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Beiträge
Lexikon zur öffentlichen Haushalts- und Finanzwirtschaft
Beiträge
Beiträge sind einmalig zu erbringende
öffentlich-rechtliche Leistungsabgaben,
die zur Deckung des Aufwands für die Erstellung, den Ausbau oder die Erneuerung
öffentlich-rechtlicher Einrichtungen erhoben werden. Hierbei muss der Beitragszahler
nicht notwendigerweise auch die Leistung
der Einrichtung in Anspruch nehmen. Vielmehr kommt es auf darauf an, dass der Beitragszahler die Leistung potentiell in Anspruch nehmen könnte
(Möglichkeit zur Inanspruchnahme).
Beispiele:
Erschließungsbeiträge,
Straßenbaubeiträge,
Fremdenverkehrsbeiträge.
Abzugrenzen von den Beiträgen sind die
Gebühren. Gebühren belasten eine einzelne Person und
dessen tatsächliche Inanspruchnahme einer Leistung (individuelle Äquivalenz). Beiträge stellen auf die Gruppe der potenziellen Leistungsempfänger
ab (gruppenmäßige Äquivalenz), d.h. zum Entstehen der Beitragspflicht reicht die Möglichkeit nur Nutzung der Leistung.
Bezogen auf die
Grundsätze der Einnahmebeschaffung
(Kameralistik) bzw. die
Grundsätze der Erzielung von Erträgen und Einzahlungen
(Doppik), haben Kommunen nachfolgende Prioritätenreihenfolge
bei der Beschaffung finanzieller Mittel zu beachten:
1. Sonstige Finanzmittel (z.B. Mieten, Pachten, Bußgelder,
Zuschüsse,
Zuweisungen)
2. Spezielle Entgelte (insb.
Gebühren und
Beiträge)
3. Steuern
4. Aufnahme von Krediten
Erst wenn die erste Finanzierungsquelle (sonstige Finanzmittel) nicht ausreicht, wird auf die zweite (spezielle Entgelte, d.h. Beiträge und Gebühren) zurückgegriffen.
Dies gilt analog für die weiteren Finanzierungsquellen. Die Aufnahme von Krediten ist demnach auf kommunaler Ebene erst
gestattet, wenn eine andere Finanzierung nicht möglich ist oder wirtschaftlich unzweckmäßig wäre.
Der Begriff der Beiträge wird ebenfalls im Kontext der
gesetzlichen Sozialversicherung genutzt.
Als Beiträge bezeichnet man hierbei diejenigen Beträge, die vom sozialversicherungspflichtigen oder freiwillig
versicherten Arbeitnehmer (Arbeitnehmeranteil) und vom Arbeitgeber (Arbeitgeberanteil) sowie ferner auch von allen sonstigen dazu
verpflichteten Personen an die Sozialversicherungsträger zu zahlen sind. Die Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung stellen die
wichtigste
Einnahme-/Ertragsquelle der Sozialversicherungsträger dar.
Siehe hierzu auch:
- Linksammlung zum Abgabenrecht in Deutschland, Österreich und der Schweiz
- Zitate zum Thema "Steuern | Abgaben"
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