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Lexikon zur öffentlichen Haushalts- und Finanzwirtschaft


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Vorsichtsprinzip

Das Vorsichtsprinzip ist der dominierende Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsatz des Handelsrechts. Es dient primär dem Gläubigerschutz. §252 HGB schreibt vor, dass vorsichtig zu bewerten ist. So sind alle vorhersehbaren Risiken und Verluste, die bis zum Abschlussstichtag entstanden sind zu berücksichtigen, selbst wenn diese erst zwischen dem Abschlussstichtag und dem Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses bekannt geworden sind. Demgegenüber dürfen Gewinne erst dann berücksichtigt werden, wenn sie am Abschlussstichtag realisiert sind.

Das Realisationsprinzip und das Imparitätsprinzip sind Konkretisierungen des Vorsichtsprinzips.

Siehe auch:
- Linksammlung zu Eröffnungsbilanzen (Bundesländer und Kommunen)
- Linksammlung zu doppischen Jahresabschlüssen (Bundesländer und Kommunen)
- Linksammlung zu doppischen Gesamt-/Konzernabschlüssen (Bundesländer und Kommunen)


©  Andreas Burth, Marc Gnädinger