Als Gemeindesteuern werden diejenigen Steuern bezeichnet, deren
Steueraufkommen den Gemeinden
(bzw. in Einzelfällen den
Gemeindeverbänden, wie z.B. den Landkreisen) zufließt.
Unter die Gemeinden fallen hier auch die Stadtstaaten (Berlin, Bremen/Bremerhaven, Hamburg).
Im Kontext der Gewerbesteuer ist darauf hinzuweisen, dass diese aufgrund der an Bund und Länder abzuführenden
Gewerbesteuerumlage manchmal auch als
heimliche Gemeinschaftsteuer bezeichnet
und in diesem Sinne teilweise nicht mehr zu den Gemeindesteuern gezählt wird.
Die gesetzlichen Rahmenvorgaben zur Erhebung der Gemeindesteuern werden v.a. durch die
Abgabenordnung (AO) sowie die Kommunalabgabengesetze der Länder gesteckt.
Die Festsetzung der Steuersätze sowie die Regelung weiterer Details zur Steuererhebung erfolgt mittels einer kommunalen Satzung.