Das Vorsichtsprinzip ist der dominierende Bilanzierungs- und
Bewertungsgrundsatz des Handelsrechts. Es dient primär dem
Gläubigerschutz. §252 HGB schreibt vor, dass vorsichtig zu bewerten ist. So sind alle vorhersehbaren
Risiken und Verluste,
die bis zum Abschlussstichtag entstanden sind zu berücksichtigen, selbst wenn diese erst zwischen dem Abschlussstichtag
und dem Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses bekannt geworden sind. Demgegenüber dürfen Gewinne erst dann berücksichtigt
werden, wenn sie am Abschlussstichtag realisiert sind.