Bei Krediten handelt es sich um das unter der Verpflichtung zur Rückzahlung von Dritten (z.B. Kreditinstitut) oder von
Sondervermögen mit
Sonderrechnung aufgenommene Kapital. In den Rechtsregelungen zum neuen
Haushaltsrecht der Kommunen werden
Kassenkredite in vielen Fällen von den Krediten abgegrenzt. Hier handelt es sich dann bei
Kassen- oder Liquiditätskrediten nicht um Kredite. Zumeist werden im kommunalen Haushaltsrecht Kredite auch in
ihrem Verwendungszweck definiert. So sind sie ausschließlich für
Investitionen,
Investitionsförderungsmaßnahmen und zur
Umschuldung erlaubt.
Erst wenn die erste Finanzierungsquelle
(sonstige Finanzmittel) nicht ausreicht, wird auf die zweite (spezielle Entgelte) zurückgegriffen.
Dies gilt analog für die weiteren Finanzierungsquellen. Die Aufnahme von Krediten ist demnach auf kommunaler Ebene erst
gestattet, wenn eine andere Finanzierung nicht möglich ist oder wirtschaftlich unzweckmäßig wäre.
Die Kreditaufnahme hat insofern die Funktion als letzte Finanzmittel-Beschaffungsquelle (ultima ratio) inne.