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Bilanz
Lexikon zur öffentlichen Haushalts- und Finanzwirtschaft
Bilanz
Die Bilanz (auch: Vermögensrechnung) ist
in der Doppik
die Gegenüberstellung von Vermögen sowie
Eigen- und
Fremdkapital zum
Abschlussstichtag.
Der Abschlussstichtag ist bei öffentlichen Gebietskörperschaft
stets der 31.12. des jeweiligen Jahres.
Die Bilanz ist Bestandteil des
doppischen Jahresabschlusses sowie Teil der
Drei-Komponenten-Rechnung (DKR).
Die Bilanz dient vor allem
Rechnungslegungszwecken.
Als Grundlage für die Erstellung der Bilanz fungiert das jährlich im Zuge der
Inventur aufzustellende
Inventar.
Untenstehende Abbildung skizziert, in welcher Form die Bilanz mit den beiden anderen Kernkomponenten des Jahresabschlusses - namentlich der
Ergebnisrechnung und der
Finanzrechnung - verknüpft ist (Drei-Komponenten-Rechnung). Mit dem
Saldo
der Ergebnisrechnung ist die Bilanz hierbei über die Bilanzposition "Eigenkapital" verbunden. Bei der Finanzrechnung besteht die Verknüpfung über den Bilanzposten
"Liquide Mittel", welcher dem
Umlaufvermögen zugeordnet ist.
Die jährliche Aufstellung einer Bilanz ist ein wichtiges Motiv für die Einführung des doppischen
Haushalts- und
Rechnungswesens.
Die Bilanz dient hierbei insbesondere dazu, dem Bilanzleser (z.B. Bürger, Mandatsträger, Verwaltungsmitarbeiter)
einen vollständigen Überblick über die Vermögens- und
Verschuldungslage
der Kernverwaltung der jeweiligen Gebietskörperschaft zu verschaffen.
Ein solches vollständiges Bild der Vermögens- und Verschuldungslage wird im "alten"
kameralen
System nicht geliefert. Die Bilanz leistet damit einen wichtigen Beitrag zur Verbesserung der Transparenz der öffentlichen Finanzen.
Auf der Aktivseite der Bilanz (Aktiva)
wird das Vermögen erfasst, welches sich seinerseits in den meisten Bundesländern in Anlage- und
Umlaufvermögen untergliedert.
Ebenso sind die aktiven Rechnungsabgrenzungsposten (aRAP) auf der Aktivseite auszuweisen.
Auf der Passivseite der Bilanz (Passiva) sind das Eigenkapital, das Fremdkapital (Verbindlichkeiten
und Rückstellungen),
die Sonderposten und die passiven Rechnungsabgrenzungsposten (pRAP)
auszuweisen. Das Eigenkapital ist hierbei eine Residualgröße (Saldo), die sich aus der Summe aller Aktivpositionen abzüglich des Fremdkapitals und der passiven Rechnungsabgrenzungsposten ergibt.
Sollte diese Residualgröße negativ sein, so wird der entsprechende Saldo auf der Aktivseite der Bilanz als
"nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag" ausgewiesen.
Alternativ zur oben dargestellten Trennung des Vermögens in Anlage- und Umlaufvermögen ermöglicht z.B. das Land Niedersachsen seinen Kommunen eine Trennung in realisierbares und nicht-realisierbares Vermögen (auch: Verwaltungsvermögen).
Das realisierbare Vermögen umfasst dasjenige Vermögen, welches veräußert werden kann, ohne dass öffentliche Aufgaben in ihrer Wahrnehmung beeinträchtigt werden.
Das nicht-realisierbare Vermögen beinhaltet diejenigen Vermögensgegenstände, die zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben benötigt werden oder im Gemeingebrauch stehen.
Eine dritte in der Praxis (z.B. in Baden-Württemberg) anzutreffende Untergliederung des Vermögens in der Bilanz ist die in
immaterielle Vermögensgegenstände, Sachvermögen und Finanzvermögen.
Beispiel für die Gliederung einer Bilanz gemäß Leittext der Innenministerkonferenz:
Nachfolgende Grafik ordnet die Bilanz in den Gesamtzusammenhang des doppischen
Haushalts- und
Rechnungswesens im
Konzern Gebietskörperschaft ein.
Die im Rahmen der Doppik-Umstellung zum allerersten Mal aufgestellte Bilanz heißt
Eröffnungsbilanz. Sie bezieht sich - im Gegensatz zur jährlichen Bilanz -
nicht auf den 31.12. des jeweiligen
Rechnungsjahrs, sondern auf den 1.1. des betreffenden Jahres.
Eine Bilanz, die nur einen Teil der Vermögenswerte und/oder nur einen Teil der Schulden ausweist, wird als
Teilvermögensrechnung bezeichnet.
Teilvermögensrechnungen werden teilweise in der
erweiterten Kameralistik aufgestellt.
Die Bilanz ist ein Instrument, das v.a. der Rechnungslegung dient. Grundsätzlich ist es jedoch auch möglich,
im Rahmen der Haushaltsplanung eine sog.
Planbilanz aufzustellen. Das
Haushaltsrecht sieht eine Planbilanz indes nicht verpflichtend vor, d.h. es handelt sich lediglich um ein rein freiwilliges Planungsinstrument.
Die Aufstellung einer Bilanz ist auch im Rahmen des
Gesamt- bzw.
Konzernabschlusses vorgesehen. Hier wird die Bilanz zumeist spezifisch als
Gesamt- bzw.
Konzernbilanz bezeichnet.
Die Analyse der in der Bilanz ausgewiesenen Werte wird als
Bilanzanalyse bezeichnet. Hierbei kommen insb.
Finanzkennzahlen
zum Einsatz. Im Kontext der Nutzung von Finanzkennzahlen sei jedoch darauf hingewiesen,
dass kaufmännische Finanzkennzahlen nicht unreflektiert auf den öffentlichen Sektor übertragen werden sollten.
Vielmehr sollten bei der Bilanzanalyse stets die Besonderheiten des öffentlichen Sektors (z.B. Gemeinwohlorientierung
statt Gewinnorientierung) bedacht und bei der Interpretation der Daten berücksichtigt werden.
Siehe auch:
- Linksammlung zu Eröffnungsbilanzen von Bundesländern und Kommunen
- Linksammlung zu doppischen Jahresabschlüssen (Bundesländer und Kommunen)
- Linksammlung zu doppischen Gesamt-/Konzernabschlüssen (Bundesländer und Kommunen)
- Finanzkennzahlen in der Doppik
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