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Lexikon zur öffentlichen Haushalts- und Finanzwirtschaft


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Geschäfte, schwebende

Als schwebende Geschäfte bezeichnet man Verträge, die sich noch in einem sog. Schwebezustand befinden. Dieser Schwebezustand konkretisiert sich dadurch, dass die Verpflichtungen, die sich aus dem Vertrag ergeben, noch nicht vollständig erfüllt worden sind.

Im Allgemeinen gilt, dass schwebende Geschäfte nicht bilanziert werden dürfen. Einzige Ausnahme sind Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften (sog. Drohverlustrückstellungen), die aufgrund des Imparitätsprinzips zu passivieren sind.

©  Andreas Burth, Marc Gnädinger