Wird in der Ergebnisrechnung ein Fehlbetrag ausgewiesen, so ist im
Rechnungsjahr per Definition auf Kosten künftiger Generationen gewirtschaftet worden, da in der betrachteten
Periode mehr Ressourcen verbraucht wurden (Aufwendungen) als Ressourcen erwirtschaftet wurden (Erträge). Um ein solches Leben auf Kosten künftiger
Generationen zu vermeiden, fordert das doppische
Haushaltsrecht den
Haushaltsausgleich in Erträgen und Aufwendungen (d.h. Fehlbeträge sollen vermieden werden).
Der Begriff des Fehlbetrags unterscheidet sich vom Begriff des
Fehlbedarfs dahingehend,
dass sich der Fehlbedarf auf ein im Haushaltsplan (geplantes)
Defizit bezieht, während der Fehlbetrag ein (realisiertes) Defizit nach
Vollzug
des Haushaltsplans darstellt. Ein Fehlbedarf
wird folglich im kameralen bzw. doppischen Haushaltsplan ausgewiesen, während der Ausweis eines eines Fehlbetrags in der
kameralen Jahresrechnung/Haushaltsrechnung bzw.
dem doppischen Jahresabschluss erfolgt.