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Vermögensrechnung
Lexikon zur öffentlichen Haushalts- und Finanzwirtschaft
Vermögensrechnung
Die Vermögensrechnung (auch: Bilanz) ist in der
Doppik
die Gegenüberstellung von
Vermögen sowie
Eigen- und
Fremdkapital zum
Abschlussstichtag.
Der Abschlussstichtag ist bei öffentlichen Gebietskörperschaft
stets der 31.12. des jeweiligen Jahres.
Sie ist ein Bestandteil des
doppischen Jahresabschlusses sowie Teil der
Drei-Komponenten-Rechnung (DKR).
Die Vermögensrechnung dient v.a.
Rechnungslegungszwecken.
Grundlage für die Erstellung der Vermögensrechnung ist das jährlich im Rahmen der
Inventur aufzustellende
Inventar.
Folgende Grafik zeigt, wie die Vermögensrechnung mit den anderen Hauptkomponenten des Jahresabschlusses - der
Finanzrechnung und der
Ergebnisrechnung
- verknüpft ist (Drei-Komponenten-Rechnung).
Bei der Finanzrechnung besteht die Verknüpfung dabei über die Position
"Liquide Mittel" (Teil des
Umlaufvermögens).
Mit dem
Saldo
der Ergebnisrechnung ist die Vermögensrechnung über den Posten "Eigenkapital" verbunden.
Die jährliche Aufstellung einer Vermögensrechnung ist eine bedeutende Motivation für die Einführung des doppischen
Haushalts- und
Rechnungswesens.
Der Vermögensrechnung fällt hierbei v.a. die Aufgabe zu, ihrem Leser (z.B. Mandatsträger, Verwaltungsmitarbeiter, Bürger)
ein vollständiges Bild der Vermögens- und
Schuldensituation
der Kernverwaltung der Gebietskörperschaft zu liefern.
Ein solcher vollständiger Überblick über die Vermögens- und Schuldensituation wird im "alten"
kameralen
Rechnungssystem nicht bereitgestellt. Die Vermögensrechnung leistet somit einen zentralen Beitrag zur Steigerung der
Transparenz der öffentlichen Finanzen.
Auf der Aktivseite der Vermögensrechnung (Aktiva)
wird das Vermögen erfasst, welches sich seinerseits in den meisten Bundesländern in
Anlage- und
Umlaufvermögen untergliedert.
Ebenso sind die aktiven Rechnungsabgrenzungsposten (aRAP)
auf der Aktivseite auszuweisen.
Auf der Passivseite der Vermögensrechnung (Passiva)
sind das Eigenkapital, das Fremdkapital (Verbindlichkeiten
und Rückstellungen),
die Sonderposten und die
passiven Rechnungsabgrenzungsposten (pRAP)
auszuweisen. Das Eigenkapital ist hierbei eine Residualgröße (Saldo),
die sich aus der Summe aller Aktivpositionen abzüglich des Fremdkapitals und der passiven Rechnungsabgrenzungsposten ergibt.
Sollte diese Residualgröße negativ sein, so wird der entsprechende Saldo auf der Aktivseite der Vermögensrechnung als
"nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag"
ausgewiesen.
Alternativ zur oben dargestellten Trennung des Vermögens in Anlage- und Umlaufvermögen ermöglicht z.B. das Land
Niedersachsen seinen Kommunen eine Trennung in
realisierbares und
nicht-realisierbares Vermögen
(auch: Verwaltungsvermögen).
Das realisierbare Vermögen umfasst dasjenige Vermögen, welches veräußert werden kann, ohne dass öffentliche Aufgaben in ihrer Wahrnehmung
beeinträchtigt werden.
Das nicht-realisierbare Vermögen beinhaltet diejenigen
Vermögensgegenstände, die zur
Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben benötigt werden oder im Gemeingebrauch stehen.
Eine dritte in der Praxis (z.B. in Baden-Württemberg) anzutreffende Untergliederung des Vermögens in der Vermögensrechnung ist die in
immaterielle Vermögensgegenstände,
Sachvermögen und
Finanzvermögen.
Beispiel für die Gliederung einer Vermögensrechnung gemäß Leittext der Innenministerkonferenz:
Untenstehende Abbildung stellt die Vermögensrechnung in den Gesamtzusammenhang des doppischen
Haushalts- und
Rechnungswesens im
Konzern Gebietskörperschaft.
Die im Rahmen der Doppik-Umstellung zum allerersten Mal aufgestellte Vermögensrechnung heißt
Eröffnungsbilanz.
Die Eröffnungsbilanz bezieht sich - im Gegensatz zur jährlichen Vermögensrechnung -
nicht auf den 31.12. des jeweiligen
Rechnungsjahrs, sondern auf den 1.1. des betreffenden Jahres.
Eine Vermögensrechnung, die nur einen Teil der Vermögenswerte und/oder Schulden ausweist, heißt
Teilvermögensrechnung.
Teilvermögensrechnungen werden zu Teil in der
erweiterten Kameralistik aufgestellt.
Bei der Vermögensrechnung handelt es sich um ein Instrument, das primär der Rechnungslegung dient. Prinzipiell ist es gleichwohl ebenso möglich,
im Rahmen der Haushaltsplanung eine sog.
Planbilanz aufzustellen. Das
Haushaltsrecht
sieht die Aufstellung einer Planbilanz jedoch nicht verpflichtend vor (d.h. sie hat freiwilligen Charakter).
Die Aufstellung einer Vermögensrechnung ist auch im Zuge des
Gesamt- bzw.
Konzernabschlusses
vorgesehen. Hier wird die Vermögensrechnung zumeist spezifisch als
Gesamt- bzw.
Konzernbilanz bezeichnet.
Die Analyse der in der Vermögensrechnung ausgewiesenen Werte wird als
Bilanzanalyse bezeichnet. Hierbei werden v.a.
Finanzkennzahlen eingesetzt. In diesem Zusammenhand sei indes angemerkt,
dass kaufmännische Finanzkennzahlen nicht unreflektiert auf öffentliche Gebietskörperschaften übertragen werden sollten.
Vielmehr sollten bei der Bilanzanalyse stets die Spezifika öffentlicher Gebietskörperschaften (z.B. Gemeinwohlorientierung
statt Gewinnorientierung) berücksichtigt und bei der Dateninterpretation bedacht werden.
Siehe auch:
- Linksammlung zu Eröffnungsbilanzen von Bundesländern und Kommunen
- Linksammlung zu doppischen Jahresabschlüssen (Bundesländer und Kommunen)
- Linksammlung zu doppischen Gesamt-/Konzernabschlüssen (Bundesländer und Kommunen)
- Finanzkennzahlen in der Doppik
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