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Lexikon zur öffentlichen Haushalts- und Finanzwirtschaft


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Beiträge

Beiträge sind einmalig zu erbringende öffentlich-rechtliche Leistungsabgaben, die zur Deckung des Aufwands für die Erstellung, den Ausbau oder die Erneuerung öffentlich-rechtlicher Einrichtungen erhoben werden. Hierbei muss der Beitragszahler nicht notwendigerweise auch die Leistung der Einrichtung in Anspruch nehmen. Vielmehr kommt es auf darauf an, dass der Beitragszahler die Leistung potentiell in Anspruch nehmen könnte (Möglichkeit zur Inanspruchnahme).

Beispiele: Erschließungsbeiträge, Straßenbaubeiträge, Fremdenverkehrsbeiträge.

Abzugrenzen von den Beiträgen sind die Gebühren. Gebühren belasten eine einzelne Person und dessen tatsächliche Inanspruchnahme einer Leistung (individuelle Äquivalenz). Beiträge stellen auf die Gruppe der potenziellen Leistungsempfänger ab (gruppenmäßige Äquivalenz), d.h. zum Entstehen der Beitragspflicht reicht die Möglichkeit nur Nutzung der Leistung.

Bezogen auf die Grundsätze der Einnahmebeschaffung (Kameralistik) bzw. die Grundsätze der Erzielung von Erträgen und Einzahlungen (Doppik), haben Kommunen nachfolgende Prioritätenreihenfolge bei der Beschaffung finanzieller Mittel zu beachten:
1. Sonstige Finanzmittel (z.B. Mieten, Pachten, Bußgelder, Zuschüsse, Zuweisungen)
2. Spezielle Entgelte (insb. Gebühren und Beiträge)
3. Steuern
4. Aufnahme von Krediten

Erst wenn die erste Finanzierungsquelle (sonstige Finanzmittel) nicht ausreicht, wird auf die zweite (spezielle Entgelte, d.h. Beiträge und Gebühren) zurückgegriffen. Dies gilt analog für die weiteren Finanzierungsquellen. Die Aufnahme von Krediten ist demnach auf kommunaler Ebene erst gestattet, wenn eine andere Finanzierung nicht möglich ist oder wirtschaftlich unzweckmäßig wäre.

Der Begriff der Beiträge wird ebenfalls im Kontext der gesetzlichen Sozialversicherung genutzt. Als Beiträge bezeichnet man hierbei diejenigen Beträge, die vom sozialversicherungspflichtigen oder freiwillig versicherten Arbeitnehmer (Arbeitnehmeranteil) und vom Arbeitgeber (Arbeitgeberanteil) sowie ferner auch von allen sonstigen dazu verpflichteten Personen an die Sozialversicherungsträger zu zahlen sind. Die Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung stellen die wichtigste Einnahme-/Ertragsquelle der Sozialversicherungsträger dar.

Siehe hierzu auch:
- Linksammlung zum Abgabenrecht in Deutschland, Österreich und der Schweiz
- Zitate zum Thema "Steuern | Abgaben"


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©  Andreas Burth, Marc Gnädinger