Die Erbschaftsteuer (ErbSt) ist eine im Erbfall zu zahlende
Verkehrsteuer bzw.
Substanzsteuer,
die auf den Nettowert des Nachlasses und mit dem Vermögensübergang vom Erblasser auf den Erben oder sonstigen Erwerber
erhoben wird. Das
Steueraufkommen
der Erbschaftsteuer steht den Bundesländern zu
(Landessteuer).
Man unterscheidet zwischen zwei Formen der Erbschaftbesteuerung. Dies ist erstens die Nachlasssteuer (Besteuerung der Erbmasse bevor
diese auf die Begünstigten verteilt wird) und zweitens die Erbanfallsteuer (Besteuerung der Erbmasse nachdem diese auf die Begünstigten
verteilt worden ist). Um eine Steuervermeidung zu verhindern, werden ferner Schenkungen unter Lebenden und Zweckzuweisungen besteuert (sog.
Schenkungsteuer).
Familienstiftungen und -vereinen unterliegen einer periodischen Besteuerung (sog. Erbersatzsteuer).
Gegenstand der Erbschaftsteuer sind generell Übergänge von Vermögenswerten (durch Erbfall auf die Erben, durch Schenkung unter Lebenden,
durch Zweckzuweisungen). Ergänzend unterliegt, wie zuvor bereits erwähnt, das Vermögen von Familienstiftungen und -vereinen periodisch
der Besteuerung.
Steuerschuldner
ist i.d.R. der Erwerber. Im Falle von Schenkungen ist der Erwerber gemeinsam mit dem Schenker der
Steuerschuldner.
Falls es sich um Zweckzuwendungen handelt, sind der Erwerber und die die Zuwendung ausführende Person Steuerschuldner. Bei der Erbersatzsteuer
ist die betreffende Familienstiftung und bzw. der jeweilige Familienverein Steuerschuldner.
Bemessungsgrundlage der Erbschaftsteuer ist der gemäß Bewertungsgesetz bestimmte Wert des Erwerbs. Nach dem persönlichen Verhältnis
zum Schenker bzw. Erblasser werden mehrere Steuerklassen unterschieden (siehe §15 ErbStG). Die Steuersätze ergeben sich aus §19 ErbStG.
Die Steuerpflicht gilt unbeschränkt, sofern der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes, der Schenker zum Zeitpunkt seiner Schenkung oder
der Erwerber zum Zeitpunkt der Steuerentstehung Inländer ist. Einer beschränkten Steuerpflicht (d.h. beschränkt auf das Inlandsvermögen
und das Nutzungsrecht an solchen Vermögenswerten) unterliegen Erblasser, Schenker und Erwerber, wenn sie keine Inländer sind. In besonderen
Fällen besteht ferner eine erweiterte beschränkte Steuerpflicht.