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Lexikon zur öffentlichen Haushalts- und Finanzwirtschaft


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Entgelte, spezielle

Spezielle Entgelte sind zu entrichtende Zahlungen, die für die Benutzung/Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung/Leistung erhoben werden. Bei den speziellen Entgelten ist zu unterscheiden zwischen öffentlich-rechtlichen Entgelten und privatrechtlichen Entgelten.

Öffentlich-rechtliche Entgelte sind dadurch gekennzeichnet, dass ihrer Erhebung eine öffentlich-rechtliche Vorschrift (z.B. Gesetz, kommunale Satzung) zugrunde liegt. Zu den öffentlich-rechtlichen Entgelten zählen die Gebühren und die Beiträge.

Privatrechtlichen Entgelten basieren auf einer privatrechtlichen Grundlage (z.B. Vertrag). Ein Beispiel für privatrechtliche Entgelte sind Eintrittsgelder.

Spezielle Entgelte werden erhoben, damit diejenigen, die die öffentliche Leistung in Anspruch nehmen, auch die für die Bereitstellung der öffentlichen Leistungen anfallenden Kosten (ganz oder zumindest teilweise) tragen.

Vor dem Hintergrund der Grundsätze der Einnahmebeschaffung (Kameralistik) bzw. der Grundsätze der Erzielung von Erträgen und Einzahlungen (Doppik), ist auf kommunaler Ebene folgende Prioritätenreihenfolge bei der Beschaffung finanzieller Mittel zu beachten:
1. Sonstige Finanzmittel (z.B. Bußgelder, Mieten, Pachten, Zuweisungen, Zuschüsse)
2. Spezielle Entgelte
3. Steuern
4. Aufnahme von Krediten

Die speziellen Entgelte stehen in der Rangfolge folglich an Rang zwei und haben Priorität vor der Finanzierung über Steuermittel sowie vor der Kreditfinanzierung. Sie sind demgegenüber nachrangig bezüglich der sonstigen Finanzmittel.

Siehe auch:
- Linksammlung zum Abgabenrecht in Deutschland, Österreich und der Schweiz


©  Andreas Burth, Marc Gnädinger