Die Gewerbesteuerumlage ist der von den Gemeinden an Bund und Land abzuführende Teil des
Gewerbesteueraufkommens.
Die Gewerbesteuerumlage wurde 1970 durch das Gemeindefinanzreformgesetz eingeführt und in Art. 106
Abs. 6 S. 4 GG verankert. Da die Gewerbesteuerumlage zu einer Minderung der Gewerbesteuereinnahmen
der Gemeinden führt, wurde den Gemeinden im Gegenzug für diese
Einnahmeausfälle ein Anteil am Einkommensteueraufkommen zugesprochen. Die Einnahmequellen der Gemeinden
wurden damit auf eine breitere Basis gestellt.
Die Höhe der Gewerbesteuerumlage einer Gemeinde errechnet sich, indem das Ist-Gewerbesteueraufkommen
der Gemeinde durch den von der Gemeinde erhobenen
Hebesatz dividiert wird und mit dem Vervielfältiger
multipliziert wird. Das Gewerbesteueraufkommen ergibt sich durch Multiplikation von Steuermessbetrag
und Hebesatz. Der Vervielfältiger ist die Summe aus Bundes- und Landesvervielfältiger. Da sich der
Hebesatz der jeweiligen Gemeinde aus der Berechnungsformel heraus kürzt, verbleibt der Effekt der
Erhöhung bzw. Senkung des Hebesatzes vollständig bei der Gemeinde. Gleichzeitig ist die Umlage unabhängig
von der Höhe des Hebesatzes und hängt folglich nur vom Steuermessbetrag und dem Multiplikator ab.
Bedingt durch die Einführung der Gewerbesteuerumlage wird bei
finanzstatistischen
Berechnungen eine Unterscheidung zwischen den
Gewerbesteuereinnahmen (brutto) und den
Gewerbesteuereinnahmen (netto)
vorgenommen. Unter den Gewerbesteuereinnahmen (brutto) versteht man das gesamte Gewerbesteueraufkommen der
betrachteten Gemeinden vor Abzug der Umlage. Der nach Abzug der Umlage bei den Gemeinden verbleibende
Anteil des Gewerbesteueraufkommens wird als Gewerbesteuereinnahmen (netto) bezeichnet.