Das Imparitätsprinzip ist eine Ausprägung des Vorsichtsprinzips. Es besagt, dass Aufwendungen zwingend zu antizipieren sind, während eine Ertragsantizipation verboten ist. Aufwendungen und Erträge, die noch nicht realisiert sind, werden gemäß dem Imparitätsprinzip also unterschiedlich behandelt. So sind Aufwendungen bereits zu berücksichtigen, wenn ihr Eintritt wahrscheinlich ist. Erträge sind demgegenüber nach dem Realisationsprinzip erst dann zu realisieren, wenn sie quasi sicher sind. Das Imparitätsprinzip findet z.B. beim Niederstwertprinzip im Rahmen der Vermögensbewertung, oder auch beim Höchstwertprinzip im Rahmen der Schuldenbewertung Anwendung.
Grundsätzlich soll das Imparitätsprinzip im privatwirtschaftlichen Bereich im
Interesse der Kapitalerhaltung und des Gläubigerschutzes die Ausschüttung von
Gewinnen verhindern, die möglicherweise zur Deckung künftiger, am
Bilanzstichtag noch nicht realisierter
Verluste benötigt werden. Da die öffentliche Hand weder Gewinne ausschüttet noch
insolvenzfähig ist, besitzt das Imparitätsprinzip für das öffentliche
Haushalts- und
Rechnungswesen
allenfalls eingeschränkte Gültigkeit.