Für die Untergliederung des Eigenkapitals einer Kommune in der Bilanz existiert keine bundeseinheitliche Regelung.
In der Folge wird die in Nordrhein-Westfalen vorgeschriebene Untergliederung des Eigenkapitals beispielhaft dargestellt:
- Allgemeine Rücklage
- Sonderrücklagen
- Ausgleichsrücklage
- Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag