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Entgelte, spezielle
Lexikon zur öffentlichen Haushalts- und Finanzwirtschaft
Entgelte, spezielle
Spezielle Entgelte sind zu entrichtende Zahlungen, die für die Benutzung/Inanspruchnahme einer öffentlichen
Einrichtung/Leistung
erhoben werden. Bei den speziellen Entgelten ist zu unterscheiden zwischen öffentlich-rechtlichen Entgelten und
privatrechtlichen Entgelten.
Öffentlich-rechtliche Entgelte sind dadurch gekennzeichnet, dass ihrer Erhebung eine öffentlich-rechtliche
Vorschrift (z.B. Gesetz, kommunale Satzung) zugrunde liegt. Zu den öffentlich-rechtlichen Entgelten zählen die
Gebühren und die
Beiträge.
Privatrechtlichen Entgelten basieren auf einer privatrechtlichen Grundlage (z.B. Vertrag). Ein Beispiel für
privatrechtliche Entgelte sind Eintrittsgelder.
Spezielle Entgelte werden erhoben, damit diejenigen, die die öffentliche Leistung in Anspruch nehmen,
auch die für die Bereitstellung der öffentlichen Leistungen anfallenden
Kosten (ganz oder zumindest teilweise) tragen.
Vor dem Hintergrund der
Grundsätze der Einnahmebeschaffung
(Kameralistik) bzw. der
Grundsätze der Erzielung von Erträgen und Einzahlungen
(Doppik),
ist auf kommunaler Ebene folgende Prioritätenreihenfolge
bei der Beschaffung finanzieller Mittel zu beachten:
1. Sonstige Finanzmittel (z.B. Bußgelder, Mieten, Pachten, Zuweisungen, Zuschüsse)
2. Spezielle Entgelte
3. Steuern
4. Aufnahme von Krediten
Die speziellen Entgelte stehen in der Rangfolge folglich an Rang zwei und haben Priorität vor der
Finanzierung über Steuermittel sowie vor
der Kreditfinanzierung. Sie sind demgegenüber nachrangig bezüglich der sonstigen Finanzmittel.
Siehe auch:
- Linksammlung zum Abgabenrecht in Deutschland, Österreich und der Schweiz
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