Das Verwaltungsvermögen (auch: nicht-realisierbares Vermögen) ist derjenige Teil des in der Bilanz ausgewiesenen Vermögens, der entweder im Gemeingebrauch steht oder zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben benötigt wird.
Das Verwaltungsvermögen kann folglich nicht kurzfristig veräußert werden, ohne die Erfüllung öffentlicher Aufgaben zu beeinträchtigen.
Beispiele: Schulgebäude, Straßen, Rathaus.
Eine Trennung des kommunalen Vermögens in realisierbares Vermögen und Verwaltungsvermögen ist z.B. in Niedersachsen möglich. Andere Länder wie z.B. Nordrhein-Westfalen trennen das Vermögen in Anlage- und Umlaufvermögen.