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Lexikon zur öffentlichen Haushalts- und Finanzwirtschaft


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Vermögensrechnung

Die Vermögensrechnung (auch: Bilanz) ist in der Doppik die Gegenüberstellung von Vermögen sowie Eigen- und Fremdkapital zum Abschlussstichtag. Der Abschlussstichtag ist bei öffentlichen Gebietskörperschaft stets der 31.12. des jeweiligen Jahres. Sie ist ein Bestandteil des doppischen Jahresabschlusses sowie Teil der Drei-Komponenten-Rechnung (DKR). Die Vermögensrechnung dient v.a. Rechnungslegungszwecken. Grundlage für die Erstellung der Vermögensrechnung ist das jährlich im Rahmen der Inventur aufzustellende Inventar.

Folgende Grafik zeigt, wie die Vermögensrechnung mit den anderen Hauptkomponenten des Jahresabschlusses - der Finanzrechnung und der Ergebnisrechnung - verknüpft ist (Drei-Komponenten-Rechnung). Bei der Finanzrechnung besteht die Verknüpfung dabei über die Position "Liquide Mittel" (Teil des Umlaufvermögens). Mit dem Saldo der Ergebnisrechnung ist die Vermögensrechnung über den Posten "Eigenkapital" verbunden.

Die Vermögensrechnung in der Drei-Komponenten-Rechnung

Die jährliche Aufstellung einer Vermögensrechnung ist eine bedeutende Motivation für die Einführung des doppischen Haushalts- und Rechnungswesens. Der Vermögensrechnung fällt hierbei v.a. die Aufgabe zu, ihrem Leser (z.B. Mandatsträger, Verwaltungsmitarbeiter, Bürger) ein vollständiges Bild der Vermögens- und Schuldensituation der Kernverwaltung der Gebietskörperschaft zu liefern. Ein solcher vollständiger Überblick über die Vermögens- und Schuldensituation wird im "alten" kameralen Rechnungssystem nicht bereitgestellt. Die Vermögensrechnung leistet somit einen zentralen Beitrag zur Steigerung der Transparenz der öffentlichen Finanzen.

Auf der Aktivseite der Vermögensrechnung (Aktiva) wird das Vermögen erfasst, welches sich seinerseits in den meisten Bundesländern in Anlage- und Umlaufvermögen untergliedert. Ebenso sind die aktiven Rechnungsabgrenzungsposten (aRAP) auf der Aktivseite auszuweisen.

Auf der Passivseite der Vermögensrechnung (Passiva) sind das Eigenkapital, das Fremdkapital (Verbindlichkeiten und Rückstellungen), die Sonderposten und die passiven Rechnungsabgrenzungsposten (pRAP) auszuweisen. Das Eigenkapital ist hierbei eine Residualgröße (Saldo), die sich aus der Summe aller Aktivpositionen abzüglich des Fremdkapitals und der passiven Rechnungsabgrenzungsposten ergibt. Sollte diese Residualgröße negativ sein, so wird der entsprechende Saldo auf der Aktivseite der Vermögensrechnung als "nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag" ausgewiesen.

Alternativ zur oben dargestellten Trennung des Vermögens in Anlage- und Umlaufvermögen ermöglicht z.B. das Land Niedersachsen seinen Kommunen eine Trennung in realisierbares und nicht-realisierbares Vermögen (auch: Verwaltungsvermögen). Das realisierbare Vermögen umfasst dasjenige Vermögen, welches veräußert werden kann, ohne dass öffentliche Aufgaben in ihrer Wahrnehmung beeinträchtigt werden. Das nicht-realisierbare Vermögen beinhaltet diejenigen Vermögensgegenstände, die zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben benötigt werden oder im Gemeingebrauch stehen.

Eine dritte in der Praxis (z.B. in Baden-Württemberg) anzutreffende Untergliederung des Vermögens in der Vermögensrechnung ist die in immaterielle Vermögensgegenstände, Sachvermögen und Finanzvermögen.

Beispiel für die Gliederung einer Vermögensrechnung gemäß Leittext der Innenministerkonferenz:
Beispiel für Gliederung der Vermögensrechnung in der Doppik

Untenstehende Abbildung stellt die Vermögensrechnung in den Gesamtzusammenhang des doppischen Haushalts- und Rechnungswesens im Konzern Gebietskörperschaft.

Die Vermögensrechnung in der Doppik

Die im Rahmen der Doppik-Umstellung zum allerersten Mal aufgestellte Vermögensrechnung heißt Eröffnungsbilanz. Die Eröffnungsbilanz bezieht sich - im Gegensatz zur jährlichen Vermögensrechnung - nicht auf den 31.12. des jeweiligen Rechnungsjahrs, sondern auf den 1.1. des betreffenden Jahres. Eine Vermögensrechnung, die nur einen Teil der Vermögenswerte und/oder Schulden ausweist, heißt Teilvermögensrechnung. Teilvermögensrechnungen werden zu Teil in der erweiterten Kameralistik aufgestellt.

Bei der Vermögensrechnung handelt es sich um ein Instrument, das primär der Rechnungslegung dient. Prinzipiell ist es gleichwohl ebenso möglich, im Rahmen der Haushaltsplanung eine sog. Planbilanz aufzustellen. Das Haushaltsrecht sieht die Aufstellung einer Planbilanz jedoch nicht verpflichtend vor (d.h. sie hat freiwilligen Charakter).

Die Aufstellung einer Vermögensrechnung ist auch im Zuge des Gesamt- bzw. Konzernabschlusses vorgesehen. Hier wird die Vermögensrechnung zumeist spezifisch als Gesamt- bzw. Konzernbilanz bezeichnet.

Die Analyse der in der Vermögensrechnung ausgewiesenen Werte wird als Bilanzanalyse bezeichnet. Hierbei werden v.a. Finanzkennzahlen eingesetzt. In diesem Zusammenhand sei indes angemerkt, dass kaufmännische Finanzkennzahlen nicht unreflektiert auf öffentliche Gebietskörperschaften übertragen werden sollten. Vielmehr sollten bei der Bilanzanalyse stets die Spezifika öffentlicher Gebietskörperschaften (z.B. Gemeinwohlorientierung statt Gewinnorientierung) berücksichtigt und bei der Dateninterpretation bedacht werden.

Siehe auch:
- Linksammlung zu Eröffnungsbilanzen von Bundesländern und Kommunen
- Linksammlung zu doppischen Jahresabschlüssen (Bundesländer und Kommunen)
- Linksammlung zu doppischen Gesamt-/Konzernabschlüssen (Bundesländer und Kommunen)
- Finanzkennzahlen in der Doppik


©  Andreas Burth, Marc Gnädinger