Kontakt  |  Sitemap  |  Impressum/Datenschutz
Startseite
Weblog
Themen
Lexikon
Akteure
Literatur
Über HaushaltsSteuerung.de
  Lexikon
  » Fachbegriffe von A bis Z
HaushaltsSteuerung.de » Lexikon » R » Rückstellung

Lexikon zur öffentlichen Haushalts- und Finanzwirtschaft


A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z


Rückstellung

Rückstellungen sind für ungewisse Verbindlichkeiten und drohende Verluste aus schwebenden Geschäften zu bilden. Ebenso sind sie unter gewissen Voraussetzungen für unterlassene Aufwendungen für Instandhaltungen zu bilden. Rückstellungen können ungewiss hinsichtlich ihres Bestehens, ihrer Höhe und/oder ihres Fälligkeitszeitpunktes sein.

Zweck der Rückstellungsbildung ist die Erfassung von Zahlungsverpflichtungen, die entweder bereits sicher oder zumindest relativ wahrscheinlich sind. Eine Rückstellung darf nur gebildet werden, wenn mehr Gründe für das Bestehen einer Verpflichtung sprechen, als dagegen (Wahrscheinlichkeit größer 50%).

Beispiele, in denen die Bildung einer Rückstellung erforderlich sein kann:
- Pensionsverpflichtungen (sog. Pensionsrückstellungen)
- Aufwendungen für unterlassene Instandhaltungen (sog. Instandhaltungsrückstellungen)
- drohende Verluste aus schwebenden Geschäften (sog. Drohverlustrückstellungen)
- Sanierung von Altlasten

Rückstellungen werden auf der Passivseite der Bilanz ausgewiesen und stellen einen Teil des Fremdkapitals dar.

Bilanz: Rückstellungen

Die Bildung von Rückstellung hat aufwandswirksamen Charakter. Der Ergebnishaushalt bzw. die Ergebnisrechnung werden demzufolge in demjenigen Jahr in Form von (ordentlichen) Aufwendungen belastet, in dem die Rückstellung gebildet wurde.

Aufgelöst werden Rückstellungen, wenn der Grund für ihre Bildung weggefallen ist. Die Auflösung der Rückstellung erfolgt hierbei immer dann erfolgsneutral, wenn die Höhe der Rückstellung und die Höhe der tatsächlichen Verpflichtung übereinstimmen. Weichen die beiden Werte voneinander ab, so ist der Differenzbetrag in Form außerordentlicher Erträge (wenn Rückstellung höher als tatsächliche Verpflichtung) oder außerordentlicher Aufwendungen (wenn Rückstellung niedriger als tatsächliche Verpflichtung) zu verbuchen.

Siehe auch:
- Linksammlung zu doppischen Jahresabschlüssen (Bundesländer und Kommunen)
- Linksammlung zu doppischen Gesamt-/Konzernabschlüssen (Bundesländer und Kommunen)
- Linksammlung zu Eröffnungsbilanzen (Bundesländer und Kommunen)

Blog-Einträge zum Thema:
- Schulden in der kommunalen Doppik (Blog-Eintrag vom 20.3.2011)


©  Andreas Burth, Marc Gnädinger