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Lexikon zur öffentlichen Haushalts- und Finanzwirtschaft


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Bilanz

Die Bilanz (auch: Vermögensrechnung) ist in der Doppik die Gegenüberstellung von Vermögen sowie Eigen- und Fremdkapital zum Abschlussstichtag. Der Abschlussstichtag ist bei öffentlichen Gebietskörperschaft stets der 31.12. des jeweiligen Jahres. Die Bilanz ist Bestandteil des doppischen Jahresabschlusses sowie Teil der Drei-Komponenten-Rechnung (DKR). Die Bilanz dient vor allem Rechnungslegungszwecken. Als Grundlage für die Erstellung der Bilanz fungiert das jährlich im Zuge der Inventur aufzustellende Inventar.

Untenstehende Abbildung skizziert, in welcher Form die Bilanz mit den beiden anderen Kernkomponenten des Jahresabschlusses - namentlich der Ergebnisrechnung und der Finanzrechnung - verknüpft ist (Drei-Komponenten-Rechnung). Mit dem Saldo der Ergebnisrechnung ist die Bilanz hierbei über die Bilanzposition "Eigenkapital" verbunden. Bei der Finanzrechnung besteht die Verknüpfung über den Bilanzposten "Liquide Mittel", welcher dem Umlaufvermögen zugeordnet ist.

Die Bilanz in der Drei-Komponenten-Rechnung

Die jährliche Aufstellung einer Bilanz ist ein wichtiges Motiv für die Einführung des doppischen Haushalts- und Rechnungswesens. Die Bilanz dient hierbei insbesondere dazu, dem Bilanzleser (z.B. Bürger, Mandatsträger, Verwaltungsmitarbeiter) einen vollständigen Überblick über die Vermögens- und Verschuldungslage der Kernverwaltung der jeweiligen Gebietskörperschaft zu verschaffen. Ein solches vollständiges Bild der Vermögens- und Verschuldungslage wird im "alten" kameralen System nicht geliefert. Die Bilanz leistet damit einen wichtigen Beitrag zur Verbesserung der Transparenz der öffentlichen Finanzen.

Auf der Aktivseite der Bilanz (Aktiva) wird das Vermögen erfasst, welches sich seinerseits in den meisten Bundesländern in Anlage- und Umlaufvermögen untergliedert. Ebenso sind die aktiven Rechnungsabgrenzungsposten (aRAP) auf der Aktivseite auszuweisen.

Auf der Passivseite der Bilanz (Passiva) sind das Eigenkapital, das Fremdkapital (Verbindlichkeiten und Rückstellungen), die Sonderposten und die passiven Rechnungsabgrenzungsposten (pRAP) auszuweisen. Das Eigenkapital ist hierbei eine Residualgröße (Saldo), die sich aus der Summe aller Aktivpositionen abzüglich des Fremdkapitals und der passiven Rechnungsabgrenzungsposten ergibt. Sollte diese Residualgröße negativ sein, so wird der entsprechende Saldo auf der Aktivseite der Bilanz als "nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag" ausgewiesen.

Alternativ zur oben dargestellten Trennung des Vermögens in Anlage- und Umlaufvermögen ermöglicht z.B. das Land Niedersachsen seinen Kommunen eine Trennung in realisierbares und nicht-realisierbares Vermögen (auch: Verwaltungsvermögen). Das realisierbare Vermögen umfasst dasjenige Vermögen, welches veräußert werden kann, ohne dass öffentliche Aufgaben in ihrer Wahrnehmung beeinträchtigt werden. Das nicht-realisierbare Vermögen beinhaltet diejenigen Vermögensgegenstände, die zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben benötigt werden oder im Gemeingebrauch stehen.

Eine dritte in der Praxis (z.B. in Baden-Württemberg) anzutreffende Untergliederung des Vermögens in der Bilanz ist die in immaterielle Vermögensgegenstände, Sachvermögen und Finanzvermögen.

Beispiel für die Gliederung einer Bilanz gemäß Leittext der Innenministerkonferenz:
Beispiel für Gliederung der Bilanz in der Doppik

Nachfolgende Grafik ordnet die Bilanz in den Gesamtzusammenhang des doppischen Haushalts- und Rechnungswesens im Konzern Gebietskörperschaft ein.

Die Bilanz in der Doppik

Die im Rahmen der Doppik-Umstellung zum allerersten Mal aufgestellte Bilanz heißt Eröffnungsbilanz. Sie bezieht sich - im Gegensatz zur jährlichen Bilanz - nicht auf den 31.12. des jeweiligen Rechnungsjahrs, sondern auf den 1.1. des betreffenden Jahres. Eine Bilanz, die nur einen Teil der Vermögenswerte und/oder nur einen Teil der Schulden ausweist, wird als Teilvermögensrechnung bezeichnet. Teilvermögensrechnungen werden teilweise in der erweiterten Kameralistik aufgestellt.

Die Bilanz ist ein Instrument, das v.a. der Rechnungslegung dient. Grundsätzlich ist es jedoch auch möglich, im Rahmen der Haushaltsplanung eine sog. Planbilanz aufzustellen. Das Haushaltsrecht sieht eine Planbilanz indes nicht verpflichtend vor, d.h. es handelt sich lediglich um ein rein freiwilliges Planungsinstrument.

Die Aufstellung einer Bilanz ist auch im Rahmen des Gesamt- bzw. Konzernabschlusses vorgesehen. Hier wird die Bilanz zumeist spezifisch als Gesamt- bzw. Konzernbilanz bezeichnet.

Die Analyse der in der Bilanz ausgewiesenen Werte wird als Bilanzanalyse bezeichnet. Hierbei kommen insb. Finanzkennzahlen zum Einsatz. Im Kontext der Nutzung von Finanzkennzahlen sei jedoch darauf hingewiesen, dass kaufmännische Finanzkennzahlen nicht unreflektiert auf den öffentlichen Sektor übertragen werden sollten. Vielmehr sollten bei der Bilanzanalyse stets die Besonderheiten des öffentlichen Sektors (z.B. Gemeinwohlorientierung statt Gewinnorientierung) bedacht und bei der Interpretation der Daten berücksichtigt werden.

Siehe auch:
- Linksammlung zu Eröffnungsbilanzen von Bundesländern und Kommunen
- Linksammlung zu doppischen Jahresabschlüssen (Bundesländer und Kommunen)
- Linksammlung zu doppischen Gesamt-/Konzernabschlüssen (Bundesländer und Kommunen)
- Finanzkennzahlen in der Doppik


©  Andreas Burth, Marc Gnädinger