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Lexikon zur öffentlichen Haushalts- und Finanzwirtschaft


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Imparitätsprinzip

Das Imparitätsprinzip ist eine Ausprägung des Vorsichtsprinzips. Es besagt, dass Aufwendungen zwingend zu antizipieren sind, während eine Ertragsantizipation verboten ist. Aufwendungen und Erträge, die noch nicht realisiert sind, werden gemäß dem Imparitätsprinzip also unterschiedlich behandelt. So sind Aufwendungen bereits zu berücksichtigen, wenn ihr Eintritt wahrscheinlich ist. Erträge sind demgegenüber nach dem Realisationsprinzip erst dann zu realisieren, wenn sie quasi sicher sind. Das Imparitätsprinzip findet z.B. beim Niederstwertprinzip im Rahmen der Vermögensbewertung, oder auch beim Höchstwertprinzip im Rahmen der Schuldenbewertung Anwendung.

Grundsätzlich soll das Imparitätsprinzip im privatwirtschaftlichen Bereich im Interesse der Kapitalerhaltung und des Gläubigerschutzes die Ausschüttung von Gewinnen verhindern, die möglicherweise zur Deckung künftiger, am Bilanzstichtag noch nicht realisierter Verluste benötigt werden. Da die öffentliche Hand weder Gewinne ausschüttet noch insolvenzfähig ist, besitzt das Imparitätsprinzip für das öffentliche Haushalts- und Rechnungswesen allenfalls eingeschränkte Gültigkeit.

Siehe auch:
- Linksammlung zu Eröffnungsbilanzen (Bundesländer und Kommunen)
- Linksammlung zu doppischen Jahresabschlüssen (Bundesländer und Kommunen)
- Linksammlung zu doppischen Gesamt-/Konzernabschlüssen (Bundesländer und Kommunen)


©  Andreas Burth, Marc Gnädinger