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Grundsätze der Erzielung von Erträgen und Einzahlungen
Lexikon zur öffentlichen Haushalts- und Finanzwirtschaft
Grundsätze der Erzielung von Erträgen und Einzahlungen
Als Grundsätze der Erzielung von
Erträgen und
Einzahlungen (in einigen Ländern auch: Grundsätze der
Finanzmittelbeschaffung) bezeichnet man im Kontext der
Doppik diejenigen
Prinzipien, die Städte und Gemeinden bei der Beschaffung von
finanziellen Mitteln anzuwenden haben. In der
Kameralistik spricht man in diesem Zusammenhang i.d.R. von den
"Grundsätzen der Einnahmebeschaffung".
Die Grundsätze der Erzielung von Erträgen und Einzahlungen sind in der Gemeindeordnung
des jeweiligen Bundeslandes verankert. Die entsprechenden Regelungen der einzelnen
Bundesländer weisen im Kern große Ähnlichkeit auf. Gleichwohl sind die Regelungen nicht
vollkommen inhaltsgleich.
Gemäß den Grundsätzen der Erzielung von Erträgen und Einzahlungen sind die Städte und
Gemeinden verpflichtet, ihre
Abgaben
im Einklang mit den jeweils einschlägigen gesetzlichen Vorschriften zu erheben.
Die zur Erfüllung ihrer
Aufgaben benötigten Erträge und Einzahlungen sind zunächst aus den sonstigen Erträge und Einzahlungen (z.B. aus Mieten, Pachten,
Zuschüssen,
Zuwendungen)
zu beschaffen. Sofern die sonstigen Erträge und Einzahlungen nicht ausreichen, ist im zweiten Schritt (soweit vertretbar und geboten) auf
die speziellen Entgelte
(insb. Beiträge und
Gebühren) für erbrachte
Leistungen
zurückzugreifen. Reichen die besonderen Entgelte nicht aus,
sind die erforderlichen Erträge und Einzahlungen im Übrigen aus
Steuern zu erzielen.
Die
Kreditaufnahme als
Finanzierungsquelle
ist nur erlaubt, wenn eine andere Finanzierung nicht möglich oder wirtschaftlich unzweckmäßig ist.
Die in vorstehendem Absatz erläuterten Grundsätze finden sich in den Gemeindeordnungen
aller Bundesländer. Ggf. in einzelnen Bundesländern existierende, weitergehende Grundsätze
der Erzielung von Erträgen und Einzahlungen sind der jeweiligen Gemeindeordnung zu entnehmen.
Beispielhaft sei an dieser Stelle die z.B. in den Gemeindeordnungen der Länder Baden-Württemberg
(§ 78) und Sachsen-Anhalt (§ 91) zu findende Regelung genannt, die vorschreibt, dass die Städte
und Gemeinden explizit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Kräfte der Abgabepflichtigen zu nehmen
haben.
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