenige Größe (z.B. Prozentsatz), die auf die Steuerbemessungsgrundlage angewendet wird, um die Höhe der festzusetzenden Steuer zu bestimmen |
| Steuerschuld |
derjenige Betrag, der an die Steuerverwaltung abzuführen ist und der sich ergibt, wenn die Steuersätze auf die Steuerbemessungsgrundlage angewendet werden (unter Berücksichtigung etwaiger Zusatzvorschriften, wie z.B. Steuerabsetzbeträge) |
| Steuerschuldner |
diejenige natürliche oder juristische Person, die die jeweilige Steuer zu entrichten hat |
| Steuersubjekt |
diejenige natürliche oder juristische Person, bei der der Tatbestand für die Erhebung der jeweiligen Steuer erfüllt ist und der die Steuerschuld zugerechnet wird |
| Steuertarif |
listenmäßiges Verzeichnis, das den Steuereinheiten (bestimmte Anteile der Steuerbemessungsgrundlage) konkrete Sätze oder Beträge zuordnet |
| Steuerträger |
dasjenige Wirtschaftssubjekt, das die Belastung der Besteuerung wirtschaftlich (tatsächlich) zu tragen hat |