Die so genannte Ausgleichsrücklage ist ein Konstrukt, welches sich im kommunalen
Haushaltsrecht der Länder
Nordrhein-Westfalen und Saarland findet. Sie ist zusätzlich zur allgemeinen
Rücklage Bestandteil des
Eigenkapitals. Die Ausgleichsrücklage kann in der
Eröffnungsbilanz bis zur Höhe eines Drittels des Eigenkapitals gebildet werden,
höchstens jedoch bis zur Höhe eines Drittels der jährlichen
Steuereinnahmen und allgemeinen
Zuweisungen nach dem Durchschnitt der drei
Haushaltsjahre, die dem
Eröffnungsbilanzstichtag vorangehen.
Der Höchstbetrag der Ausgleichsrücklage wird damit einmalig und unveränderbar festgelegt.
Die Ausgleichsrücklage dient dem Ausgleich von
Fehlbeträgen in den
Ergebnisrechnungen der
Folgejahre. Gemäß § 75 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen muss der
Haushalt der
Gemeinde in jedem Jahr in Planung und Rechnung
ausgeglichen sein. Er
ist dann ausgeglichen, wenn der Gesamtbetrag der
Erträge die Höhe des Gesamtbetrages der
Aufwendungen erreicht oder übersteigt. Diese
Verpflichtung zum Ausgleich gilt als erfüllt, wenn der Fehlbedarf im
Ergebnisplan und/oder der
Fehlbetrag in der Ergebnisrechnung durch Inanspruchnahme der Ausgleichsrücklage gedeckt werden können.