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Lexikon zur öffentlichen Haushalts- und Finanzwirtschaft


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Ausgleichsrücklage

Die so genannte Ausgleichsrücklage ist ein Konstrukt, welches sich im kommunalen Haushaltsrecht der Länder Nordrhein-Westfalen und Saarland findet. Sie ist zusätzlich zur allgemeinen Rücklage Bestandteil des Eigenkapitals. Die Ausgleichsrücklage kann in der Eröffnungsbilanz bis zur Höhe eines Drittels des Eigenkapitals gebildet werden, höchstens jedoch bis zur Höhe eines Drittels der jährlichen Steuereinnahmen und allgemeinen Zuweisungen nach dem Durchschnitt der drei Haushaltsjahre, die dem Eröffnungsbilanzstichtag vorangehen. Der Höchstbetrag der Ausgleichsrücklage wird damit einmalig und unveränderbar festgelegt.

Die Ausgleichsrücklage dient dem Ausgleich von Fehlbeträgen in den Ergebnisrechnungen der Folgejahre. Gemäß § 75 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen muss der Haushalt der Gemeinde in jedem Jahr in Planung und Rechnung ausgeglichen sein. Er ist dann ausgeglichen, wenn der Gesamtbetrag der Erträge die Höhe des Gesamtbetrages der Aufwendungen erreicht oder übersteigt. Diese Verpflichtung zum Ausgleich gilt als erfüllt, wenn der Fehlbedarf im Ergebnisplan und/oder der Fehlbetrag in der Ergebnisrechnung durch Inanspruchnahme der Ausgleichsrücklage gedeckt werden können.

Siehe hierzu auch:
- Linksammlung zu Eröffnungsbilanzen von Bundesländern und Kommunen
- Linksammlung zu doppischen Jahresabschlüssen (Bundesländer und Kommunen)


©  Andreas Burth, Marc Gnädinger