Bei der Vergnügungsteuer handelt es sich um eine
örtliche Steuer
der Gemeinden, der die Veranstalter von bestimmten Vergnügungen unterliegen.
Die Erhebung der Vergnügungsteuer ist im Detail in einer kommunalen Satzung geregelt.
Steuergegenstand sind in der jeweiligen Gemeinde
veranstaltete Vergnügungen. Konkret können hierunter z.B. folgende Vergnügungen fallen:
- Halten von Spielgeräten (Spiel-, Geschicklichkeits- und Unterhaltungsautomaten)
- Halten von Musikautomaten
- Halten von Kabinen zur Vorführung von Sex- und Pornofilmen
- Stripteasevorführungen, Tabledances und Darbietungen ähnlicher Art
- Sex- und Erotikmessen
- Vermittelung/Veranstaltung von Pferde- und Sportwetten in Wettbüros
Zweck der Erhebung einer Vergnügungsteuer ist zunächst die
Einnahmeerzielung
für die Gemeinden. Ferner dient die Vergnügungsteuer im Sinne einer
Lenkungssteuer
dazu, bestimmte Vergnügungen einzudämmen (z.B. bei Spielautomaten wegen Suchtgefahr).