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Lexikon zur öffentlichen Haushalts- und Finanzwirtschaft


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Grundsätze der Erzielung von Erträgen und Einzahlungen

Als Grundsätze der Erzielung von Erträgen und Einzahlungen (in einigen Ländern auch: Grundsätze der Finanzmittelbeschaffung) bezeichnet man im Kontext der Doppik diejenigen Prinzipien, die Städte und Gemeinden bei der Beschaffung von finanziellen Mitteln anzuwenden haben. In der Kameralistik spricht man in diesem Zusammenhang i.d.R. von den "Grundsätzen der Einnahmebeschaffung".

Die Grundsätze der Erzielung von Erträgen und Einzahlungen sind in der Gemeindeordnung des jeweiligen Bundeslandes verankert. Die entsprechenden Regelungen der einzelnen Bundesländer weisen im Kern große Ähnlichkeit auf. Gleichwohl sind die Regelungen nicht vollkommen inhaltsgleich.

Gemäß den Grundsätzen der Erzielung von Erträgen und Einzahlungen sind die Städte und Gemeinden verpflichtet, ihre Abgaben im Einklang mit den jeweils einschlägigen gesetzlichen Vorschriften zu erheben. Die zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigten Erträge und Einzahlungen sind zunächst aus den sonstigen Erträge und Einzahlungen (z.B. aus Mieten, Pachten, Zuschüssen, Zuwendungen) zu beschaffen. Sofern die sonstigen Erträge und Einzahlungen nicht ausreichen, ist im zweiten Schritt (soweit vertretbar und geboten) auf die speziellen Entgelte (insb. Beiträge und Gebühren) für erbrachte Leistungen zurückzugreifen. Reichen die besonderen Entgelte nicht aus, sind die erforderlichen Erträge und Einzahlungen im Übrigen aus Steuern zu erzielen. Die Kreditaufnahme als Finanzierungsquelle ist nur erlaubt, wenn eine andere Finanzierung nicht möglich oder wirtschaftlich unzweckmäßig ist.

Die in vorstehendem Absatz erläuterten Grundsätze finden sich in den Gemeindeordnungen aller Bundesländer. Ggf. in einzelnen Bundesländern existierende, weitergehende Grundsätze der Erzielung von Erträgen und Einzahlungen sind der jeweiligen Gemeindeordnung zu entnehmen. Beispielhaft sei an dieser Stelle die z.B. in den Gemeindeordnungen der Länder Baden-Württemberg (§ 78) und Sachsen-Anhalt (§ 91) zu findende Regelung genannt, die vorschreibt, dass die Städte und Gemeinden explizit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Kräfte der Abgabepflichtigen zu nehmen haben.

©  Andreas Burth, Marc Gnädinger