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Lexikon zur öffentlichen Haushalts- und Finanzwirtschaft


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Gewerbesteuerumlage

Gewerbesteuerumlage Die Gewerbesteuerumlage ist der von den Gemeinden an Bund und Land abzuführende Teil des Gewerbesteueraufkommens.

Die Gewerbesteuerumlage wurde 1970 durch das Gemeindefinanzreformgesetz eingeführt und in Art. 106 Abs. 6 S. 4 GG verankert. Da die Gewerbesteuerumlage zu einer Minderung der Gewerbesteuereinnahmen der Gemeinden führt, wurde den Gemeinden im Gegenzug für diese Einnahmeausfälle ein Anteil am Einkommensteueraufkommen zugesprochen. Die Einnahmequellen der Gemeinden wurden damit auf eine breitere Basis gestellt.

Die Höhe der Gewerbesteuerumlage einer Gemeinde errechnet sich, indem das Ist-Gewerbesteueraufkommen der Gemeinde durch den von der Gemeinde erhobenen Hebesatz dividiert wird und mit dem Vervielfältiger multipliziert wird. Das Gewerbesteueraufkommen ergibt sich durch Multiplikation von Steuermessbetrag und Hebesatz. Der Vervielfältiger ist die Summe aus Bundes- und Landesvervielfältiger. Da sich der Hebesatz der jeweiligen Gemeinde aus der Berechnungsformel heraus kürzt, verbleibt der Effekt der Erhöhung bzw. Senkung des Hebesatzes vollständig bei der Gemeinde. Gleichzeitig ist die Umlage unabhängig von der Höhe des Hebesatzes und hängt folglich nur vom Steuermessbetrag und dem Multiplikator ab.

Bedingt durch die Einführung der Gewerbesteuerumlage wird bei finanzstatistischen Berechnungen eine Unterscheidung zwischen den Gewerbesteuereinnahmen (brutto) und den Gewerbesteuereinnahmen (netto) vorgenommen. Unter den Gewerbesteuereinnahmen (brutto) versteht man das gesamte Gewerbesteueraufkommen der betrachteten Gemeinden vor Abzug der Umlage. Der nach Abzug der Umlage bei den Gemeinden verbleibende Anteil des Gewerbesteueraufkommens wird als Gewerbesteuereinnahmen (netto) bezeichnet.

Siehe auch:
- Steuer-Datenbank der kreisfreien Städte in Deutschland
- Linksammlung zum Abgabenrecht in Deutschland, Österreich und der Schweiz
- Aufsätze zum Thema "Steuern"
- Steueruhr Deutschlands
- Blog-Einträge zum Thema "Steuern"
- Zitate zum Thema "Steuern | Abgaben"



Weitere Informationen:
» Artikel 106 Grundgesetz (GG)
» Gemeindefinanzreformgesetz (GemFinRefG)
» Gewerbesteuergesetz (GewStG)


©  Andreas Burth, Marc Gnädinger